21.11.2024
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Verwaltungsgericht Minden Urteil13.09.2013

Strenggläubige Baptistin hat keinen Anspruch auf Befreiung vom Sexual­kunde­unterrichtBeobachtungen und Überprüfungen der Schule ergeben keinerlei Anhaltspunkte für behauptete gesundheitliche Belastungen der Schülerin

Das Verwal­tungs­gericht Minden hat die Klage von strenggläubigen Baptisten abgewiesen, die eine Befreiung ihrer Tochter vom Sexual­kunde­unterricht in der vierten Klasse erreichen wollten.

Die Teilnahme am Sexua­l­kun­de­un­terricht und an Schul­ver­an­stal­tungen wie etwa Karnevalsfeiern und Theaterstücken ist seit Jahren ein ständiger Konfliktherd zwischen Angehörigen der örtlichen Baptis­ten­ge­meinde und der katholischen Libori­us­grund­schule in Salzkotten. Die Kläger haben bereits wegen ihrer älteren Kinder ohne Erfolg nach Ausschöpfung des Rechtswegs den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte angerufen, nachdem gegen den klagenden Vater wegen Verstoßes gegen die Schulpflicht 40 Tage Erzwingungshaft verhängt worden waren (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil v. 22.09.2011 - 319/08, 2455/08, 7908/10, 8152/10 und 8155/10 -).

Kläger beantragen bei der Schule Befreiung der Tochter vom Sexua­l­kun­de­un­terricht

Als im Schuljahr 2011/2012 erneut Sexua­l­kun­de­un­terricht erteilt wurde, blieb die Tochter der Kläger weiteren Unter­richts­s­tunden fern. Die Kläger beantragten bei der Schule die Befreiung vom Unterricht unter Hinweis darauf, dass der Unterricht ihren religiösen Überzeugungen widerspreche. Der Unterricht sei in der konkreten Durchführung nicht wertneutral und entspreche nicht der Reife ihres Kindes. Schon nach der ersten Unter­richts­stunde sei ihr Kind erheblich verstört gewesen, weil "eklige" Dinge angesprochen worden seien. In einer späteren Unter­richt­s­einheit, an der die Tochter teilnahm, stellte der ebenfalls anwesende Schul­amts­di­rektor keine besonderen Auffälligkeiten fest.

Schule lehnt Befrei­ungs­antrag ab

Zuvor hatten die Kläger ein ärztliches Attest vorgelegt, wonach ihre Tochter wegen des Sexua­l­kun­de­un­ter­richts mit psycho­so­ma­tischen Störungen rechnen müsse. Nach einer Untersuchung durch die Schulärztin lehnte die Schule den Befrei­ungs­antrag ab, was durch das Schulamt bestätigt wurde. Sodann beantragten die Kläger nach Beendigung der Unter­richtsreihe beim Verwal­tungs­gericht Minden die Feststellung, dass die Befreiung hätte erteilt werden müssen. Wegen mehrerer jüngerer Geschwister bestehe Wieder­ho­lungs­gefahr in den kommenden Schuljahren.

Vorgelegtes Attest der Eltern ist als offenkundige Gefäl­lig­keits­be­schei­nigung zu werten

Das Verwal­tungs­gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der schulischen Ableh­nungs­ent­scheidung. Die Schule sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Teilnahme an dem Sexua­l­kun­de­un­terricht für die Tochter der Kläger zumutbar gewesen sei. Das vorgelegte Attest sei als offenkundige Gefäl­lig­keits­be­schei­nigung zu werten. Eigene Beobachtungen der Schule und nachfolgende Überprüfungen hätten keinerlei Anhaltspunkte für die behaupteten gesund­heit­lichen Belastungen ergeben. Der Unterricht habe die Interessen der Eltern und den Reifegrad der Kinder berücksichtigt. Die Schule habe versucht, im Dialog mit den Eltern einen Ausgleich zu erreichen. Vor diesem Hintergrund habe der Durchsetzung des schulischen Bildungs- und Erzie­hungs­auftrags der Vorrang eingeräumt werden können.

Quelle: Verwaltungsgericht Minden/ra-online

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