21.11.2024
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Thüringer Oberverwaltungsgericht Beschluss17.08.2011

Thüringer OVG: "Bettensteuer" in Erfurt vorläufig zulässigErhebung der Abgabe für Hotel­be­treiberin nicht mit Nachteilen verbunden, die ein Außer­kraft­setzen der Satzung vor Entscheidung über Normen­kon­troll­ver­fahren rechtfertigen

Das Thüringer Oberver­wal­tungs­gericht hat den Eilantrag einer Hotel­be­treiberin gegen die Satzung der Stadt Erfurt über die Erhebung einer so genannten Kultur­för­der­abgabe abgelehnt. Die in der Öffentlichkeit auch als "Bettensteuer" bezeichnete Kultur­för­der­abgabe darf somit vorläufig weiterhin erhoben werden.

Die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene "Satzung zur Erhebung einer Kultur­för­der­abgabe in der Landes­hauptstadt Erfurt" sieht vor, dass auf Übernachtungen in Beher­ber­gungs­be­trieben in Erfurt eine Kultur­för­der­abgabe als örtliche Steuer in Höhe von 5 % des Übernach­tungs­preises erhoben wird. Zu zahlen ist die Abgabe vom Übernach­tungsgast; der jeweilige Betreiber des Beher­ber­gungs­be­triebs ist verpflichtet, die Abgabe zu kassieren, abzuführen und den Nachweis darüber zu führen.

Hotel­be­treiberin stellt Normen­kon­trol­lantrag zur Überprüfung der Gültigkeit der Satzung

In dem der Verhandlung zugrunde liegenden Fall hatte die Betreiberin eines Hotels in Erfurt Anfang Januar 2011 beim Oberver­wal­tungs­gericht Thüringen einen Normen­kon­trol­lantrag gestellt, mit dem sie die Gültigkeit der Satzung überprüft wissen wollte. Bereits zuvor - Ende Dezember 2010 - hat sie mit dem vorliegenden Eilantrag begehrt, die Satzung vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Möglicher Bearbei­tungs­aufwand für erforderliche Rücker­stat­tungen bei Erfolgs des Normen­kon­trol­lantrags rechtfertigt keine vorläufige Außer­voll­zug­setzung

Das Thüringer Oberver­wal­tungs­gericht lehnte den Antrag jedoch ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren nach § 47 Absatz 6 der Verwal­tungs­ge­richts­ordnung (VwGO) voraussetze, dass dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sei. Derartige Gründe lägen hier nicht vor. Zunächst sei nicht erkennbar, dass die Abgabensatzung der Stadt Erfurt offensichtlich ungültig sei. Bei der "Kultur­för­der­abgabe" handele es sich möglicherweise um eine örtliche Aufwandsteuer, die von der Stadt erhoben werden dürfe. Eine nähere Überprüfung der Satzung müsse dem noch anhängigen Normen­kon­troll­ver­fahren vorbehalten bleiben. Die Erhebung der Abgabe sei für die Antragstellerin auch nicht mit solchen Nachteilen verbunden, die es rechtfertigten, die Satzung bereits vor einer Entscheidung über den Normen­kon­troll­ver­fahren außer Vollzug zu setzen. Auch der auf die Antragstellerin im Falle eines Erfolgs ihres Normen­kon­trol­lantrags zukommende Bearbei­tungs­aufwand für die dann erforderliche Rückerstattung der Abgabe rechtfertige nicht die Außer­voll­zug­setzung. Umgekehrt spreche gegen eine Außer­voll­zug­setzung der Satzung, dass dann möglicherweise das Anliegen der Stadt, entgeltliche Übernachtungen in Beher­ber­gungs­be­trieben zu besteuern, für einen gegebenenfalls längeren Zeitraum vereitelt werde.

Quelle: Thüringer Oberverwaltungsgericht/ra-online

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