Dokument-Nr. 17057
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- Hamburger "Bettensteuer" verstößt nicht gegen die GrundrechteFinanzgericht Hamburg, Beschluss04.04.2013, 2 V 26/13
- OVG Schleswig erklärt Lübecker Bettensteuer auf Beherbergungen für rechtmäßigSchleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Urteil07.02.2013, 4 KN 1/12
- Stadt Duisburg darf "Bettensteuer" erhebenVerwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil02.12.2011, 25 K 187/11 und 25 K 342/11
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil23.10.2013
Bettensteuersatzung der Stadt Dortmund ist nichtigBettensteuer als Steuerschuld der Hoteliers unzulässig
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat die Beherbergungsabgabensatzung (Bettensteuersatzung) der Stadt Dortmund für nichtig erklärt.
Im zugrunde liegenden Fall klagten drei Hoteliers und eine Campingplatzbetreiberin (Unternehmer) gegen Steuerbescheide der Stadt Dortmund, mit denen für entgeltliche private Übernachtungen eine Beherbergungsabgabe festgesetzt worden war.
Erhebung einer Beherbergungsabgabe für entgeltliche private Übernachtungen als Steuerschuld des Unternehmers unzulässig
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte den Klagen mit Urteil vom 27. November 2012 in erster Instanz stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen wies die Berufung der Stadt gegen die Urteile zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Erhebung einer Beherbergungsabgabe für entgeltliche private Übernachtungen zwar grundsätzlich möglich sei, nicht aber als Steuerschuld des Unternehmers, wie es die Dortmunder Satzung regele. Zwar dürfe nach dem einschlägigen nordrhein-westfälischen Landesrecht die Gemeinde durch Satzung bestimmen, wer Steuerschuldner sein solle. Sie müsse sich aber an die Grundentscheidungen des Kommunalabgabengesetzes halten, das nur erlaube, einen Steuerschuldner zu bestimmen, der in einer besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Steuergegenstand stehe oder einen maßgeblichen Beitrag zur Verwirklichung des Steuertatbestandes leiste. Das sei zwar beim Unternehmer für das Merkmal der Beherbergung der Fall, nicht aber für das steuerbegründende Merkmal, dass ein privater Zweck der Übernachtung vorliegen müsse, über den allein der Übernachtungsgast entscheide und von dem nur er Kenntnis habe. Für die so nur beschränkt gegebene Beziehung des Unternehmers zum Steuergegenstand erlaube das Kommunalabgabengesetz alleine, den Unternehmer zu verpflichten, die Steuer - wie dies auch beim Kurbeitrag geschehe - beim Gast als Steuerschuldner einzuziehen und an die Gemeinde abzuführen (Steuerentrichtungspflicht).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2013
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
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