21.11.2024
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Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.
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Verwaltungsgericht Göttingen Urteil22.03.2017

Syrischen Flüchtlingen ist aufgrund drohender Verfolgung und Folter bei Rückkehr nach Syrien Flücht­lings­status zuzuerkennenGefahr der Folter betrifft nicht nur Erwachsene sondern auch Kinder

Das Verwal­tungs­gericht Göttingen hat eine Grundsatz­entscheidung in den sogenannten Aufsto­ckungs­fällen zugunsten syrischer Flüchtlinge getroffen.

Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, Eltern und drei minderjährige Kinder, waren 2015 vor dem Bürgerkrieg in Syrien über die Balkanroute nach Deutschland geflüchtet und hatten hier Asylanträge gestellt. Sie erhielten vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den sogenannten subsidiären Schutzstatus zuerkannt. Damit ist ihre Abschiebung nach Syrien ausgeschlossen. Allerdings sind die bleibe­recht­lichen Rechtsfolgen (z.B. Aufent­halts­status in Deutschland, Familiennachzug) in diesem Fall nicht so stark ausgestaltet wie bei der Zuerkennung der Flücht­lings­ei­gen­schaft. Diese Zuerkennung versagte das Bundesamt mit der Begründung, dass den Klägern keine Verfolgung durch den syrischen Staat drohe, wenn sie in ihr Heimatland zurückkehrten.

VG bejaht drohende asylerhebliche Gefahr bei Rückkehr nach Syrien

Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Verwal­tungs­gericht Göttingen verpflichtete das Bundesamt, sämtlichen Klägern den Flücht­lings­status zuzuerkennen. Es ging dabei davon aus, dass den Klägern im Falle einer Rückkehr nach Syrien wegen ihrer unerlaubten Ausreise, ihrer Asylan­trag­stellung in Deutschland und ihres langjährigen Aufenthalts im westlichen Ausland eine asylerhebliche Gefahr durch den syrischen Staat drohe. Rückkehrer würden grundsätzlich verhört und wahllos inhaftiert und gefoltert. Dies betreffe nicht nur Erwachsene, sondern auch Kinder.

Rechts­auf­fassung von Verwal­tungs­gericht und Oberver­wal­tungs­gericht geht auseinander

Das Gericht befindet sich mit dieser Entscheidung auf einer Linie mit vielen anderen Verwal­tungs­ge­richten in Deutschland, während einige Oberver­wal­tungs­ge­richte die Frage der Rückkehrer Gefährdung derzeit anders beurteilen.

Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen/ra-online

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