21.11.2024
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Thüringer Oberverwaltungsgericht Beschluss23.08.2011

Thüringer OVG: Jena darf vorläufig weiterhin "Bettensteuer" erhebenSchwerer Nachteile oder wichtige Gründe des Hotelbetreibers für Erlass einstweiliger Anordnung nicht erkennbar

Das Thüringer Oberver­wal­tungs­ge­richts den Eilantrag eines Hotelbetreibers in Jena gegen die Satzung der Stadt über die Erhebung einer so genannten Übernach­tungs­steuer abgelehnt. Die auch als "Bettensteuer" bezeichnete Übernach­tungs­steuer darf somit vorläufig weiterhin erhoben werden.

Das Thüringer Oberver­wal­tungs­gericht hatte kurz zuvor bereits mit Beschluss vom 17. August 2011 den Eilantrag einer Hotel­be­treiberin aus Erfurt gegen die Erhebung der so genannten Kultur­för­der­abgabe ("Bettensteuer") abgelehnt. Nun blieb auch der Eilantrag einer Hotel­be­treiberin aus Jena vor dem Thüringer Oberver­wal­tungs­gericht erfolglos.

"Satzung über die Erhebung einer Übernach­tungs­steuer in der Stadt Jena" sieht örtliche Aufwandsteuer in Höhe von 1 bis 2 Euro vor

Die am 21. Januar 2011 in Kraft getretene "Satzung über die Erhebung einer Übernachtungssteuer in der Stadt Jena" sieht vor, dass auf Übernachtungen in Beher­ber­gungs­be­trieben in Jena eine Übernach­tungs­steuer als örtliche Aufwandsteuer in Höhe von (je nach Übernach­tungspreis) 1 bis 2 Euro erhoben wird. Zu zahlen ist die Abgabe vom Übernach­tungsgast; der jeweilige Betreiber des Beher­ber­gungs­be­triebs ist verpflichtet, die Abgabe zu kassieren, abzuführen und den Nachweis darüber zu führen.

Hotelbetreiber will Gültigkeit der Satzung überprüft wissen

Der Betreiber eines Hotels in Jena hat Ende Januar 2011 beim Oberver­wal­tungs­gericht einen Normen­kon­trol­lantrag gestellt, mit dem er die Gültigkeit der Satzung überprüft wissen möchte. Zugleich hat er mit dem vorliegenden Eilantrag begehrt, die Satzung vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Nachteilen, die ein Außer­kraft­setzen der Satzung vor Entscheidung über Normen­kon­troll­ver­fahren rechtfertigen, nicht erkennbar

Diesen Antrag hat das Thüringer Oberver­wal­tungs­gericht abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren nach § 47 Absatz 6 der Verwal­tungs­ge­richts­ordnung (VwGO) voraussetze, dass dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sei. Derartige Gründe lägen hier nicht vor. Zunächst sei nicht erkennbar, dass die Abgabensatzung der Stadt Jena offensichtlich ungültig sei. Bei der "Übernach­tungs­steuer" handele es sich möglicherweise um eine örtliche Aufwandsteuer, die von der Stadt erhoben werden dürfe. Eine nähere Überprüfung der Satzung müsse dem noch anhängigen Normen­kon­troll­ver­fahren vorbehalten bleiben. Die Erhebung der Abgabe sei für den Antragsteller auch nicht mit solchen Nachteilen verbunden, die es rechtfertigten, die Satzung bereits vor einer Entscheidung über den Normen­kon­troll­ver­fahren außer Vollzug zu setzen. Auch der auf den Antragsteller im Falle eines Erfolgs seines Normen­kon­trol­lantrags zukommende Bearbei­tungs­aufwand für die dann erforderliche Rückerstattung der Übernach­tungs­steuer rechtfertige nicht die Außer­voll­zug­setzung. Umgekehrt spreche gegen eine Außer­voll­zug­setzung der Satzung, dass dann möglicherweise das Anliegen der Stadt, entgeltliche Übernachtungen in Beher­ber­gungs­be­trieben zu besteuern, für einen gegebenenfalls längeren Zeitraum vereitelt werde.

Quelle: Thüringer Oberverwaltungsgericht/ra-online

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