21.11.2024
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Verwaltungsgericht Münster Urteil16.06.2006

Kein Anspruch auf Befreiung vom Sexua­l­kun­de­un­terrichtReligöse Überzeugungen werden im Unterricht nicht verletzt

Ein Gymnasiast und seine Eltern haben vor dem Verwal­tungs­gericht Münster vergeblich die Feststellung begehrt, dass der Schulleiter ihn vom Sexua­l­kun­de­un­terricht der 6. Klasse im Januar 2006 hätte befreien müssen. Auch ihre Anträge, bestimmte Passagen aus den Richtlinien des nordrhein-westfälischen Schul­mi­nis­teriums für die Sexualerziehung zu streichen, blieben erfolglos.

Der Schüler, der in einem katholischen Kolleg wohnt und ein öffentliches Gymnasium im Kreis Warendorf besucht, war den entsprechenden Stunden des Biolo­gie­un­ter­richts ferngeblieben. Seine Eltern und der Kollegleiter sahen den Sexua­l­kun­de­un­terricht als verfrüht und indoktrinierend an. Die Richtlinien des Landes und das Biologiebuch, auf deren Grundlage der Unterricht erfolgt sei, nähmen auf den unter­schied­lichen Entwick­lungsstand der Schüler keine Rücksicht. Außerdem vermittelten sie das Leitbild eines freizügigen Sexuallebens außerhalb der Ehe unter Verwendung von Verhü­tungs­mitteln und die Gleich­wer­tigkeit von Homo-, Bi- und Hetero­se­xu­alität. Dies sei mit ihren, an den Lehren der katholischen Kirche ausgerichteten Wertvor­stel­lungen nicht vereinbar. Aus Rücksicht auf ihr Erziehungsrecht und das Persön­lich­keitsrecht ihres Sohnes hätte der Schulleiter den Gymnasiasten daher auf ihren Antrag hin von den jeweiligen Unter­richt­s­ein­heiten befreien müssen.

Dies sah die 1. Kammer in ihrem Urteil unter Berück­sich­tigung der gefestigten Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts anders. Der Sexua­l­kun­de­un­terricht werde in Wahrnehmung des staatlichen Bildungs- und Erzie­hungs­auftrags aus Art. 7 Abs. 1 GG erteilt. In Ausübung dieses Auftrags sei die Schule nicht nur zur bloßen Tatsa­chen­ver­mittlung, sondern auch zur Erörterung von Fragen der Sexualethik berechtigt. Der Unterricht dürfe jedoch nicht indoktrinierend in dem Sinne sein, dass ein bestimmtes Sexualverhalten befürwortet oder abgelehnt werde. Auf die religiösen oder weltan­schau­lichen Überzeugungen der Eltern auf dem Gebiet der Sexualität müsse Rücksicht genommen werden. Die Richtlinien des nordrhein-westfälischen Schul­mi­nis­teriums würden diesen Anforderungen gerecht. Der auf der Grundlage dieser Richtlinien erteilte Unterricht und das dabei verwendete Biologiebuch stellten - im Rahmen der bloßen Tatsa­chen­ver­mittlung - die verschiedenen Möglichkeiten der Empfäng­nis­ver­hütung dar, ohne deren Verwendung jedoch wertend vorzugeben. Die verschiedenen Formen, in denen Menschen zusammen- und ihre Sexualität auslebten (Ehe, homosexuelle Leben­s­part­ner­schaft usw.), würden in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erörtert. Die hierin notwen­di­gerweise liegende Gleichstellung trage lediglich der Rechts­wirk­lichkeit, insbesondere der rechtlichen Gleichstellung von homosexuellen Partnerschaften, Rechnung.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Münster vom 16.06.2006

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