02.01.2026
Urteile, erschienen im Dezember2025
 MoDiMiDoFrSaSo
491234567
50891011121314
5115161718192021
5222232425262728
1293031    
Urteile, erschienen im Januar2026
 MoDiMiDoFrSaSo
1   1234
2567891011
312131415161718
419202122232425
5262728293031 
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
02.01.2026 
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 35670

Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
Drucken
Urteil23.12.2025Landgericht Stralsund
ergänzende Informationen

Landgericht Stralsund Urteil23.12.2025

Zoo muss keinen Schadensersatz wegen einer Verletzung im Streichelgehege zahlen

Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund hat entschieden, dass ein Tierpark nicht für einen durch ein Tier verursachten Schaden im Streichelgehege haftet, wenn dieser alle zumutbaren Sicher­heits­vor­keh­rungen getroffen hat.

Eine bei der klagenden Kranken­ver­si­cherung versichtere Person besuchte im Sommer 2023 den beklagten Tierpark und betrat dort das Streichelgehege. Die Klägerin behauptet, dass sie dort von einem kleinen, aber sehr kräftigen Ziegenbock angegriffen, mit den Hörnern in die Kniekehlen gestoßen und umgerannt worden sei, sodass sie zu Boden fiel und das rechte Knie verletzte.

Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass das entsprechende Tier nicht für den Streichelzoo habe ausgewählt werden dürfen. Die Tiere seien ausgehungert und aggressiv gewesen. Die Beklagte behauptete, dass die Ziegen stets gesättigt auf die Anlage gelassen würden. Einen entsprechenden Vorfall habe es bislang nicht gegeben. Die Beklagte habe alles Erforderliche und Zumutbare getan um die Sicherheit der Besucher des Streichelzoos zu gewährleisten. Auch habe die Versicherte das Gehege auf eigene Gefahr betreten. Das Gericht hat die Klage abgewiesen.

Ein Tierpark halte Ziegen zu Erwerbszwecken, also als Nutztiere. Daher haftet er für einen Personen- oder Sachschaden nicht, wenn er bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. Die beklagte Partei habe alle zumutbaren Sicher­heits­vor­keh­rungen getroffen. Einen Pflichtverstoß habe sie ausreichend widerlegt.

Das Gericht ist zwar überzeugt, dass die Klägerin durch einen Zusammenstoß mit einer Ziege zu Schaden kam. Dies beruhe aber nicht auf einem Fehlverhalten der beklagten Partei. Diese habe auf der Anlage eine in vielen Strei­chel­gehegen geläufige Ziegenrasse eingesetzt. Dass diese Rasse sowohl bei weiblichen als auch männlichen Tieren Hörner aufweist, führt im konkreten Fall nicht zu einer Haftung des Tierparks. Anhand der Zeugenaussagen konnte nicht festgestellt werden, ob die Ziege die Geschädigte mit den Hörnern oder einem anderen Körperteil gestoßen habe. Für den Schaden habe es daher keine Rolle gespielt, dass die beklagte Partei diese Rasse für ihr Streichelgehege auswählte.

Es habe sich auch nicht bestätigt, dass die Ziege besonders aggressiv gewesen sei. Übereinstimmend berichteten die Zeugen von einem aufdringlichen Verhalten der Ziegen. Den Gesche­hens­ablauf selbst schilderten diese indessen unterschiedlich. Das Gericht vermochte nicht festzustellen, ob es sich um einen gezielten Angriff einer Ziege handelte oder diese sich schlicht mit der Herde durch das Gehege bewegte als es zum Zusammenstoß kam. Dass es schon zuvor ähnliche Fälle auf der Anlage gegeben habe, hat die Klägerin nicht behauptet. Auch sei kein einzelnes aggressives Tier bekannt, vor welchem hätte gewarnt oder welches aus der Herde hätte entfernt werden müssen.

Auch ein ausgehungerter Zustand der Ziegen sei jedenfalls nicht ursächlich. Die Klägerin habe im Gegensatz zu anderen Personen innerhalb des Strei­chel­geheges kein Futter dabei gehabt. Aus den Zeugenaussagen ergebe sich, dass die Ziege im Anschluss auch nicht bei der Klägerin geblieben sei um nach Futter zu suchen.

Jedem vernünftigen Besucher sei bewusst, dass bei einem Kontakt mit Tieren auch den Kontakt mit tierischem Verhalten bedeutet, welches spontan, willkürlich und zuweilen auch unerwartet sein könne und damit unter Umständen und in bestimmten Grenzen auch zu Gefahren für die Menschen im Gehege führen könne. Ob man diesen Kontakt wünsche, könne jeder Besucher nach seiner persönlichen Konstitution, Vorlieben und auch Tagesform frei entscheiden und andernfalls schlicht nicht das Gehege betreten. Sinn und Zweck sei es gerade den Tieren in einem Streichelgehege nahe zu kommen. Dass eine der Ziegen einen „anrempelt“, ob allein oder in der Gruppe, könne dabei durchaus vorkommen und sei eine Möglichkeit, auf die sich ein Besucher eines solchen Strei­chel­tierzoos auch einstellen sollte. Ein derartiges Vorkommnis sei durch einen Tierpark auch bei aller Sorgfalt nicht zu verhindern.

Quelle: Landgericht Stralsund, ra-online (pm/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil35670

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI