21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil23.10.2013

Betten­steu­er­satzung der Stadt Dortmund ist nichtigBettensteuer als Steuerschuld der Hoteliers unzulässig

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat die Beherbergungs­abgaben­satzung (Betten­steu­er­satzung) der Stadt Dortmund für nichtig erklärt.

Im zugrunde liegenden Fall klagten drei Hoteliers und eine Camping­platz­be­treiberin (Unternehmer) gegen Steuerbescheide der Stadt Dortmund, mit denen für entgeltliche private Übernachtungen eine Beher­ber­gungs­abgabe festgesetzt worden war.

Erhebung einer Beher­ber­gungs­abgabe für entgeltliche private Übernachtungen als Steuerschuld des Unternehmers unzulässig

Das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen hatte den Klagen mit Urteil vom 27. November 2012 in erster Instanz stattgegeben. Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen wies die Berufung der Stadt gegen die Urteile zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Erhebung einer Beher­ber­gungs­abgabe für entgeltliche private Übernachtungen zwar grundsätzlich möglich sei, nicht aber als Steuerschuld des Unternehmers, wie es die Dortmunder Satzung regele. Zwar dürfe nach dem einschlägigen nordrhein-westfälischen Landesrecht die Gemeinde durch Satzung bestimmen, wer Steuerschuldner sein solle. Sie müsse sich aber an die Grund­ent­schei­dungen des Kommu­na­l­ab­ga­ben­ge­setzes halten, das nur erlaube, einen Steuerschuldner zu bestimmen, der in einer besonderen rechtlichen oder wirtschaft­lichen Beziehung zum Steuer­ge­genstand stehe oder einen maßgeblichen Beitrag zur Verwirklichung des Steuer­tat­be­standes leiste. Das sei zwar beim Unternehmer für das Merkmal der Beherbergung der Fall, nicht aber für das steuer­be­gründende Merkmal, dass ein privater Zweck der Übernachtung vorliegen müsse, über den allein der Übernach­tungsgast entscheide und von dem nur er Kenntnis habe. Für die so nur beschränkt gegebene Beziehung des Unternehmers zum Steuer­ge­genstand erlaube das Kommu­na­l­ab­ga­ben­gesetz alleine, den Unternehmer zu verpflichten, die Steuer - wie dies auch beim Kurbeitrag geschehe - beim Gast als Steuerschuldner einzuziehen und an die Gemeinde abzuführen (Steue­r­en­t­rich­tungs­pflicht).

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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