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Verwaltungsgericht München Urteil30.06.2011

VG München: Übernach­tungs­steu­er­satzung nicht geneh­mi­gungsfähigÜbernach­tungs­steuer läuft vom Bund beschlossenen Umsatz­steu­er­re­du­zierung für Hotel­über­nach­tungen zuwider

Die vom Stadtrat der Landes­hauptstadt München beschlossene Übernach­tungs­steu­er­satzung ist nicht geneh­mi­gungsfähig. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht München und wies damit die Klage der Landes­hauptstadt München ab.

Im zugrunde liegenden Streitfall hielt die Regierung von Oberbayern die von der Stadt München geplante Einführung einer Übernach­tungs­steu­er­satzung für nicht geneh­mi­gungsfähig. Das Verwal­tungs­gericht München war ebenfalls dieser Auffassung und begründete seine Entscheidung wie folgt:

Belegung von beruflich veranlassten Übernachtungen mit kommunaler Aufwandsteuer unzulässig

Die Übernach­tungs­steu­er­satzung zieht als Steuer­ge­genstand undifferenziert sämtliche entgeltlichen Übernachtungen zu einer Steuer heran. Beruflich veranlasste Übernachtungen dürfen jedoch nicht mit einer kommunalen Aufwandsteuer belegt werden.

Verstoß gegen das steuer­rechtliche Gleich­be­hand­lungsgebot

Zudem verstößt der pauschale Steuersatz von 2,50 Euro für jede Übernachtung gegen das steuer­rechtliche Gleich­be­hand­lungsgebot. Die unter­schiedliche Höhe von Übernach­tungs­preisen muss beim Steuersatz berücksichtigt werden.

Beein­träch­tigung öffentliche Belange durch Übernach­tungs­steuer

Letztlich beanstandete das Verwal­tungs­gericht, dass die Erhebung einer Übernachtungssteuer der vom Bund beschlossenen Umsatz­steu­er­re­du­zierung für Hotel­über­nach­tungen zuwiderliefe. Sie beeinträchtige damit öffentliche Belange.

Quelle: Verwaltungsgericht München/ra-online

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