Dokument-Nr. 23478
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Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil23.11.2016
Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für syrische Flüchtlinge allein wegen Auslandsaufenthalt und AsylantragstellungRückkehrern muss nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohen
Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass syrische Flüchtlinge, die keine individuelle Verfolgung vor der Ausreise erlitten haben, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht allein wegen ihres Auslandsaufenthaltes und der Asylantragstellung beanspruchen können.
Im zugrunde liegenden Rechtsstreit hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) der Klägerin subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG als Bürgerkriegsflüchtling zuerkannt. Die daraufhin erhobene Klage mit dem Ziel, auch die Anerkennung als Flüchtling (§ 3 Abs. 1 AsylG) zu erreichen, hatte beim Verwaltungsgericht Erfolg. Mit der hiergegen eingelegten Berufung machte das BAMF geltend, dass es keine gesicherten Anhaltspunkte dafür gebe, dass abgeschobenen Rückkehrern grundsätzlich ungeachtet besonderer persönlicher Umstände oppositionelle Tätigkeit unterstellt werde und Befragungen bei Rückkehr bzw. damit einhergehende Misshandlungen in Anknüpfung an ein asylrechtliches Merkmal erfolgten.
Vorliegende Auskünfte biete keine ausreichende Grundlage für Annahme drohender politischer Verfolgung
Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat der Berufung des BAMF stattgegeben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die dem Gericht vorliegenden Auskünfte keine ausreichende Grundlage für die Annahme bieten würden, dass Rückkehrern allein wegen ihres Auslandsaufenthaltes und der Asylantragstellung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohe. Die von der Klägerin in einem späten Stadium des Berufungsverfahrens vorgebrachten individuellen Gründe für eine drohende politische Verfolgung hätten das Gericht insoweit nicht überzeugt.
§ 3 AsylG
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b) [...]
(2) - (4) [...]
§ 4 AsylG
Subsidiärer Schutz
Erläuterungen
(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:
(1. - 2.) [...]
3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
(2)-(3) [...]
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2016
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht/ra-online
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