03.12.2024
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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil27.11.2012

Dortmunder "Bettensteuer" ist rechtswidrigVG Gelsenkirchen erklärt Beher­ber­gungs­ab­ga­be­satzung für nichtig

Die Heranziehung von Beher­ber­gungs­be­trieben zur so genannten "Bettensteuer" in der Stadt Dortmund ist rechtswidrig, die zugrunde liegende Satzung der Stadt nichtig. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen.

Geklagt hatten drei Hoteliers gegen ihre Heranziehung zur in der Stadt Dortmund erhobenen Beher­ber­gungs­abgabe. Nach der städtischen Beher­ber­gungs­ab­ga­be­satzung wird die Abgabe nur in Bezug auf private, nicht hingegen beruflich veranlasste Übernachtungen erhoben. Eine private Übernachtung liegt danach nicht vor, wenn der Beher­ber­gungsgast dies eindeutig durch eine Arbeit­ge­ber­be­schei­nigung nachweist. Bei Fehlen eines solchen Nachweises wird die Steuer erhoben.

Hoteliers fehlt es für benötigte Angaben zu Differenzierung zwischen privat und beruflich veranlassten Übernachtungen an rechtlicher Handhabe

Das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen hat die streit­ge­gen­ständ­lichen Steuerbescheide aufgehoben. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass die Satzung die Beweislast für die Entstehung der Steuerpflicht faktisch zu Lasten der Beher­ber­gungs­be­triebe und zu Gunsten der Stadt umkehre. Dies sei nicht gerechtfertigt, weil die Hoteliers keine rechtliche Handhabe hätten, die für die Differenzierung zwischen privat und beruflich veranlassten Übernachtungen notwendigen Angaben vom Hotelgast zu erlangen. Aus diesem Grunde fehle es auch an der rechtsstaatlich gebotenen Vorher­seh­barkeit der Steuerschuld für die Betriebe. Schließlich sei die Steuer­ge­rech­tigkeit verfah­rens­rechtlich nicht gewährleistet. Weil die Stadt über keine effektiven Instrumente zur Überprüfung der Angaben der Gäste zum Übernach­tungszweck verfüge, unterliege letztlich nur der "ehrliche" Gast der Besteuerung.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen/ra-online

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