18.10.2024
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Dokument-Nr. 11751

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Urteil17.05.2011Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz6 C 11337/10.OVG und 6 C 11408./10.OVG
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil17.05.2011

Bettensteuer: "Kultur- und Touris­mus­för­der­abgabe" in Rheinland-Pfalz rechtmäßigAbgaben führen zu keiner unver­hält­nis­mäßigen Belastung der Hotelbetreiber oder einer Verletzung der Berufsfreiheit

Die von den Städten Bingen und Trier erhobene so genannte Kultur- und Touris­mus­för­der­abgabe, die diese von Beher­ber­gungs­be­trieben für entgeltliche Übernachtungen erwachsener Gäste erhebt, ist rechtmäßig. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Die Städte Bingen und Trier erheben aufgrund gemeindlicher Satzungen seit 1. Januar 2011 von Beher­ber­gungs­be­trieben eine „Kultur­för­der­abgabe“ bzw. eine „Kultur- und Touris­mus­för­der­abgabe“ für entgeltliche Übernachtungen erwachsener Gäste. In Bingen beträgt der Steuersatz pro Übernachtung und Gast je nach der Höhe des Übernach­tungs­preises zwischen einem und drei Euro, wobei allerdings höchstens vier zusam­men­hängende Übernachtungen der Besteuerung unterfallen. Der Steuersatz in Trier beträgt pro Übernachtung und Gast einen Euro. Dort werden höchstens sieben zusam­men­hängende Übernachtungen besteuert. Die Antrag­stel­le­rinnen, die jeweils ein Hotel in Bingen und Trier betreiben, haben gegen die Satzungen Normen­kon­trol­lanträge gestellt, die das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz abgelehnt hat.

Kultur- und Touris­mus­för­der­abgabe ist als örtliche Aufwandsteuer zu qualifizieren

Die Kultur- und Touris­mus­för­der­abgabe sei unabhängig von ihrer Bezeichnung als örtliche Aufwandsteuer zu qualifizieren, zu deren Erhebung das rheinland-pfälzische Kommu­na­l­ab­ga­ben­gesetz ermächtige. Sie werde nicht für eine konkrete Gegenleistung der beiden Städte erhoben und belaste den finanziellen Aufwand des Übernach­tungs­gastes für Übernachtungen in Beher­ber­gungs­be­trieben. Damit knüpfe sie an eine Einkom­mens­ver­wendung für den persönlichen Lebensbedarf an, der über den Grundbedarf hinausgehe. Denn der Grundbedarf nach Wohnraum werde durch die Nutzung eigener oder längerfristig gemieteter Wohnungen gedeckt. Übernachtungen in Beher­ber­gungs­be­trieben seien dagegen regelmäßig mit einem zusätzlichen finanziellen Aufwand verbunden, der besteuert werden dürfe.

Auch beruflich veranlasste Aufenthalte dürfen besteuert werden

Das gelte nicht nur für Übernachtungen von Touristen, sondern auch für beruflich veranlasste Aufenthalte in einem Beher­ber­gungs­betrieb. Diese seien der persönlichen Lebens­ge­staltung zuzuordnen, weil bei ihnen typischerweise berufliche Zwecke und private Aktivitäten miteinander verknüpft werden könnten.

Abgabe steht in keinem Widerspruch zu gerade ermäßigtem Mehrwert­steu­ersatz für Übernachtungen in Beher­ber­gungs­be­trieben

Des Weiteren unterscheide sich die Kultur- und Touris­mus­för­der­abgabe hinsichtlich des Steuer­ge­gen­standes, des Steuermaßstabes und der Erhebungs­technik deutlich von der bundesrechtlich geregelten Umsatzsteuer und sei ihr deshalb nicht gleichartig. Im Übrigen verstoße es nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, dass die Abgabe nicht auch von anderen touristischen Betrieben erhoben werde. Der Satzungsgeber habe nämlich einen sehr weiten Gestal­tungs­spielraum, welche Steuerquelle er ausschöpfe. Dabei habe er sich wegen des vergleichsweise geringen Verwal­tungs­aufwands für die Kultur- und Touris­mus­för­der­abgabe entscheiden dürfen. Außerdem sei die Abgabe nicht als widersprüchlich zu beanstanden, obwohl der Bundes­ge­setzgeber seit dem 1. Januar 2010 den Mehrwert­steu­ersatz für Übernachtungen in Beher­ber­gungs­be­trieben auf 7 % ermäßigt habe. Diese Entscheidung des Bundes­ge­setz­gebers hindere die Gemeinden nicht daran, im Rahmen ihrer Regelungs­kom­petenz Steuerquellen auszuschöpfen. Schließlich führe die Kultur- und Touris­mus­för­der­abgabe, welche auf die Übernach­tungsgäste abwälzbar sei, angesichts ihrer Höhe nicht zu einer unver­hält­nis­mäßigen Belastung der Betreiber von Beher­ber­gungs­be­trieben und verletze diese deshalb nicht in ihrer Berufsfreiheit.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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