23.11.2024
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Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.
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Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil23.11.2016

Keine Zuerkennung der Flüchtlings­eigenschaft für syrische Flüchtlinge allein wegen Ausland­s­auf­enthalt und Asylan­trag­stellungRückkehrern muss nicht mit beachtlicher Wahrschein­lichkeit politische Verfolgung drohen

Das Schleswig-Holsteinische Ober­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass syrische Flüchtlinge, die keine individuelle Verfolgung vor der Ausreise erlitten haben, die Zuerkennung der Flüchtlings­eigenschaft nicht allein wegen ihres Auslands­aufenthaltes und der Asylan­trag­stellung beanspruchen können.

Im zugrunde liegenden Rechtsstreit hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) der Klägerin subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG als Bürger­kriegs­flüchtling zuerkannt. Die daraufhin erhobene Klage mit dem Ziel, auch die Anerkennung als Flüchtling (§ 3 Abs. 1 AsylG) zu erreichen, hatte beim Verwal­tungs­gericht Erfolg. Mit der hiergegen eingelegten Berufung machte das BAMF geltend, dass es keine gesicherten Anhaltspunkte dafür gebe, dass abgeschobenen Rückkehrern grundsätzlich ungeachtet besonderer persönlicher Umstände oppositionelle Tätigkeit unterstellt werde und Befragungen bei Rückkehr bzw. damit einhergehende Misshandlungen in Anknüpfung an ein asylrechtliches Merkmal erfolgten.

Vorliegende Auskünfte biete keine ausreichende Grundlage für Annahme drohender politischer Verfolgung

Das Schleswig-Holsteinische Oberver­wal­tungs­gericht hat der Berufung des BAMF stattgegeben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die dem Gericht vorliegenden Auskünfte keine ausreichende Grundlage für die Annahme bieten würden, dass Rückkehrern allein wegen ihres Ausland­s­auf­ent­haltes und der Asylan­trag­stellung mit beachtlicher Wahrschein­lichkeit politische Verfolgung drohe. Die von der Klägerin in einem späten Stadium des Berufungs­ver­fahrens vorgebrachten individuellen Gründe für eine drohende politische Verfolgung hätten das Gericht insoweit nicht überzeugt.

§ 3 AsylG

Zuerkennung der Flücht­lings­ei­gen­schaft

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe

2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,

a) dessen Staats­an­ge­hö­rigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder

b) [...]

(2) - (4) [...]

§ 4 AsylG

Subsidiärer Schutz

Erläuterungen

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutz­be­rech­tigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

(1. - 2.) [...]

3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder inner­staat­lichen bewaffneten Konflikts.

(2)-(3) [...]

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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