23.11.2024
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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil21.09.2016

Verbot von Tierversuchen: Inver­kehr­bringen von Tierversuchs-Kosmetika unzulässigUnionrecht unterscheidet nicht nach Ort für Durchführung der Tierversuche

Das Unionsrecht schützt den europäischen Markt vor kosmetischen Mitteln, deren Bestandteile in Tierversuchen bestimmt worden sind. Wurden diese Versuche außerhalb der Union durchgeführt, um das Mittel in Drittländern vermarkten zu können, und wird das Ergebnis dieser Versuche verwendet, um die Sicherheit des Mittels nachzuweisen, kann das Inver­kehr­bringen dieses Mittels auf dem Unionsmarkt verboten werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor.

Die "European Federation for Cosmetic Ingredients" (EFfCI) ist ein Wirtschafts­verband, der Hersteller von in kosmetischen Mitteln verwendeten Bestandteilen in der Europäischen Union vertritt. Drei ihrer Mitglieder führten außerhalb der Union Tierversuche durch, um kosmetische Mittel, die bestimmte Bestandteile enthalten, in China und in Japan verkaufen zu können. Die EFfCI erhob bei einem britischen Gericht eine Klage, um klären zu lassen, ob sich die drei Unternehmen strafbar machen, wenn sie kosmetische Mittel auf den britischen Markt bringen, deren Bestandteile durch diese Tierversuche bestimmt wurden.

Verordnung untersagt Tierversuche für kosmetische Mittel

Die Verordnung über kosmetische Mittel* untersagt das Inver­kehr­bringen von Mitteln, deren Bestandteile zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durch Tierversuche bestimmt worden sind. Nach diesen Bestimmungen muss das kosmetische Mittel für die menschliche Gesundheit sicher sein, wobei diese Sicherheit auf der Grundlage der maßgeblichen Informationen zu bewerten und in einem in die Produk­t­in­for­ma­ti­o­nsdatei aufzunehmenden Bericht zu dokumentieren ist.

Nationales Gericht erbittet Vorab­ent­scheidung des EuGH

Die EFfCI macht geltend, dass kein Verstoß gegen diese Verordnung vorliege, wenn die Tierversuche durchgeführt worden seien, um die Rechts­vor­schriften von Drittländern einzuhalten. Der mit diesem Rechtsstreit befasste High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court) (Hoher Gerichtshof [England und Wales], Abteilung Queen’s Bench [Verwal­tungs­kammer], Vereinigtes Königreich) ersucht den Gerichtshof um Klärung dieser Frage.

Durch Verbot von Tierversuchen soll für Wohlergehen von Tieren gesorgt werden

In seinem Urteil prüft der Gerichtshof, ob die Wendung "zur Einhaltung der Bestimmungen [der] Verordnung" Tierversuche wie die im Ausgangs­ver­fahren in Rede stehenden erfassen kann. Unter Berück­sich­tigung des Zusammenhangs und der mit der Verordnung verfolgten Ziele führt der Gerichtshof aus, dass diese darauf abzielt, Bedingungen für den Zugang von kosmetischen Mitteln zum Unionsmarkt festzulegen und ein hohes Gesund­heits­schutz­niveau zu gewährleisten, wobei zugleich durch das Verbot von Tierversuchen für das Wohlergehen der Tiere gesorgt werden soll. Der Zugang zum Unionsmarkt ist an die Beachtung dieses Verbots geknüpft. Der Gerichtshof stellt hierzu fest, dass nur bei den Tierver­such­s­er­geb­nissen, die in dem Sicher­heits­bericht für das kosmetische Mittel angeführt sind, davon ausgegangen werden kann, dass sie sich auf Versuche beziehen, die zur Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung durchgeführt worden sind. Unerheblich ist daher, dass es dieser Tierversuche bedurfte, um die Vermarktung kosmetischer Mittel in Drittländern zu ermöglichen.

Verordnung will Verwendung tierver­suchs­freier Alter­na­tiv­me­thoden zur Gewährleistung der Sicherheit von kosmetischen Mitteln fördern

Der Gerichtshof weist sodann darauf hin, dass das Unionsrecht nicht nach dem Ort, an dem der Tierversuch durchgeführt wurde, unterscheidet. Die Verordnung will eine Verwendung tierver­suchs­freier Alter­na­tiv­me­thoden zur Gewährleistung der Sicherheit von kosmetischen Mitteln fördern. Die Verwirklichung dieses Ziels wäre erheblich gefährdet, wenn es möglich wäre, die im Unionsrecht aufgestellten Verbote dadurch zu umgehen, dass die Tierversuche in Drittländern durchgeführt werden.

Inver­kehr­bringen von mit Tierversuchen getesteten kosmetischen Mitteln darf untersagt werden

Der Gerichtshof gelangt zu dem Schluss, dass das Inver­kehr­bringen von kosmetischen Mitteln auf dem Unionsmarkt, bei denen einige Bestandteile durch Tierversuche außerhalb der Union bestimmt worden sind, um diese Mittel in Drittländern vermarkten zu können, verboten werden kann**, wenn die bei diesen Versuchen gewonnenen Daten verwendet werden, um die Sicherheit der betreffenden Mittel im Hinblick auf ihr Inver­kehr­bringen auf dem Unionsmarkt nachzuweisen.

Erläuterungen

* Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. 2009, L 342, S. 59).

** Der Gerichtshof präzisiert, dass das Inver­kehr­bringen nur dann verboten ist, wenn die Tierversuche nach Ablauf der für die stufenweise Einstellung der verschiedenen Versuche vorgesehenen Fristen durchgeführt wurden.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online

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