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- Zum Christentum konvertierte Iranerin erhält FlüchtlingseigenschaftVerwaltungsgericht Göttingen, Klagerücknahme09.10.2012, 4 A 57/11
- Asylbewerbern muss bei Verfolgungen wegen ihrer Religion im Herkunftsland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werdenGerichtshof der Europäischen Union, Urteil05.09.2012, C-99/11
Verwaltungsgericht Münster Urteil13.10.2016
Syrer können Flüchtlingseigenschaft beanspruchenBei Rückkehr nach Syrien ist mit politischer Verfolgung durch Assad-Regime zurechnen
Syrische Asylbewerber haben über die Zuerkennung subsidiären Schutzes hinaus grundsätzlich auch einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weil sie bei einer Rückkehr nach Syrien mit politischer Verfolgung durch das Assad-Regime rechnen müssten. Dies entschied das Verwaltungsgericht Münster.
Seitdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge syrischen Asylbewerbern – abweichend von seiner früheren Entscheidungspraxis – nicht generell die Flüchtlingseigenschaft, sondern nur den subsidiären Schutzstatus zuerkennt, sind beim Verwaltungsgericht Münster über 700 Klagen der betroffenen Syrer eingegangen, mit denen diese ihr Ziel der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft weiterverfolgen.
Illegale Ausreise eines Asylbewerbers aus Syrien für Annahme einer politischen Verfolgung nicht entscheidend
In den zugrunde liegenden Fällen gab das Verwaltungsgericht Münster dem Kläger nun Recht. Nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnisse ist das Gericht davon überzeugt, dass alle aus Deutschland nach Syrien zurückkehrenden Asylbewerber grundsätzlich mit politischer Verfolgung durch das Assad-Regime rechnen müssen. Ihnen drohe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Verhör unter Anwendung von Foltermethoden mit dem Ziel der Offenbarung ihrer Ausreisegründe und möglicher Kenntnisse von Aktivitäten der Exilszene. Diese Verfolgung sei eine politische im Sinne der maßgeblichen Vorschriften des Asylgesetzes, weil sie an eine bei den zurückkehrenden Asylbewerbern vermutete regimefeindliche Gesinnung anknüpfe. Der syrische Staat sehe grundsätzlich in jedem Rückkehrer, der in Westeuropa ein Asylverfahren betrieben und sich dort längere Zeit aufgehalten habe, einen potentiellen Gegner des Regimes. Anders lasse sich die Anwendung von Folter nicht erklären, da ein Rückkehrer, der nicht in Gegnerschaft zur syrischen Regierung stehe, den Sicherheitskräften auch ohne Folterandrohung alle relevanten Informationen offenbaren würde. Zurückkehrenden Asylbewerbern werfe das Assad-Regime zudem vor, Missstände in Syrien angeprangert, den syrischen Staat international in ein schlechtes Licht gerückt und dem als feindlich angesehenen Westen mögliche Argumente für ein diplomatisches oder gar militärisches Vorgehen gegen das Regime geliefert zu haben. Für die Annahme einer politischen Verfolgung komme es nicht darauf an, ob ein Asylbewerber illegal aus Syrien ausgereist sei. Eine legale Ausreise, das heißt eine solche mit gültigem Reisepass und – falls erforderlich – mit Ausreisevisum über einen offiziellen Grenzort, bedeute lediglich, dass die syrischen Behörden mit einer Ausreise in eines der Nachbarländer, nicht aber in das als feindlich angesehene westeuropäische Ausland, einverstanden seien. Die geänderte Passpraxis Syriens, die im Jahr 2015 zur Ausstellung von mehr als 800.000 Pässen geführt habe, beruhe vor allem auf finanziellen Gründen. Der syrische Staat sei aufgrund des Bürgerkrieges darauf angewiesen, die Einnahmesituation zu verbessern, was durch die massenhafte Ausstellung von Pässen geschehe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Münster/ra-online
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