Mit der vom Rat der Stadt Köln am 23. März 2010 beschlossenen Kulturförderabgabe werden seit dem 1. Oktober 2010 in Köln alle entgeltlichen Beherbergungen in Hotels, Gasthöfen, Pensionen, Privatzimmern, Jugendherbergen, Ferienwohnungen, Motels sowie auf Campingplätzen, Schiffen und ähnlichen Einrichtungen besteuert. Der Abgabensatz beträgt 5 Prozent des vom Gast für die Beherbergung aufgewendeten Betrages. Die Kulturförderabgabe wurde von der Stadt Köln als Maßnahme zur Verringerung des städtischen Haushaltsdefizits beschlossen. Sie ist von den Betreibern der Beherbergungsbetriebe zu zahlen, diese können die Kosten wiederum auf die Gäste abwälzen.
Die Klägerin betreibt ein Hotel in Köln. Mit einem Bescheid vom 22. Oktober 2010 forderte die Stadt die Klägerin auf, für den Zeitraum vom 1. bis 6. Oktober 2010 eine Kulturförderabgabe in Höhe von 309,40 Euro zu zahlen. Hiergegen erhob die Klägerin Klage und machte unter anderem geltend, der Stadt Köln fehle schon die rechtliche Kompetenz, eine derartige Abgabe zu erheben, weil die Abgabe mit der vom Bund erhobenen Umsatzsteuer vergleichbar sei. Zudem widerspreche die Kulturförderabgabe dem Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung. Sie sei darauf gerichtet, zum Teil den Vorteil abzuschöpfen, der den Beherbergungsbetrieben nach dem Willen des Bundesgesetzgebers durch eine Reduzierung der Umsatzsteuer zufließen sollte. Der Bund hatte durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz den Umsatzsteuersatz für Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben zum 1. Januar 2010 von 19 % auf 7 % reduziert.
Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage ab und stellte fest, dass die Stadt Köln weder landesrechtlich noch verfassungsrechtlich gehindert sei, die Kulturförderabgabe zu erheben. Sie sei eine zulässige örtliche Aufwandsteuer. Es handele sich bei ihr auch nicht um eine Art Umsatzsteuer, die nur vom Bund erhoben werden könne.
Die Stadt sei auch nicht verpflichtet, beruflich veranlasste Übernachtungen generell von der Besteuerung auszunehmen. Die durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz des Bundes vorgenommene Reduzierung des Umsatzsteuersatzes für Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben stehe der Erhebung der Kulturförderabgabe nicht entgegen. Es verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz, dass die Abgabe nicht auch von anderen Betrieben erhoben werde, die aus dem Fremdenverkehr Nutzen zögen.
Schließlich werde mit der Erhebung der Kulturförderabgabe nicht in unzulässiger Weise in die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit der Betreiber der Beherbergungsbetriebe eingegriffen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.07.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online