Die Beschwerdeführer des zugrunde liegenden Verfahrens, fünf deutsche Ehepaare, gehören einer baptistischen Glaubensgemeinschaft an. Sie haben jeweils mehrere Kinder, die eine staatliche Grundschule in Salzkotten (Nordrhein-Westfalen) besuchen bzw. besuchten.
Im Juni 2005 beantragten zwei der Ehepaare, Willi und Anna Dojan sowie Theodor und Lydia Fröhlich, die Befreiung ihrer Kinder von den für Viertklässler vorgesehenen Unterrichtsstunden in Sexualkunde. Insbesondere lehnten sie die Inhalte des für den Unterricht verwendeten Lehrbuchs ab, da diese zum Teil pornografisch seien und christlichen Moralvorstellungen widersprächen, nach denen Sexualität auf die Ehe beschränkt sein sollte. Die Schule lehnte den Antrag ab, weil die Teilnahme an dem Unterricht nach den anwendbaren Richtlinien und nach dem Lehrplan verpflichtend sei.
Die beiden betroffenen Kinder nahmen an den ersten beiden Unterrichtsstunden teil, ihre Eltern hinderten sie aber an der Teilnahme an der nächsten Stunde und schickten sie schließlich eine Woche lang gar nicht zur Schule, während der die verbleibenden Stunden in Sexualkunde abgehalten wurden. Alle Elternteile wurden wegen Verstoßes gegen die Schulpflicht mit einem Bußgeld von 75 Euro belegt.
Im Januar und Februar 2007 schickten Herr und Frau Dojan ihre Tochter nicht zur Schule während ein Theaterprojekt mit dem Titel „Mein Körper gehört mir“ veranstaltet wurde, das darauf abzielte, die Kinder für das Thema „sexueller Missbrauch“ durch Fremde oder auch Familienangehörige zu sensibilisieren und damit zu dessen Vorbeugung beizutragen. Das Thema Vorbeugung sexuellen Missbrauchs gehört zum Lehrplan für Schulen in Nordrhein-Westfalen. Herr und Frau Dojan vertraten die Auffassung, dass das Theaterprojekt und der begleitende Unterricht schädlich für die moralische Entwicklung ihrer Tochter seien. Sie wurden jeweils mit einem Bußgeld von 120 Euro belegt. Im Februar 2007 hielten darüber hinaus das Ehepaar, Eduard und Rita Wiens, eines seiner Kinder und das Ehepaar, Heinrich und Irene Wiens, drei seiner Kinder davon ab, an dem Theaterprojekt teilzunehmen. Im selben Monat hielten Eduard und Rita Wiens sowie das Elternpaar Artur und Anna Wiens zwei ihrer Kinder davon ab, am Schulkarneval teilzunehmen, da dieser mit ihren religiösen und moralischen Vorstellungen unvereinbar sei. Eduard, Rita, Heinrich und Irene Wiens wurden jeweils mit einem Bußgeld von 80 Euro und Artur und Anna Wiens mit einem Bußgeld von 40 Euro wegen Verstoßes gegen die Schulpflicht belegt.
Das Amtsgericht Paderborn bestätigte die verhängten Bußgelder und befand insbesondere, dass das Erziehungsrecht der Eltern und ihre Religionsfreiheit durch den staatlichen Erziehungsauftrag eingeschränkt seien, der durch die Schulpflicht umgesetzt werde. In Bezug auf das Theaterprojekt vertrat das Gericht die Auffassung, dass die Wissensvermittlung zum Thema sexuelle Gewalt und Missbrauch mit dem Ziel, Kinder dazu zu befähigen, in schwierigen Situationen Hilfe zu finden, ebenso zum staatlichen Erziehungsauftrag gehöre. Hinsichtlich der Karnevalsveranstaltung stellte das Gericht fest, dass diese nicht mit religiösen Handlungen verbunden und ihr Zweck lediglich gewesen sei, dass die Kinder bis zum Ende der Unterrichtszeit am Vormittag gemeinsam hätten feiern können, folglich habe sie nicht gegen das Gebot staatlicher Neutralität und Toleranz verstoßen. Im Übrigen hätten die Kinder die Möglichkeit gehabt, an alternativ angebotenen Aktivitäten teilzunehmen.
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidungen des Amtsgerichts. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerden der Ehepaare Dojan und Fröhlich im Juni und Oktober 2007 und im November 2008 ohne Angabe von Gründen nicht zur Entscheidung an. In einer begründeten Entscheidung vom 21. Juli 2009 nahm das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde von Eduard und Rita Wiens nicht zur Entscheidung an. Das Gericht unterstrich, dass der Staat zwar eigene Erziehungsziele verfolgen dürfe, dabei aber Neutralität und Toleranz gegenüber den erzieherischen Vorstellungen der Eltern aufbringen müsse. Die Entscheidungen der Vorinstanzen hätten diese Grundsätze befolgt. Mit Entscheidung vom selben Tag nahm das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde von Artur und Anna Wiens nicht zur Entscheidung an.
In der Folgezeit hielten die drei Ehepaare Wiens weiter mehrere ihrer Kinder davon ab, an den von ihnen abgelehnten Unterrichtseinheiten und schulischen Aktivitäten teilzunehmen. Sie wurden deswegen mit Bußgeldern in zunehmender Höhe belegt, deren Zahlung sie verweigerten. Da alle behördlichen Versuche der Bußgeldvollstreckung scheiterten, wurden die sechs Elternteile den gesetzlichen Vorschriften entsprechend jeweils zu Gefängnisstrafen von bis zu 43 Tagen verurteilt.
Unter Berufung insbesondere auf Artikel 2 Protokoll Nr. 1 (Recht auf Bildung) zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie auf Artikel 9 (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) und Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) EMRK rügten die Beschwerdeführer, dass die Weigerung der deutschen Behörden, ihre Kinder vom teilnahmepflichtigen Sexualkundeunterricht und den anderen von ihnen beanstandeten schulischen Pflichtveranstaltungen zu befreien, eine unverhältnismäßige Einschränkung ihres Rechts, die Erziehung ihrer Kinder entsprechend ihren eigenen religiösen Überzeugungen sicherzustellen, dargestellt habe.
Dem Verfahren lagen fünf Beschwerden zugrunde, die am 19. Dezember 2007 (Dojan gegen Deutschland), am 10. Januar 2008 (Fröhlich gegen Deutschland) und am 5. Februar 2010 (Wiens gegen Deutschland) beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingelegt wurden.
Der Gerichtshof hatte bereits in einer früheren Entscheidung festgestellt, dass das deutsche Schulsystem, das eine Schulpflicht in Grundschulen vorsieht und Heimunterricht ausschließt, auf die Integration von Kindern in die Gesellschaft abzielt und der Entstehung von Parallelgesellschaften vorbeugen soll. Diese Überlegungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Bedeutung von Pluralismus in einer demokratischen Gesellschaft.
Ziel des Sexualkundeunterrichts, von dem die Beschwerdeführer ihre Kinder hatten befreien wollen, war nach den Schlussfolgerungen der deutschen Gerichte die neutrale Wissensvermittlung über Zeugung, Verhütung, Schwangerschaft und Geburt auf der Grundlage aktueller wissenschaftlicher und pädagogischer Erkenntnisse. Ziel des Theaterprojektes war die Sensibilisierung für den sexuellen Missbrauch von Kindern, um diesem vorzubeugen. Die Entscheidungen der deutschen Gerichte spiegelten die Zielsetzung der anwendbaren Bestimmungen des Landesschulgesetzes wider, insbesondere, dass die Sexualerziehung Schülerinnen und Schüler alters- und entwicklungsgemäß mit dem notwendigen Wissen vertraut machen solle, um in Fragen der Sexualität eigene Wertvorstellungen sowie einen selbstbestimmten und selbstbewussten Umgang mit der eigenen Sexualität entwickeln zu können. Nach Auffassung der deutschen Gerichte war der Unterricht notwendig, um Kinder zu einem kritischen Umgang mit gesellschaftlichen Einflüssen zu befähigen statt diese zu vermeiden. Der Gerichtshof war der Auffassung, dass diese Ziele mit den in Artikel 2 Protokoll Nr. 1 enthaltenen Grundsätzen Pluralismus und Objektivität im Einklang stehen.
Die beanstandete Karnevalsveranstaltung war nicht mit religiösen Handlungen verbunden gewesen. Wie die deutschen Gerichte festgestellt hatten, hatte sich die Schule mit den alternativ angebotenen Aktivitäten zudem darum bemüht, die moralischen und religiösen Überzeugungen der Kinder und Eltern, die der baptistischen Glaubensgemeinschaft angehörten, so weit wie möglich zu berücksichtigen.
Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass die beanstandeten Unterrichtseinheiten und schulischen Aktivitäten die Sexualerziehung durch die Eltern entsprechend ihren religiösen Überzeugungen in Frage gestellt hätten. Auch hatte die Schule im Rahmen dieser Unterrichtseinheiten keine bevorzugte Behandlung einer bestimmten Religion oder Weltanschauung zum Ausdruck gebracht. Der Gerichtshof unterstrich, dass die Konvention kein Recht garantiert, nicht mit Meinungen konfrontiert zu werden, die den eigenen Überzeugungen widersprechen. Schließlich hatte es den Beschwerdeführern freigestanden, ihre Kinder nach der Schule und am Wochenende ihren eigenen religiösen Überzeugungen entsprechend zu erziehen.
Die Weigerung der deutschen Behörden, die Kinder der Beschwerdeführer von dem beanstandeten Unterricht zu befreien, hielt sich in den Grenzen des Beurteilungsspielraums, den der Staat nach Artikel 2 Protokoll Nr. 1 genießt. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass die den Beschwerdeführern auferlegten Bußgelder unverhältnismässig oder ihre Festlegung willkürlich gewesen wären. Die Gefängnisstrafen, zu denen die Ehepaare Wiens verurteilt worden waren, stellten keine Sanktion für die von ihnen begangene Ordnungswidrigkeit dar, sondern sie waren lediglich ein Mittel der Bußgeldvollstreckung. Die Beschwerde war folglich offensichtlich unbegründet und daher unzulässig.
Angesichts dieser Schlussfolgerungen war der Gerichtshof der Auffassung, dass sich keine separaten Fragen unter Artikel 8 oder 9 stellten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2011
Quelle: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte/ra-online