21.11.2024
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Verwaltungsgericht Köln Urteil26.01.2017

Nicht jedem Asylan­trag­steller droht Verfolgung bei Rückkehr nach SyrienVG Köln verneint Zuerkennung der Flüchtlings­eigenschaft für syrische Flüchtlinge

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat die Klagen von syrischen Staats­an­ge­hörigen auf die Zuerkennung des umfassenden Schutzstatus eines Flüchtlings im Sinne der Genfer Flüchtlings­konvention abgewiesen.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt)den Klägern, zwei alleinstehenden jungen Männern, jeweils subsidiären Schutz vor den Gefahren des Bürgerkriegs in Syrien zuerkannt. Die Kläger sind der Ansicht, sie hätten einen Anspruch auf Zuerkennung der Flücht­lings­ei­gen­schaft. Der Status eines Flüchtlings unterscheidet sich vom subsidiären Schutzstatus vor allem durch erleichterte Bedingungen, sich unbefristet in Deutschland aufhalten zu dürfen und Familien­an­ge­hörige nachzuholen. Nach Auffassung der Kläger stehe ihnen eine Aufstockung ihres Schutzstatus zu, weil der syrische Staat ihnen schon aufgrund ihrer Ausreise, der Stellung eines Asylantrags und ihres längeren Ausland­s­auf­enthalts eine regimekritische politische Gesinnung unterstelle.

Überwiegende Zahl der Betroffenen flieht vor Bürgerkrieg und nicht aufgrund oppositioneller politischer Haltung

Dem ist das Verwal­tungs­gericht Köln nicht gefolgt und hat die Klagen abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Kläger vor Folter durch den subsidiären Schutzstatus sicher seien. Es fehlten aber hinreichende Erkenntnisse, wonach sie mit Folter oder einer sonstigen menschen­rechts­widrigen Behandlung gerade aufgrund einer vom syrischen Staat unterstellten politischen Überzeugung zu rechnen hätten. Angesichts von inzwischen fast fünf Millionen syrischen Flüchtlingen sei vielmehr davon auszugehen, dass auch aus Sicht der syrischen Machthaber die überwiegende Zahl der Betroffenen vor dem Bürgerkrieg und nicht aufgrund einer oppositionellen politischen Haltung geflohen sei. Auch eine im Fall der Rückkehr nach Syrien möglicherweise drohende Einziehung zum Wehrdienst und eine Bestrafung wegen Wehrdiens­t­ent­ziehung gäben grundsätzlich keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

Zuerkennung der Flücht­lings­ei­gen­schaft aufgrund individuellen Verfol­gungs­schicksals

In einem weiteren Verfahren hat das Gericht einer Familie aufgrund eines individuellen Verfol­gungs­schicksals die Flücht­lings­ei­gen­schaft zuerkannt (Az. 4 K 8794/16.A).

Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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