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Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil06.02.2014

Flensburger Bettensteuer zulässigSchleswig-Holsteinisches OVG weist Normen­kontroll­antrag ab

Das Schleswig-Holsteinische Ober­verwaltungs­gericht hat die in Flensburg seit Januar 2013 erhobene Beher­ber­gungs­abgabe auf entgeltliche Übernachtungen in einem Beherbergungs­betrieb (so genannte Bettensteuer) für rechtmäßig erklärt.

Im zugrunde liegenden Verfahren lehnte das Oberver­wal­tungs­gericht den Antrag eines Jugend­her­bergs­be­treibers, die entsprechende Satzung der Stadt Flensburg für unwirksam zu erklären, ab. Einen Eilantrag des Jugend­her­bergs­be­treibers gegen die Bettensteuer hatte das Gericht bereits im August 2013 abgelehnt. Zuvor hatte das Oberver­wal­tungs­gericht mit Urteil vom 7. Februar 2013 schon die Lübecker Bettensteuer für rechtmäßig erklärt.

Erhebung der Bettensteuer auch als Pauschalabgabe in drei Stufen zulässig

Die Flensburger Bettensteuer wird als indirekte, auf die Gäste abwälzbare Steuer von den Betreibern von Beher­ber­gungs­be­trieben in drei Stufen von 1,50 Euro bis 4,00 Euro pro Nacht entsprechend der Einstufung des Deutschen Hotel­klas­si­fi­zie­rungs­systems erhoben, sofern die Gäste volljährig sind und nicht beruflich bedingt übernachten. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat entschieden, dass die Erhebung der Bettensteuer auch als Pauschalabgabe in drei Stufen zulässig ist. Die Stadt Flensburg war rechtlich nicht gehalten, Übernachtungen in Jugendherbergen von der Besteuerung auszunehmen, zumal Kinder und nicht volljährige Jugendliche von der Steuer befreit sind.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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