21.11.2024
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Verwaltungsgericht Köln Urteil06.07.2011

VG Köln: "Kultur­för­der­abgabe" für Beher­ber­gungs­be­triebe rechtmäßigBettensteuer ist zulässige örtliche Aufwandsteuer

Die von der Stadt Köln erhobene so genannte „Kultur­för­der­abgabe“ ist dem Grunde nach rechtmäßig. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Köln.

Mit der vom Rat der Stadt Köln am 23. März 2010 beschlossenen Kultur­för­der­abgabe werden seit dem 1. Oktober 2010 in Köln alle entgeltlichen Beherbergungen in Hotels, Gasthöfen, Pensionen, Privatzimmern, Jugendherbergen, Ferienwohnungen, Motels sowie auf Campingplätzen, Schiffen und ähnlichen Einrichtungen besteuert. Der Abgabensatz beträgt 5 Prozent des vom Gast für die Beherbergung aufgewendeten Betrages. Die Kultur­för­der­abgabe wurde von der Stadt Köln als Maßnahme zur Verringerung des städtischen Haushalts­de­fizits beschlossen. Sie ist von den Betreibern der Beher­ber­gungs­be­triebe zu zahlen, diese können die Kosten wiederum auf die Gäste abwälzen.

Stadt fehlt es nach Auffassung des Hotelbesitzers an rechtlicher Kompetenz zur Erhebung der Kultur­för­der­abgabe

Die Klägerin betreibt ein Hotel in Köln. Mit einem Bescheid vom 22. Oktober 2010 forderte die Stadt die Klägerin auf, für den Zeitraum vom 1. bis 6. Oktober 2010 eine Kultur­för­der­abgabe in Höhe von 309,40 Euro zu zahlen. Hiergegen erhob die Klägerin Klage und machte unter anderem geltend, der Stadt Köln fehle schon die rechtliche Kompetenz, eine derartige Abgabe zu erheben, weil die Abgabe mit der vom Bund erhobenen Umsatzsteuer vergleichbar sei. Zudem widerspreche die Kultur­för­der­abgabe dem Grundsatz der Wider­spruchs­freiheit der Rechtsordnung. Sie sei darauf gerichtet, zum Teil den Vorteil abzuschöpfen, der den Beher­ber­gungs­be­trieben nach dem Willen des Bundes­ge­setz­gebers durch eine Reduzierung der Umsatzsteuer zufließen sollte. Der Bund hatte durch das Wachs­tums­be­schleu­ni­gungs­gesetz den Umsatz­steu­ersatz für Übernachtungen in Beher­ber­gungs­be­trieben zum 1. Januar 2010 von 19 % auf 7 % reduziert.

Bettensteuer ist nicht mit Art einer Umsatzsteuer gleichzusetzen

Das Verwal­tungs­gericht Köln wies die Klage ab und stellte fest, dass die Stadt Köln weder landesrechtlich noch verfas­sungs­rechtlich gehindert sei, die Kultur­för­der­abgabe zu erheben. Sie sei eine zulässige örtliche Aufwandsteuer. Es handele sich bei ihr auch nicht um eine Art Umsatzsteuer, die nur vom Bund erhoben werden könne.

Stadt ist nicht verpflichtet, beruflich veranlasste Übernachtungen von Besteuerung auszunehmen

Die Stadt sei auch nicht verpflichtet, beruflich veranlasste Übernachtungen generell von der Besteuerung auszunehmen. Die durch das Wachs­tums­be­schleu­ni­gungs­gesetz des Bundes vorgenommene Reduzierung des Umsatz­steu­er­satzes für Übernachtungen in Beher­ber­gungs­be­trieben stehe der Erhebung der Kultur­för­der­abgabe nicht entgegen. Es verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz, dass die Abgabe nicht auch von anderen Betrieben erhoben werde, die aus dem Fremdenverkehr Nutzen zögen.

Kein Eingriff in verfas­sungs­rechtlich geschützte Berufsfreiheit

Schließlich werde mit der Erhebung der Kultur­för­der­abgabe nicht in unzulässiger Weise in die verfas­sungs­rechtlich geschützte Berufsfreiheit der Betreiber der Beher­ber­gungs­be­triebe eingegriffen.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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