Dokument-Nr. 24004
Permalink https://urteile.news/
- Syrer erhalten wegen drohender Verfolgung im Heimatland weiterhin vollen FlüchtlingsschutzVerwaltungsgericht Münster, Urteil08.03.2017, 8a K 3540/16.A
- Asylantragsteller aus Syrien haben nicht grundsätzlich Anspruch auf Zuerkennung der FlüchtlingseigenschaftVerwaltungsgericht Braunschweig, Urteil08.02.2017, 9 A 246/16; 9 A 340/16; 9 A 197/16 und 9 A 183/16
- Nicht jedem Asylantragsteller droht Verfolgung bei Rückkehr nach SyrienVerwaltungsgericht Köln, Urteil26.01.2017, 4 K 8794/16.A, 4 K 8824/16.A und 4 K 8935/16.A
Verwaltungsgericht Aachen Urteil16.03.2017
Kein voller Flüchtlingsschutz für unverfolgt aus dem Heimatland ausgereiste SyrerAnhaltspunkte für Verfolgung und Folter allein aufgrund Ausreise oder Asylantragstellung nicht ersichtlich
Das Verwaltungsgericht Aachen hat entschieden, dass nicht jedem unverfolgt aus dem Heimatland geflohenen Syrer voller Flüchtlingsschutz in Deutschland zuerkannt werden kann. Angesichts der Massenflucht aus Syrien, wird der syrische Staat voraussichtlich nicht jeden Rückkehrer als politischen Gegner ansehen, dem Verfolgung und Folter drohen.
Die Kläger des zugrunde liegenden Rechtsstreits hatten ihr Heimatland im Jahre 2015 verlassen und um Asyl nachgesucht. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte ihnen wegen der Bürgerkriegsverhältnisse in Syrien jeweils den sogenannten subsidiären Schutz zugebilligt. Die Kläger sind der Ansicht, einen Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling zu haben. Der Status eines Flüchtlings unterscheidet sich vom subsidiären Schutzstatus vor allem durch erleichterte Bedingungen, sich unbefristet in Deutschland aufhalten zu dürfen und Familienangehörige nachzuholen.
Syrischer Staat wird angesichts der Massenflucht aus Syrien nicht in jedem Flüchtling politischen Gegner sehen
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Aachen sind die Kläger jedoch nicht als Flüchtlinge anzuerkennen. Zur Begründung führte das Gerichts aus, dass das Auswärtige Amt keine Erkenntnisse darüber habe, dass es bei Rückkehr von unverfolgt ausgereisten Syrern - dazu gehören die Kläger - in ihren Heimatstaat systematische (flüchtlingsrechtlich beachtliche) Befragungen gebe oder diese Gruppe unterschiedslos bloß aufgrund eines vorangegangenen Auslandsaufenthaltes Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sei. Es lägen keine hinreichenden Erkenntnisse darüber vor, dass der syrische Staat die (illegale) Ausreise, einen Auslandsaufenthalt und die Stellung eines Asylantrags generell als Ausdruck einer oppositionellen politischen Überzeugung werte. Nach Auswertung der Erkenntnislage halte es das Gericht bei der aktuellen Massenflucht aus Syrien, die rund ein Fünftel der der Gesamtbevölkerung betrifft, vielmehr für realitätsfern, dem syrischen Staat zu unterstellen, er sehe in jedem Asylbewerber einen politischen Gegner.
VG bejaht lediglich Zuerkennung subsidiären Schutzes als Bürgerkriegsflüchtling
Selbst wenn man das anders sehen würde, wäre keine individuelle politische Verfolgung anzunehmen. Die wahllose und eben nicht zielgerichtet eine Person betreffende Gefahr der Folter oder einer sonstigen individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt in einem innerstaatlichen Konflikt, wie er in Syrien herrsche, führe nicht zur Annahme politischer Verfolgung, sondern zur Zuerkennung subsidiären Schutzes als Bürgerkriegsflüchtling mit einem entsprechenden Aufenthaltsrecht in Deutschland.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil24004
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.