03.12.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss26.09.2018

Wissen­schaftlerin der Hautklinik darf vorläufig weiterhin Tierversuche durchführenOber­verwaltungs­gericht äußert Zweifel an Rechtmäßigkeit der Untersagungs­anordnung der Stadt Münster

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat die sofortige Vollziehung einer Ordnungs­ver­fügung der Stadt Münster ausgesetzt, mit der diese einer Wissen­schaftlerin der Hautklinik des Universitäts­klinikums in Münster aus Tierschutz­gründen das Halten und Betreuen von Tieren für die Durchführung von Tierversuchen untersagt hatte. Damit gab das Gericht der Beschwerde der Antragstellerin gegen die anderslautende erstin­sta­nzliche Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Münster statt.

Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Oberlan­des­gericht aus, dass an der Rechtmäßigkeit der Unter­sa­gungs­a­n­ordnung Zweifel bestünden, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht ausgeräumt werden könnten. Die Untersagung beruhe auf der Annahme der Stadt, die Wissen­schaftlerin sei verantwortlich dafür, dass drei für Tierversuche gehaltene Mäuse unter Berück­sich­tigung ihres schlechten körperlichen Zustandes und ihrer Schmerzen und Leiden nicht rechtzeitig getötet worden seien und einer dieser Mäuse eine Rücken­ver­letzung zugefügt worden sei, die keinem genehmigten Tierversuch zugeordnet werden könne. Ob diese Annahme zutreffend sei, sei aber zweifelhaft.

Vorwurf der nicht rechtzeitigen Tötung der Maus nicht haltbar

Nicht hinreichend geklärt sei etwa, wann die bei einer der Mäuse festgestellte Verhal­tens­auf­fäl­ligkeit erstmals aufgetreten bzw. bemerkt worden sei. Fraglich sei auch, ob der Wissen­schaftlerin in Anbetracht einer ihr einzuräumenden Prüfungs- und Entschei­dungsfrist vorgeworfen werden könne, die Tötung dieser Maus nicht frühzeitiger veranlasst zu haben. Letzteres gelte auch für eine zweite Maus.

Mitarbeiter hatten Pflicht zur Kontrolle der Tiere

Offen sei auch, ob die in Rede stehenden tierschutz­recht­lichen Verstöße gerade der betroffenen Wissen­schaftlerin anzulasten seien. Zwar sei sie als Leiterin der Forschungs­gruppe für den anfor­de­rungs­ge­rechten Umgang mit den Tieren verantwortlich gewesen. Sie habe aber Vorkehrungen für das Verhalten ihrer Mitarbeiter getroffen. So habe sie Arbeits­an­wei­sungen erlassen, wonach die Tiere täglich zu kontrollieren und die Wissenschaftler über Auffälligkeiten zeitnah zu informieren gewesen seien. Dem Bericht einer von der Universität eingesetzten Kommission zufolge habe sie auch regelmäßige und engmaschige Kontrollen der Tierhaltung durchgeführt. Wer der einen Maus die Rücken­ver­letzung zugefügt habe, sei im Übrigen nicht bekannt.

Prognose über weitere Zuwider­hand­lungen nicht ausreichend belegt

Die Prognose der Stadt, dass die Antragstellerin weiterhin derartige Zuwider­hand­lungen begehen werde, beruhe nicht auf einer hinreichend geklärten Grundlage. Es handele sich hier um die erste Beanstandung dieser Art bei - wahrscheinlich - vielen bisher von der Antragstellerin geleiteten Tierversuchen. Der Bericht der Kommission enthalte Vorschläge zur Verbesserung der Kontrol­l­in­strumente, mit deren Umsetzung die Möglichkeiten, eine strikte Einhaltung der Anforderungen zu überwachen, weiter verbessert würden.

Erneute Zuwider­hand­lungen liegen aufgrund stärkerer Kontroll­mög­lich­keiten fern

Die Inter­es­se­n­ab­wägung falle zugunsten der Antragstellerin aus. Die Untersagung der Durchführung von Tierversuchen, die einen wesentlichen Teil ihrer beruflichen Tätigkeit ausmachten, hindere sie an der Ausübung ihrer grundrechtlich geschützten Arbeit als Wissen­schaftlerin. Das gegenüber stehende Risiko, dass bei weiteren Tierversuchen die einzuhaltenden Anforderungen nicht erfüllt würden, falle zwar angesichts des hohen Ranges des Tierschutzes erheblich ins Gewicht. Eine Verwirklichung dieser Gefahr liege aber auch angesichts der nunmehr bestehenden stärkeren Kontroll­mög­lich­keiten ausgesprochen fern.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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