18.01.2025
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18.01.2025  
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil12.12.2016

Nicht jedem Asylan­trag­steller droht bei Rückkehr nach Syrien VerfolgungBayerischer Verwaltungs­gerichts­hof weist Klage von Asylan­trag­stellern auf "Aufstockung" des Schutzstatus ab

Der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof hat entschieden, dass Asylan­trag­stellern bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien über den Flughafen Damaskus nicht allein deswegen mit hoher Wahrschein­lichkeit eine politische Verfolgung droht, weil sie sich im Zuge der Asylan­trag­stellung in Deutschland aufgehalten haben.

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hatte im zugrunde liegenden Verfahren über Berufungen der Bundesrepublik Deutschland gegen Entscheidungen des Verwal­tungs­ge­richts Regensburg entschieden. Das Verwal­tungs­gericht hatte die beklagte Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, den syrischen Klägern anstelle des ihnen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gewährten sogenannten subsidiären Schutzes die – weitergehende – Flücht­lings­ei­gen­schaft zuzuerkennen (sogenannte „Aufsto­ckungs­klagen“).

Gegen eine Verfol­gungs­gefahr sprechenden Gründe wiegen schwerer als für eine Verfol­gungs­gefahr sprechenden Gründe

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof ist nach den mündlichen Verhandlungen zu der Überzeugung gelangt, dass Asylan­trag­stellern entgegen der Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien über den Flughafen Damaskus nicht schon allein deswegen mit beachtlicher Wahrschein­lichkeit eine politische Verfolgung drohe, weil sie einen Asylantrag gestellt und sich im Zuge dessen in Deutschland aufgehalten hätten. Bei zusam­men­fas­sender Bewertung aller Umstände hätten die gegen eine Verfolgungsgefahr sprechenden Gründe größeres Gewicht als die für eine Verfol­gungs­gefahr sprechenden Gründe. Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hat daher Entscheidungen des Verwal­tungs­ge­richts Regensburg aufgehoben und Klagen von Syrern auf "Aufstockung" ihres Schutzstatus abgewiesen.

Ausreise aus Syrien zur Vermeidung der Einberufung zum Militärdienst begründet Gefahr der Verfolgung bei Rückkehr nach Syrien

Anders urteilte der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof im Falle eines Klägers, der Reservist der syrischen Armee ist und Syrien Ende des Jahres 2015 aus Angst vor einer Einberufung zum Militärdienst verlassen hat. Bei einer unterstellten Rückführung über den Flughafen Damaskus würden nach der Auskunftslage Sicher­heits­kon­trollen und -befragungen durchgeführt. Da sich der Kläger durch seine Ausreise aus Syrien dem Militärdienst entzogen habe, bestehe nach den überein­stim­menden Erkenntnissen von Menschen­rechts­or­ga­ni­sa­tionen und dem Auswärtigen Amt ein erhöhtes Risiko, im Anschluss an die Befragungen wegen unterstellten illoyalen Verhaltens und regime­feind­licher Gesinnung der Folter und Inhaftierung bis hin zum "Verschwin­den­lassen" ausgesetzt zu sein.

Familiennachzug für anerkannte Flüchtlinge bedeutend einfacher

Anerkannte Flüchtlinge genießen gegenüber (nur) subsidiär Schutz­be­rech­tigten insbesondere Erleichterungen beim Familiennachzug und bei der Dauer der Aufent­halt­s­er­laubnis. Die Abschiebung dagegen droht auch den als subsidiär schutz­be­rechtigt anerkannten Klägern nicht.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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