Verwaltungsgericht Göttingen Urteil22.03.2017
Syrischen Flüchtlingen ist aufgrund drohender Verfolgung und Folter bei Rückkehr nach Syrien Flüchtlingsstatus zuzuerkennenGefahr der Folter betrifft nicht nur Erwachsene sondern auch Kinder
Das Verwaltungsgericht Göttingen hat eine Grundsatzentscheidung in den sogenannten Aufstockungsfällen zugunsten syrischer Flüchtlinge getroffen.
Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, Eltern und drei minderjährige Kinder, waren 2015 vor dem Bürgerkrieg in Syrien über die Balkanroute nach Deutschland geflüchtet und hatten hier Asylanträge gestellt. Sie erhielten vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den sogenannten subsidiären Schutzstatus zuerkannt. Damit ist ihre Abschiebung nach Syrien ausgeschlossen. Allerdings sind die bleiberechtlichen Rechtsfolgen (z.B. Aufenthaltsstatus in Deutschland, Familiennachzug) in diesem Fall nicht so stark ausgestaltet wie bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Zuerkennung versagte das Bundesamt mit der Begründung, dass den Klägern keine Verfolgung durch den syrischen Staat drohe, wenn sie in ihr Heimatland zurückkehrten.
VG bejaht drohende asylerhebliche Gefahr bei Rückkehr nach Syrien
Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht Göttingen verpflichtete das Bundesamt, sämtlichen Klägern den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen. Es ging dabei davon aus, dass den Klägern im Falle einer Rückkehr nach Syrien wegen ihrer unerlaubten Ausreise, ihrer Asylantragstellung in Deutschland und ihres langjährigen Aufenthalts im westlichen Ausland eine asylerhebliche Gefahr durch den syrischen Staat drohe. Rückkehrer würden grundsätzlich verhört und wahllos inhaftiert und gefoltert. Dies betreffe nicht nur Erwachsene, sondern auch Kinder.
Rechtsauffassung von Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht geht auseinander
Das Gericht befindet sich mit dieser Entscheidung auf einer Linie mit vielen anderen Verwaltungsgerichten in Deutschland, während einige Oberverwaltungsgerichte die Frage der Rückkehrer Gefährdung derzeit anders beurteilen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.04.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen/ra-online