21.11.2024
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Verwaltungsgericht Aachen Urteil27.02.2017

Syrischen Staats­an­ge­hörigen ist bei Flucht zum Zweck der Wehr­dienst­entziehung Flücht­lings­schutz zu gewährenFlüchtlingen droht aufgrund der Wehr­dienst­entziehung bei Rückkehr nach Syrien Verfolgung

Das Verwal­tungs­gericht Aachen hat die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, wehrpflichtige syrische Staats­an­ge­hörige als Flüchtlinge anzuerkennen.

Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hatten ihr Heimatland im Jahre 2015 verlassen und um Asyl nachgesucht. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte ihnen wegen der Bürger­kriegs­ver­hältnisse in Syrien jeweils den sogenannten subsidiären Schutz zugebilligt. Die Kläger sind der Ansicht, einen Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling zu haben. Der Status eines Flüchtlings unterscheidet sich vom subsidiären Schutzstatus vor allem durch erleichterte Bedingungen, sich unbefristet in Deutschland aufhalten zu dürfen und Familien­an­ge­hörige nachzuholen.

Männern im wehrpflichtigen Alter ist reguläre Ausreise aus Syrien verboten

Das Verwal­tungs­gericht Aachen gab den Klagen auf Anerkennung der Flücht­lings­ei­gen­schaft statt und führte zur Begründung aus, dass es für Wehrpflichtige im Alter von 18 bis 42 Jahren und Reservisten, die angesichts der gegenwärtigen Kriegszeiten zur erneuten Einberufung anstünden - hierzu gehören die Kläger - wahrscheinlich sei, dass sie von den syrischen Sicher­heits­kräften wegen Wehrdiens­t­ent­ziehung als Regimegegner angesehen und verfolgt werden. Männern im wehrpflichtigen Alter sei die Ausreise aus Syrien verboten bzw. nur nach einer zuvor erteilten Genehmigung gestattet. Vor diesem Hintergrund sei angesichts des hohen Mobili­sie­rungs­in­teresses der syrischen Streitkräfte wahrscheinlich, dass Männer, die durch Ausreise ihrer Militärpflicht entgehen wollen, als vermeintliche Oppositionelle angesehen würden.

Ob derzeit allen Asylan­trag­stellern bei Rückkehr nach Syrien über den Flughafen Damaskus allein wegen Asylan­trag­stellung und Ausland­s­auf­enthalt in Deutschland politische Verfolgung droht, hat das Gericht ausdrücklich offengelassen.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online

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