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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil22.03.2012

Keine „Bettensteuer“ in der Landes­hauptstadt MünchenBayerischer Verwal­tungs­ge­richtshof erklärt Übernach­tungs­steu­er­satzung Münchens für rechtswidrig

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hat entschieden, dass die Übernach­tungs­steu­er­satzung der Landes­hauptstadt München rechtswidrig ist. Die Regierung von Oberbayern hat daher zu Recht die Genehmigung der Satzung versagt. Die „Bettensteuer“ darf damit nicht erhoben werden.

Die Stadt München hatte im Juni 2010 eine Satzung beschlossen, die eine Abgabe in Höhe von 2,50 Euro je entgeltlicher Übernachtung in einem Beher­ber­gungs­betrieb vorsah. Die Satzung trat jedoch nicht in Kraft, weil die Regierung von Oberbayern sie für nicht rechtmäßig hielt und daher nicht genehmigte. Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hat nun im Berufungs­ver­fahren entschieden, dass die Versagung der Genehmigung rechtmäßig war. Die vorangegangene Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts München wurde damit bestätigt.

Kommunale Übernach­tungs­steuer läuft bundes­recht­licher Steue­r­er­leich­terung für Hotelbetriebe zuwider

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof erörterte mit den Beteiligten insbesondere, ob die Regelung mit bayerischem Landesrecht zu vereinbaren ist. Das bayerische Kommu­na­l­ab­ga­ben­gesetz sieht vor, dass die Genehmigung einer Satzung versagt werden kann, wenn die Satzung öffentliche Belange, insbesondere volks­wirt­schaftliche oder steuerliche Interessen des Staates beeinträchtigt. Der beklagte Freistaat Bayern hatte die Versagung der Genehmigung darauf gestützt, dass der Bundes­ge­setzgeber erst im Jahr 2010 den Umsatz­steu­ersatz für Hotel­über­nach­tungen von 19 % auf 7 % reduziert habe. Damit laufe die kommunale Übernachtungssteuer dieser bundes­recht­lichen Steue­r­er­leich­terung für Hotelbetriebe zuwider.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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