23.11.2024
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil02.12.2011

Stadt Duisburg darf "Bettensteuer" erhebenÜbernach­tungs­abgabe ist mit Vorschriften des nordrhein-westfälischen Kommu­na­l­ab­ga­ben­rechts, mit Grundgesetz und europäischem Gemein­schaftsrecht vereinbar

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Erhebung der so genannten „Bettensteuer“ durch die Stadt Duisburg zulässig ist.

Seit November 2010 erhebt die Stadt Duisburg aufgrund einer vom Rat beschlossenen Satzung von Hotelbetreibern und ähnlichen Betrieben eine Übernach­tungs­abgabe als örtliche Aufwandsteuer in Höhe von 5 % des Übernach­tungs­preises. Hiergegen klagten zwei Duisburger Hotelbetreiber.

Bettensteuer ist nicht mit Umsatzsteuer gleichartig

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf hat die Rechtmäßigkeit der Steuererhebung bestätigt. Das Gericht führte aus, dass die Übernach­tungs­abgabe mit den Vorschriften des nordrhein-westfälischen Kommu­na­l­ab­ga­ben­rechts, des Grundgesetzes und mit europäischem Gemein­schaftsrecht vereinbar ist. Die Steuer ist nicht der Umsatzsteuer gleichartig; ihre Erhebung ist auch nicht deshalb unzulässig, weil der Bundes­ge­setzgeber ab dem Jahre 2010 für Hotelbetreiber den Mehrwert­steu­ersatz von 19 % auf 7 % gesenkt hat. Im gleichen Sinne hat bereits im Juli 2011 das Verwal­tungs­gericht Köln die Erhebung einer Übernach­tungs­abgabe durch die Stadt Köln als rechtmäßig bestätigt.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online

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