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- Erhebung der "Bettensteuer" der Stadt Goslar unwirksamNiedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil01.12.2014, 9 KN 85/13
- Finanzgericht Hamburg: "Bettensteuer" verfassungsgemäßFinanzgericht Hamburg, Urteil09.04.2014, 2 K 169/13 und 2 K 252/13
- OVG Schleswig erklärt Lübecker Bettensteuer auf Beherbergungen für rechtmäßigSchleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Urteil07.02.2013, 4 KN 1/12
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil26.01.2015
Bettensteuersatzungen in Lüneburg und Schulenberg unwirksamNormenkontrollanträge von Hoteliers gegen Bettensteuer erneut erfolgreich
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in zwei Normenkontrollverfahren die Satzung der Hansestadt Lüneburg über die Erhebung einer Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Beherbergungsteuer) und die Satzung der Gemeinde Schulenberg im Oberharz über die Erhebung einer Übernachtungssteuer für unwirksam erklärt.
Den Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Hansestadt Lüneburg erhebt eine Steuer in Höhe von 3 Euro je Übernachtung und Person in einem Hotel ab einer Klassifizierung von 4 Sternen (nach dem Klassifizierungssystem "Deutsche Hotelklassifizierung") sowie in Höhe von 2 Euro für Beherbergungsbetriebe ohne Klassifizierung bzw. in Hotels bis zu einer Klassifizierung von einschließlich 3 Sternen.
Zweistufige Steuersatz-Staffelung verstößt gegen Grundsatz der Besteuerungsgleichheit
Nach den Ausführungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts verstößt diese zweistufige Steuersatz-Staffelung gegen den Grundsatz der Besteuerungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Sie weist mangels ausreichender Differenzierung keinen hinreichenden Bezug zum zu besteuernden Aufwand für die jeweilige Übernachtung auf. So ist es sogar möglich, dass Übernachtungen mit einem geringen Entgelt relativ wesentlich stärker belastet werden als teurere Übernachtungen. Auch hat die Hansestadt Lüneburg nicht hinreichend belegt, dass sich aus dem Klassifizierungssystem "Deutsche Hotelklassifizierung" überhaupt tragfähige Anhaltspunkte für den jeweiligen Übernachtungsaufwand herleiten lassen. Weiter vertritt das Gericht die Auffassung, dass die Beherbergungsteuersatzung unter einem strukturellen Vollzugsdefizit leidet, weil u. a. zahlreiche anzeigepflichtige Betriebe entgegen dem Satzungsrecht nicht herangezogen und die Angaben zur Berufsbedingtheit von Übernachtungen nicht hinreichend überprüft werden. Schließlich verstößt die in der Satzung geregelte Befugnis zum Abschluss von Ablösungsvereinbarungen über die Steuerschuld gegen höherrangiges Recht.
Gesamte Beherbergungsteuersatzung der Hansestadt Lüneburg unwirksam
Die Unwirksamkeit dieser Regelungen hat zur Folge, dass die gesamte Beherbergungsteuersatzung der Hansestadt Lüneburg unwirksam ist. Demgegenüber hat das Oberverwaltungsgericht den Einwand der Antragstellerin, den in der Beherbergungsteuersatzung der Hansestadt Lüneburg zu Steuerschuldnern erklärten Beherbergungsbetrieben fehle die für eine kommunale Aufwandsteuer erforderliche besondere rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zum Steuergegenstand, nicht geteilt.
Satzung der Gemeinde Schulenberg sieht als Steuersatz prozentualen Anteil (5 %) vom Übernachtungsentgelt vor
Das Normenkontrollverfahren betreffend die Übernachtungsteuersatzung der Gemeinde Schulenberg im Oberharz weist die Besonderheit auf, dass die Gemeinde Schulenberg mit Wirkung zum 1. Januar 2015 aufgelöst worden ist; Rechtsnachfolgerin ist die Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld. Gemäß § 8 des Gebietsänderungsvertrages gilt das bis dahin beschlossene Ortsrecht der aufgelösten Gemeinden in seinem jeweiligen räumlichen Geltungsbereich als Recht der Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld fort. Noch kurz vor der Auflösung hatte die Gemeinde Schulenberg die ursprüngliche Fassung der Übernachtungsteuersatzung rückwirkend zum 1. Januar 2013 geändert und anstelle eines dreifachgestuften Steuersatzes (zwischen ,60 Euro und 1,20 Euro pro Übernachtung und Person) als Steuersatz einen prozentualen Anteil (5 %) vom Übernachtungsentgelt vorgesehen.
Rückwirkende Änderung der Übernachtungsteuersatzung verstößt gegen Schlechterstellungsverbot
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts verstößt die rückwirkende Änderung der Übernachtungsteuersatzung durch die 1. Änderungssatzung gegen das sich aus dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz ergebende Schlechterstellungsverbot, wonach durch die Satzung normativ sichergestellt sein muss, dass es im Rückwirkungszeitraum nicht zu Mehreinnahmen der Kommune gegenüber der früheren Satzungslage kommen kann. Als Nachweis für das Ausbleiben von Mehreinnahmen reichen die von der Gemeinde Schulenberg gefertigten Schätzungen nicht aus, zumal insoweit auch inhaltlich Bedenken bestehen. Bei der Übernachtungsteuer scheidet eine Rückwirkung auch bereits aus grundsätzlichen Erwägungen aus, weil die bei indirekten Steuern erforderliche Abwälzbarkeit auf den eigentlich zu belastenden Übernachtenden nachträglich für die Beherbergungsbetriebe nicht mehr gegeben ist.
Erhebung einer Übernachtungssteuer nur in einem Teil des Stadtgebietes unzulässig
Der Verstoß gegen das Schlechterstellungsverbot hat zur Folge, dass es für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum Tag vor der Verkündung der 1. Änderungssatzung am 13. Dezember 2014 in der Gemeinde Schulenberg keine wirksame Übernachtungsteuersatzung gegeben hat. Die in § 8 des Gebietsänderungsvertrages vorgesehene Fortgeltung der Übernachtungsteuersatzung der Gemeinde Schulenberg ab dem 1. Januar 2015 ist rechtlich ausgeschlossen, weil im übrigen Gebiet der Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld eine Übernachtungsteuer nicht erhoben wird und es unzulässig ist, nur in einem Teil des Stadtgebietes - hier dem ehemaligen Gebiet der Gemeinde Schulenberg - eine Steuer zu erheben.
Da der Rat der Gemeinde Schulenberg die in Bezug auf das Kalenderjahr erhobene Übernachtungsteuer nur für den verbleibenden Zeitraum vom 13. bis 31. Dezember 2014 nicht beschlossen hätte, erstreckt sich die festgestellte Unwirksamkeit auch auf diesen Zeitraum.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.01.2015
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online
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