03.12.2024
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Verwaltungsgericht Aachen Urteil16.03.2017

Kein voller Flücht­lings­schutz für unverfolgt aus dem Heimatland ausgereiste SyrerAnhaltspunkte für Verfolgung und Folter allein aufgrund Ausreise oder Asylan­trag­stellung nicht ersichtlich

Das Verwal­tungs­gericht Aachen hat entschieden, dass nicht jedem unverfolgt aus dem Heimatland geflohenen Syrer voller Flücht­lings­schutz in Deutschland zuerkannt werden kann. Angesichts der Massenflucht aus Syrien, wird der syrische Staat voraussichtlich nicht jeden Rückkehrer als politischen Gegner ansehen, dem Verfolgung und Folter drohen.

Die Kläger des zugrunde liegenden Rechtsstreits hatten ihr Heimatland im Jahre 2015 verlassen und um Asyl nachgesucht. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte ihnen wegen der Bürger­kriegs­ver­hältnisse in Syrien jeweils den sogenannten subsidiären Schutz zugebilligt. Die Kläger sind der Ansicht, einen Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling zu haben. Der Status eines Flüchtlings unterscheidet sich vom subsidiären Schutzstatus vor allem durch erleichterte Bedingungen, sich unbefristet in Deutschland aufhalten zu dürfen und Familien­an­ge­hörige nachzuholen.

Syrischer Staat wird angesichts der Massenflucht aus Syrien nicht in jedem Flüchtling politischen Gegner sehen

Nach Ansicht des Verwal­tungs­ge­richts Aachen sind die Kläger jedoch nicht als Flüchtlinge anzuerkennen. Zur Begründung führte das Gerichts aus, dass das Auswärtige Amt keine Erkenntnisse darüber habe, dass es bei Rückkehr von unverfolgt ausgereisten Syrern - dazu gehören die Kläger - in ihren Heimatstaat systematische (flücht­lings­rechtlich beachtliche) Befragungen gebe oder diese Gruppe unterschiedslos bloß aufgrund eines vorangegangenen Ausland­s­auf­ent­haltes Verfol­gungs­maß­nahmen ausgesetzt sei. Es lägen keine hinreichenden Erkenntnisse darüber vor, dass der syrische Staat die (illegale) Ausreise, einen Ausland­s­auf­enthalt und die Stellung eines Asylantrags generell als Ausdruck einer oppositionellen politischen Überzeugung werte. Nach Auswertung der Erkenntnislage halte es das Gericht bei der aktuellen Massenflucht aus Syrien, die rund ein Fünftel der der Gesamt­be­völ­kerung betrifft, vielmehr für realitätsfern, dem syrischen Staat zu unterstellen, er sehe in jedem Asylbewerber einen politischen Gegner.

VG bejaht lediglich Zuerkennung subsidiären Schutzes als Bürger­kriegs­flüchtling

Selbst wenn man das anders sehen würde, wäre keine individuelle politische Verfolgung anzunehmen. Die wahllose und eben nicht zielgerichtet eine Person betreffende Gefahr der Folter oder einer sonstigen individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt in einem inner­staat­lichen Konflikt, wie er in Syrien herrsche, führe nicht zur Annahme politischer Verfolgung, sondern zur Zuerkennung subsidiären Schutzes als Bürger­kriegs­flüchtling mit einem entsprechenden Aufent­haltsrecht in Deutschland.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online

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