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Dokument-Nr. 26347

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Verwaltungsgericht Köln Urteil22.08.2018

Standard-Tierversuche an Mäusen zu Ausbil­dungs­zwecken untersagtErneute Durchführung bereits belegter Standa­rd­versuche nicht notwendig

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat entschieden, dass eine Verfügung des Land Nordrhein-Westfalen für rechtmäßig erklärt, mit der der Universität Bonn untersagt wurde, Tierversuchen an Mäusen zu Ausbil­dungs­zwecken durchzuführen.

Im zugrunde liegenden Fall wollte die Universität Bonn bei den beabsichtigten Versuchen den Mäusen - ganz überwiegend - Psychopharmaka oder Alkohol injizieren. In der Folge sollten die Mäuse u.a. speziellen Herausforderung ausgesetzt werden (Setzen in ein Labyrinth, Setzen in eine Arena, Setzen in ein mit Wasser gefülltes Becherglas, Setzen auf eine Wärmeplatte). Das Land Nordrhein-Westfalen untersagte diese Tierversuchen an Mäusen zu Ausbil­dungs­zwecken. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos.

VG erklärt Unter­sa­gungs­ver­fügung für rechtmäßig

Das Verwal­tungs­gericht Köln bestätigte die Rechtmäßigkeit der Unter­sa­gungs­ver­fügung des Landes Nordrhein Westfalen. Dazu führte das Gericht aus, dass sämtliche Versuche - auch nach den Angaben der Klägerin - "Standa­rd­versuche" bzw. "gebräuchliche Versuche" seien. Daher sei davon auszugehen, dass es über diese Versuche bereits Filme oder Videos gebe. Dies werde von der Klägerin auch nicht bestritten. Die erneute Durchführung dieser Versuche sei daher entbehrlich, da die Filme bzw. Videos über die Versuche den Studenten vorgeführt werden könnten. Soweit es darum gehe, manuelle Fähigkeiten an den Mäusen zu erlernen - z.B. Ergreifen von Mäusen, Injektionen in Mäuse setzen, Tempe­ra­tur­messung bei Mäusen - könnten diese Fertigkeiten isoliert an Mäusen erlernt werden, ohne dass es notwendig sei, die Versuche vollständig durchzuführen.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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