Dokument-Nr. 23848
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Verwaltungsgericht Aachen Urteil27.02.2017
Syrischen Staatsangehörigen ist bei Flucht zum Zweck der Wehrdienstentziehung Flüchtlingsschutz zu gewährenFlüchtlingen droht aufgrund der Wehrdienstentziehung bei Rückkehr nach Syrien Verfolgung
Das Verwaltungsgericht Aachen hat die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, wehrpflichtige syrische Staatsangehörige als Flüchtlinge anzuerkennen.
Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hatten ihr Heimatland im Jahre 2015 verlassen und um Asyl nachgesucht. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte ihnen wegen der Bürgerkriegsverhältnisse in Syrien jeweils den sogenannten subsidiären Schutz zugebilligt. Die Kläger sind der Ansicht, einen Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling zu haben. Der Status eines Flüchtlings unterscheidet sich vom subsidiären Schutzstatus vor allem durch erleichterte Bedingungen, sich unbefristet in Deutschland aufhalten zu dürfen und Familienangehörige nachzuholen.
Männern im wehrpflichtigen Alter ist reguläre Ausreise aus Syrien verboten
Das Verwaltungsgericht Aachen gab den Klagen auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft statt und führte zur Begründung aus, dass es für Wehrpflichtige im Alter von 18 bis 42 Jahren und Reservisten, die angesichts der gegenwärtigen Kriegszeiten zur erneuten Einberufung anstünden - hierzu gehören die Kläger - wahrscheinlich sei, dass sie von den syrischen Sicherheitskräften wegen Wehrdienstentziehung als Regimegegner angesehen und verfolgt werden. Männern im wehrpflichtigen Alter sei die Ausreise aus Syrien verboten bzw. nur nach einer zuvor erteilten Genehmigung gestattet. Vor diesem Hintergrund sei angesichts des hohen Mobilisierungsinteresses der syrischen Streitkräfte wahrscheinlich, dass Männer, die durch Ausreise ihrer Militärpflicht entgehen wollen, als vermeintliche Oppositionelle angesehen würden.
Ob derzeit allen Asylantragstellern bei Rückkehr nach Syrien über den Flughafen Damaskus allein wegen Asylantragstellung und Auslandsaufenthalt in Deutschland politische Verfolgung droht, hat das Gericht ausdrücklich offengelassen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online
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