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- BVerwG erbittet Vorabentscheidung des EuGH zur Vereinbarkeit der deutschen Regelung zur Vorratsdatenspeicherung mit dem UnionsrechtBundesverwaltungsgericht, Beschluss25.09.2019, BVerwG 6 C 12.18 und BVerwG 6 C 13.18
- Gesetzliche Verpflichtung der Telekommunikationsanbieter zur Vorratsspeicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten unionsrechtswidrigBundesverwaltungsgericht, Urteil14.08.2023, BVerwG 6 C 6.22 und BVerwG 6 C 7.22
Verwaltungsgericht Köln Urteil20.04.2018
Deutsche Telekom nicht zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtetSpeicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten nicht mit Unionsrecht vereinbar
Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass die Deutsche Telekom nicht verpflichtet ist, im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung die Telekommunikationsverbindungsdaten ihrer Kunden zu speichern.
Im zugrunde liegenden Rechtstreit machte die Deutsche Telekom mit ihrer Klage geltend, dass für sie keine Pflicht zur Speicherung von Telekommunikationsverbindungsdaten bestehe. Die §§ 113 a und b Telekommunikationsgesetz (TKG), die diese Speicherpflicht anordnen, seien mit europäischem Recht nicht vereinbar.
Pflicht zur Datenspeicherung verletzt unternehmerische Freiheit
Dem folgte das Verwaltungsgericht Köln und schloss sich damit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen an. Dieses hatte bereits im Juni 2017 in einem Eilverfahren entschieden, dass die den Telekommunikationsunternehmen durch § 113 a Absatz 1 in Verbindung mit § 113 b TKG auferlegte Pflicht zur Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten mit Unionsrecht nicht vereinbar sei. Jene Pflicht verletze die betreffenden Unternehmen jedenfalls in ihrer unternehmerischen Freiheit, die durch Artikel 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützt sei (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 22.06.2017 - 13 B 238/17 -).
VG beruft sich auf Rechtsprechung des EuGH
Das Verwaltungsgericht stützte seine Entscheidung darauf, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes Artikel 15 Absatz 1 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (RL 2002/58/EG in der durch RL 2009/136/EG geänderten Fassung) einer nationalen Regelung entgegenstehe, die für Zwecke der Bekämpfung von Straftaten eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung sämtlicher Verkehrs- und Standortdaten aller Teilnehmer und registrierten Nutzer in Bezug auf alle elektronischen Kommunikationsmittel vorsehe (Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil v. 21.12.2016 - C-203/15 und C-698/15 - -).
Telekommunikationsunternehmen nicht zur Speicherung der Telekommunikationsverbindungsdaten seiner Kunden verpflichtet
Das Verwaltungsgericht hat im Anschluss an das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass auch die nationalen Vorschriften des § 113 a Absatz 1 in Verbindung mit § 113 b TKG eine solche allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung anordneten. Daher seien sie europarechtlich nicht zulässig. Angesichts der vom Europäischen Gerichtshof am Beispiel der schwedischen und britischen Rechtslage festgestellten Unionsrechtswidrigkeit derartiger Regelungen sei auch das klagende Telekommunikationsunternehmen nicht zur Speicherung der Telekommunikationsverbindungsdaten seiner Kunden verpflichtet. Denn wegen des Vorrangs des Unionsrechts seien die Vorschriften des § 113 a Absatz 1 in Verbindung mit § 113 b TKG nach allgemeinen Grundsätzen unanwendbar und demnach von der Deutschen Telekom nicht zu befolgen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.04.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online
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