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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil01.12.2014

Erhebung der "Bettensteuer" der Stadt Goslar unwirksamGewählte Staffelung der Steuersätze verstößt gegen Grundsatz der Besteuerungs­gleich­heit nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes

Das Nieder­säch­sische Ober­verwaltungs­gericht hat die Satzung der Stadt Goslar zur Erhebung einer Kultur- und Tourismus­förder­ab­gabe (sogenannte Bettensteuer) in den seit dem 1. Januar 2013 geltenden Fassungen für unwirksam erklärt.

Im zugrunde liegenden Streitfall wandte sich ein Hotelier auf Goslar mit einem Normen­kon­trol­lantrag gegen die Wirksamkeit der Satzung der Stadt Goslar zur Erhebung einer Kultur- und Touris­mus­för­der­abgabe (ähnliche Steuern werden in anderen Kommunen auch als "Bettensteuer" bezeichnet).

Steuerliche Vorteile bei Typisierungen müssen in angemessenem Verhältnis zu dem zu besteuernden Aufwand stehen

Nach den Ausführungen des Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­ge­richts ist eine "Bettensteuer" zwar grundsätzlich in Niedersachsen zulässig. Allerdings verstößt insbesondere die in der Stadt Goslar gewählte Staffelung der Steuersätze gegen den Grundsatz der Besteu­e­rungs­gleichheit nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Die Stadt Goslar hatte ursprünglich eine Steuer in Höhe von 2,50 Euro je Übernachtung und Person in einem Hotel ab der Vier-Sterne-Kategorie (nach dem Klassi­fi­zie­rungs­system "Deutsche Hotel­klas­si­fi­zierung") erhoben, für Hotels bis einschließlich der Drei-Sterne-Kategorie 2 Euro je Übernachtung und Person sowie für Übernachtungen in Pensionen, Privat­ver­mie­tungen, Ferienhäusern, Ferienwohnungen und ähnlichen Einrichtungen 1 Euro je Übernachtung und Person. In der seit dem 1. Juni 2013 geltenden 1. Änderungs­satzung liegen die gestaffelten Steuersätze mit 1 Euro, ,90 Euro und ,75 Euro noch näher beieinander. Zwar steht dem Satzungsgeber grundsätzlich ein weitreichender Entschei­dungs­spielraum bei der Bestimmung des Steuersatzes zu, der auch in einem gewissen Umfang typisierende Regelungen zulässt. Jedoch müssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung in einem angemessenen Verhältnis zu dem zu besteuernden Aufwand für die jeweilige Übernachtung stehen. Faktisch liegt hier eine sachgerechte und angemessene Staffelung der Steuersätze nicht vor, weil zum Teil Übernachtungen mit einem geringen Entgelt vergleichsweise wesentlich stärker belastet werden als teurere Übernachtungen. Zudem hat die Stadt Goslar nicht hinreichend belegt, dass sich aus dem Klassi­fi­zie­rungs­system "Deutsche Hotel­klas­si­fi­zierung" überhaupt tragfähige Anhaltspunkte für den jeweiligen Übernach­tungs­aufwand im Erhebungsgebiet herleiten lassen.

Herausnahme der Betreiber von Beher­ber­gungs­be­trieben verstößt gegen höherrangiges Recht

Schließlich stellte der Senat fest, dass die Herausnahme der Betreiber der Beher­ber­gungs­be­triebe im Ortsteil Hahnenklee aus dem Kreis der Steuerschuldner in der ursprünglichen Fassung der Satzung gegen höherrangiges Recht verstößt. Die Unwirksamkeit dieser Regelungen hat zur Folge, dass die Kultur- und Touris­mus­för­der­ab­ga­ben­satzung insgesamt - in beiden Fassungen - unwirksam ist.

Demgegenüber hat das Oberver­wal­tungs­gericht die Einwände des Antragstellers, ihm fehle die für eine kommunale Aufwandsteuer erforderliche besondere rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zum Steuer­ge­genstand, nicht geteilt.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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