21.11.2024
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Verwaltungsgericht Minden Urteil22.12.2016

Syrer klagt erfolglos auf Zuerkennung der Flüchtlings­eigenschaftBefragung durch Geheimdienst bei Rückkehr begründet keinen Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling

Das Verwal­tungs­gericht Minden hat entschieden, dass sich allein aus der Tatsache, dass ein Syrer voraussichtlich nach der Rückkehr in sein Heimatland durch den Geheimdienst über den Ausland­s­auf­enthalt und den Grund der Abschiebung befragt wird, noch kein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling in Deutschland ableiten lässt.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hatte sein Heimatland im September 2015 wegen des in Syrien herrschenden Bürgerkriegs verlassen und um Asyl nachgesucht. Seitens des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge war ihm wegen der dortigen Bürger­kriegs­ver­hältnisse der sogenannte subsidiäre Schutz zugebilligt worden.

Unverfolgt Ausgereisten muss bei Rückkehr nicht zwingend politische Opposition unterstellt werden

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts Minden fehlen hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass unverfolgt ausgereisten syrischen Asylbewerbern schon deshalb eine menschen­rechts­widrige Behandlung bei der Wiedereinreise drohe, weil sie allein wegen ihrer Auseise und der Stellung eines Asylantrages der politischen Opposition zugerechnet würden. Das aber sei Voraussetzung für die vom Kläger begehrte Aufstockung seines Flücht­lings­schutzes.

Zuerkennung der Flücht­lings­ei­gen­schaft setzt begründete Furcht vor Verfolgung voraus

Die Zuerkennung der Flücht­lings­ei­gen­schaft nach § 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylG setze voraus, dass der Ausländer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet.

VG erklärt bereits zuerkannten subsidiären Schutz für ausreichend

Zwar sei davon auszugehen, dass nach Syrien zurückgeführte Personen bei ihrer Einreise über den Flughafen Damaskus in der Regel zunächst durch die Geheimdienste über ihren Ausland­s­auf­enthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt werden und sich diese Befragungen über mehrere Stunden hinziehen können. Daraus lasse sich ein Anspruch auf die Anerkennung als Flüchtling aber nicht ableiten. Die mit dem etwaigen Einsatz menschen­rechts­widriger Verhörmethoden verbundene Gefahr knüpfe nicht an asylerhebliche Merkmale an; sie stelle eine allgemeine Gefahr dar und führe deshalb nur auf den dem Kläger bereits zuerkannten subsidiären Schutz.

Quelle: Verwaltungsgericht Minden/ra-online

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