18.10.2024
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Verwaltungsgericht Köln Urteil28.09.2016

Hoteliers unterliegen mit Klage gegen BettensteuerBettensteuer rechtmäßig

Die Satzung über die Erhebung der Kultur­för­der­abgabe ("Bettensteuer") der Stadt Köln ist rechtmäßig. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Köln entschieden.

Im vorliegenden Rechtsstreit hatten Hotelbetreiber geklagt. Sie wandten sich gegen Bescheide der Stadt Köln, mit denen sie zur Entrichtung der Kultur­för­der­abgabe aufgefordert worden waren. Die Bescheide ergingen auf Grundlage der Satzung zur Erhebung einer Kultur­för­der­abgabe vom 18. November 2014. Danach werden seit dem 1. Dezember 2014 (erneut) die entgeltlichen Beherbergungen in Köln besteuert. Entsprechend den Vorgaben des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts sind Übernachtungen steuerfrei, wenn die Beherbergung beruflich zwingend erforderlich ist. Diesen Nachweis muss der jeweilige Gast führen. Die Hoteliers müssen entsprechende Erklärungen der aus beruflichen Gründen übernachtenden Gäste entgegennehmen, verwahren, ggf. vorlegen, die Abgabe von den anderen Gästen einziehen und an die Stadt Köln abführen.

Hoteliers beklagen Verstoß gegen steuer­recht­lichen Gleichheitssatz

Die Kläger haben zur Begründung ihrer Klagen geltend gemacht, dass ihre Mitwirkungs- und Prüfpflichten zu unbestimmt geregelt seien, über das zulässige Maß hinausgingen und unzumutbar seien. Fehler bei der Prüfung der von den Gästen vorgelegten Nachweise gingen ebenso wie eine abweichende Beurteilung der beruflich zwingenden Erfor­der­lichkeit der Übernachtung durch die Stadt Köln zu Lasten des Hoteliers. Er müsse dann die Abgabe entrichten, obwohl diese von dem Gast nicht gezahlt worden sei. Außerdem bestehe die Gefahr des Missbrauchs. Der Hotelier habe auch keine Handhabe, wenn sich der Gast weigere, die Abgabe zu zahlen. Dies führe zu einem Verstoß gegen den steuer­recht­lichen Gleichheitssatz.

Gleich­be­handlung der Steuer­pflichtigen durch Regelungen gewährleistet

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass die Satzung nicht wegen Verletzung des steuer­recht­lichen Gleich­heits­satzes nichtig sei. Die Regelungen der Satzung seien noch bestimmt genug und eröffneten der Stadt Köln Kontroll­mög­lich­keiten. Damit sei gewährleistet, dass die Steuer­pflichtigen gleich behandelt würden. Schließlich werde durch die Erhebung der Kultur­för­der­abgabe nicht die Berufsfreiheit der Hoteliers verletzt. Der bei den Hoteliers entstehende erhöhte Personal- und Sachaufwand sei vom Zweck der Steuererhebung gedeckt und auch nicht unver­hält­nismäßig groß.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ ra-online

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