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Verwaltungsgericht Köln Urteil20.04.2018

Deutsche Telekom nicht zur Vorrats­daten­speicherung verpflichtetSpeicherung von Tele­kommunikations­verkehrs­daten nicht mit Unionsrecht vereinbar

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat entschieden, dass die Deutsche Telekom nicht verpflichtet ist, im Rahmen der Vorrats­daten­speicherung die Tele­kommunikations­verbindungs­daten ihrer Kunden zu speichern.

Im zugrunde liegenden Rechtstreit machte die Deutsche Telekom mit ihrer Klage geltend, dass für sie keine Pflicht zur Speicherung von Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­ver­bin­dungsdaten bestehe. Die §§ 113 a und b Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­gesetz (TKG), die diese Speicherpflicht anordnen, seien mit europäischem Recht nicht vereinbar.

Pflicht zur Daten­spei­cherung verletzt unter­neh­me­rische Freiheit

Dem folgte das Verwal­tungs­gericht Köln und schloss sich damit der Rechtsprechung des Oberver­wal­tungs­ge­richts Nordrhein-Westfalen an. Dieses hatte bereits im Juni 2017 in einem Eilverfahren entschieden, dass die den Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­un­ter­nehmen durch § 113 a Absatz 1 in Verbindung mit § 113 b TKG auferlegte Pflicht zur Speicherung von Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­ver­kehrsdaten mit Unionsrecht nicht vereinbar sei. Jene Pflicht verletze die betreffenden Unternehmen jedenfalls in ihrer unter­neh­me­rischen Freiheit, die durch Artikel 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützt sei (Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 22.06.2017 - 13 B 238/17 -).

VG beruft sich auf Rechtsprechung des EuGH

Das Verwal­tungs­gericht stützte seine Entscheidung darauf, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes Artikel 15 Absatz 1 der Daten­schutz­richtlinie für elektronische Kommunikation (RL 2002/58/EG in der durch RL 2009/136/EG geänderten Fassung) einer nationalen Regelung entgegenstehe, die für Zwecke der Bekämpfung von Straftaten eine allgemeine und unter­schiedslose Vorratsspei­cherung sämtlicher Verkehrs- und Standortdaten aller Teilnehmer und registrierten Nutzer in Bezug auf alle elektronischen Kommu­ni­ka­ti­o­ns­mittel vorsehe (Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil v. 21.12.2016 - C-203/15 und C-698/15 - -).

Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­un­ter­nehmen nicht zur Speicherung der Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­ver­bin­dungsdaten seiner Kunden verpflichtet

Das Verwal­tungs­gericht hat im Anschluss an das Oberver­wal­tungs­gericht ausgeführt, dass auch die nationalen Vorschriften des § 113 a Absatz 1 in Verbindung mit § 113 b TKG eine solche allgemeine und unter­schiedslose Vorratsdatenspeicherung anordneten. Daher seien sie europarechtlich nicht zulässig. Angesichts der vom Europäischen Gerichtshof am Beispiel der schwedischen und britischen Rechtslage festgestellten Unions­rechts­wid­rigkeit derartiger Regelungen sei auch das klagende Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­un­ter­nehmen nicht zur Speicherung der Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­ver­bin­dungsdaten seiner Kunden verpflichtet. Denn wegen des Vorrangs des Unionsrechts seien die Vorschriften des § 113 a Absatz 1 in Verbindung mit § 113 b TKG nach allgemeinen Grundsätzen unanwendbar und demnach von der Deutschen Telekom nicht zu befolgen.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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