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- Syrer klagt erfolglos auf Zuerkennung der FlüchtlingseigenschaftVerwaltungsgericht Minden, Urteil22.12.2016, 1 K 5137/16.A
- Nicht jedem Asylantragsteller droht bei Rückkehr nach Syrien VerfolgungBayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil12.12.2016, 21 ZB 16.30338, 21 ZB 16.30364, 21 ZB 16.30371, 21 ZB 16.30372
Verwaltungsgericht Köln Urteil26.01.2017
Nicht jedem Asylantragsteller droht Verfolgung bei Rückkehr nach SyrienVG Köln verneint Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für syrische Flüchtlinge
Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klagen von syrischen Staatsangehörigen auf die Zuerkennung des umfassenden Schutzstatus eines Flüchtlings im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention abgewiesen.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt)den Klägern, zwei alleinstehenden jungen Männern, jeweils subsidiären Schutz vor den Gefahren des Bürgerkriegs in Syrien zuerkannt. Die Kläger sind der Ansicht, sie hätten einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Status eines Flüchtlings unterscheidet sich vom subsidiären Schutzstatus vor allem durch erleichterte Bedingungen, sich unbefristet in Deutschland aufhalten zu dürfen und Familienangehörige nachzuholen. Nach Auffassung der Kläger stehe ihnen eine Aufstockung ihres Schutzstatus zu, weil der syrische Staat ihnen schon aufgrund ihrer Ausreise, der Stellung eines Asylantrags und ihres längeren Auslandsaufenthalts eine regimekritische politische Gesinnung unterstelle.
Überwiegende Zahl der Betroffenen flieht vor Bürgerkrieg und nicht aufgrund oppositioneller politischer Haltung
Dem ist das Verwaltungsgericht Köln nicht gefolgt und hat die Klagen abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Kläger vor Folter durch den subsidiären Schutzstatus sicher seien. Es fehlten aber hinreichende Erkenntnisse, wonach sie mit Folter oder einer sonstigen menschenrechtswidrigen Behandlung gerade aufgrund einer vom syrischen Staat unterstellten politischen Überzeugung zu rechnen hätten. Angesichts von inzwischen fast fünf Millionen syrischen Flüchtlingen sei vielmehr davon auszugehen, dass auch aus Sicht der syrischen Machthaber die überwiegende Zahl der Betroffenen vor dem Bürgerkrieg und nicht aufgrund einer oppositionellen politischen Haltung geflohen sei. Auch eine im Fall der Rückkehr nach Syrien möglicherweise drohende Einziehung zum Wehrdienst und eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung gäben grundsätzlich keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund individuellen Verfolgungsschicksals
In einem weiteren Verfahren hat das Gericht einer Familie aufgrund eines individuellen Verfolgungsschicksals die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (Az. 4 K 8794/16.A).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online
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