18.10.2024
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Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein Beschluss15.02.2012

"Bettensteuer" in Lübeck weiter zulässigFinanzielle Belastung und Verwal­tungs­aufwand für Hoteliers und Gäste nicht unzumutbar

Das Schleswig-Holsteinische Oberver­wal­tungs­gericht hat den Eilantrag einer Lübecker Hotelinhaberin auf vorläufiges Außer­kraft­setzen der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Übernachtungen in Beher­ber­gungs­be­trieben (Übernach­tungs­steuer) der Hansestadt Lübeck abgelehnt.

Diese so genannte "Bettensteuer" wird in Lübeck seit Januar 2012 von den Beher­ber­gungs­un­ter­nehmern in Höhe von 5 % des vom Gast zu zahlenden Übernach­tungs­entgelts (abzüglich der Umsatzsteuer) erhoben. Ausgenommen sind beruflich bedingte Übernachtungen.

Oberver­wal­tungs­gericht hat keine Bedenken im Hinblick auf die Erhebung der Bettensteuer

Gegen eine Übernachtungssteuer bestehen nach Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts keine grundsätzlichen Bedenken. Die Gemeinden seien zu ihrer Erhebung auch neben der bundes­ge­setzlich geregelten Umsatzsteuer berechtigt, weil beide Steuern nicht gleichartig seien. Der Einführung einer "Bettensteuer" stehe auch nicht entgegen, dass der Bundes­ge­setzgeber im Jahre 2009 mit dem Wachs­tums­be­schleu­ni­gungs­gesetz die Umsatzsteuer für Beher­ber­gungs­be­triebe gesenkt hat. Die finanzielle Belastung der Hoteliers bzw. der Gäste sowie der Verwal­tungs­aufwand durch die Lübecker Bettensteuer hielten sich in vertretbarem Rahmen. Eine einstweilige Außer­kraft­setzung der Satzung sei darüber hinaus weder aus Gründen des Datenschutzes noch wegen des knappen Zeitraumes zwischen ihrer Verabschiedung (Ende November 2011) und dem Inkrafttreten geboten. Mit der Einführung einer Übernach­tungs­steuer hätten die Betroffenen spätestens seit einem Beschluss der Lübecker Bürgerschaft zur Erarbeitung eines Abgaben­kon­zeptes im September 2010 rechnen müssen.

Gericht entscheidet gesondert über Normen­kon­trollklage

Ob die Ausgestaltung der Steuer durch die Lübecker Satzung im Detail rechtmäßig ist, muss das Oberver­wal­tungs­gericht im Haupt­sa­che­ver­fahren prüfen. Über die von der Antragstellerin gegen die Satzung eingereichte Normen­kon­trollklage hat das Gericht noch nicht entschieden.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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