Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil01.12.2014
Erhebung der "Bettensteuer" der Stadt Goslar unwirksamGewählte Staffelung der Steuersätze verstößt gegen Grundsatz der Besteuerungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die Satzung der Stadt Goslar zur Erhebung einer Kultur- und Tourismusförderabgabe (sogenannte Bettensteuer) in den seit dem 1. Januar 2013 geltenden Fassungen für unwirksam erklärt.
Im zugrunde liegenden Streitfall wandte sich ein Hotelier auf Goslar mit einem Normenkontrollantrag gegen die Wirksamkeit der Satzung der Stadt Goslar zur Erhebung einer Kultur- und Tourismusförderabgabe (ähnliche Steuern werden in anderen Kommunen auch als "Bettensteuer" bezeichnet).
Steuerliche Vorteile bei Typisierungen müssen in angemessenem Verhältnis zu dem zu besteuernden Aufwand stehen
Nach den Ausführungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist eine "Bettensteuer" zwar grundsätzlich in Niedersachsen zulässig. Allerdings verstößt insbesondere die in der Stadt Goslar gewählte Staffelung der Steuersätze gegen den Grundsatz der Besteuerungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Die Stadt Goslar hatte ursprünglich eine Steuer in Höhe von 2,50 Euro je Übernachtung und Person in einem Hotel ab der Vier-Sterne-Kategorie (nach dem Klassifizierungssystem "Deutsche Hotelklassifizierung") erhoben, für Hotels bis einschließlich der Drei-Sterne-Kategorie 2 Euro je Übernachtung und Person sowie für Übernachtungen in Pensionen, Privatvermietungen, Ferienhäusern, Ferienwohnungen und ähnlichen Einrichtungen 1 Euro je Übernachtung und Person. In der seit dem 1. Juni 2013 geltenden 1. Änderungssatzung liegen die gestaffelten Steuersätze mit 1 Euro, ,90 Euro und ,75 Euro noch näher beieinander. Zwar steht dem Satzungsgeber grundsätzlich ein weitreichender Entscheidungsspielraum bei der Bestimmung des Steuersatzes zu, der auch in einem gewissen Umfang typisierende Regelungen zulässt. Jedoch müssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung in einem angemessenen Verhältnis zu dem zu besteuernden Aufwand für die jeweilige Übernachtung stehen. Faktisch liegt hier eine sachgerechte und angemessene Staffelung der Steuersätze nicht vor, weil zum Teil Übernachtungen mit einem geringen Entgelt vergleichsweise wesentlich stärker belastet werden als teurere Übernachtungen. Zudem hat die Stadt Goslar nicht hinreichend belegt, dass sich aus dem Klassifizierungssystem "Deutsche Hotelklassifizierung" überhaupt tragfähige Anhaltspunkte für den jeweiligen Übernachtungsaufwand im Erhebungsgebiet herleiten lassen.
Herausnahme der Betreiber von Beherbergungsbetrieben verstößt gegen höherrangiges Recht
Schließlich stellte der Senat fest, dass die Herausnahme der Betreiber der Beherbergungsbetriebe im Ortsteil Hahnenklee aus dem Kreis der Steuerschuldner in der ursprünglichen Fassung der Satzung gegen höherrangiges Recht verstößt. Die Unwirksamkeit dieser Regelungen hat zur Folge, dass die Kultur- und Tourismusförderabgabensatzung insgesamt - in beiden Fassungen - unwirksam ist.
Demgegenüber hat das Oberverwaltungsgericht die Einwände des Antragstellers, ihm fehle die für eine kommunale Aufwandsteuer erforderliche besondere rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zum Steuergegenstand, nicht geteilt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.12.2014
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online