23.11.2024
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Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil07.02.2013

OVG Schleswig erklärt Lübecker Bettensteuer auf Beherbergungen für rechtmäßigErhebung der Bettensteuer bei nicht­be­ruf­licher Übernachtung in Beher­ber­gungs­be­trieben

Die in Lübeck seit Januar 2012 erhobene Übernach­tungs­steuer auf Beherbergungen (sog. Bettensteuer) ist rechtmäßig. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Schleswig.

In dem vorzuliegenden Streitfall verlangte die Antragstellerin, eine Hotel­be­treiberin, die entsprechende Satzung der Stadt Lübeck bezüglich der Bettensteuer für unwirksam zu erklären. Die Bettensteuer wird von der Stadt Lübeck als indirekte, auf die Gäste abwälzbare Steuer in Höhe von 5 % des Übernach­tungs­preises von den Betreibern von Beher­ber­gungs­be­trieben erhoben, sofern Übernachtungen der Gäste nicht beruflich bedingt sind. Den Einwänden der Antragstellerin, dass die Bettensteuer mit der Umsatzsteuer gleichartig und damit verfas­sungs­widrig sei und dass die Satzung den Hoteliers eine unver­hält­nis­mäßige Mitwirkung bei der Steuererhebung auferlege, ist das Oberver­wal­tungs­gericht nicht gefolgt.

Bettensteuer unterscheidet sich von der Umsatzsteuer

Die Lübecker Bettensteuer weise in der Gesamtschau, insbesondere wegen ihres Steuer­ge­gen­standes, wesentliche Unterschiede zur Umsatzsteuer auf. Zweifel an der kalku­la­to­rischen Abwälzbarkeit der Steuer auf den Gast über den Übernach­tungspreis hatten die Richter nicht. Der organi­sa­to­rische Aufwand, zwischen privaten und berufsbedingten Übernachtungen zu unterscheiden, könne bewältigt werden. Die Überprüfung, ob Angaben des Gastes zu berufsbedingten Übernachtungen richtig seien, obliege allerdings der Stadt Lübeck und nicht den Beher­ber­gungs­be­trieben.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Schleswig/ra-online

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