23.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil21.02.2017

Kein Flücht­lings­status für SyrerWahrschein­lichkeit drohender schwerwiegender Verletzungen grundlegender Menschenrechte nicht feststellbar

Das Ober­verwaltungs­gericht hat in einer Berufungs­verhandlung entschieden, dass einem 48-jährigen syrischen Familienvater aus Aleppo nicht die Flüchtlings­eigenschaft zuzuerkennen ist. Es sei nicht davon auszugehen, dass zurückkehrende Asylbewerber allein wegen ihres Asylantrags, ihres Aufenthalts hier oder wegen illegalen Verlassens ihres Heimatlands vom syrischen Staat als politische Gegner verfolgt würden.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens floh im September 2015 aus dem seinerzeit belagerten Aleppo über die Türkei und die Balkanroute nach Deutschland und beantragte dort Asyl. Das Bundesamt gewährte subsidiären Schutz wegen der auf Grund des Bürgerkriegs drohenden Gefahren, versagte aber die Zuerkennung der Flücht­lings­ei­gen­schaft. Diese begehrte der Kläger mit einer vor dem Verwal­tungs­gericht Münster erhobenen Klage, die Erfolg hatte.

Wahrschein­lichkeit der Verfolgung und Folter von Rückkehrern angesichts Millionen syrischer Flüchtlinge gering

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat auf die Berufung der Bundesrepublik Deutschland das Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Münster geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Zuerkennung der Flücht­lings­ei­gen­schaft erfordere, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrschein­lichkeit wegen seiner politischen Überzeugung oder Religion eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte drohe. Entgegen der Annahme des Verwal­tungs­ge­richts könne das nicht festgestellt werden. Die vom Oberver­wal­tungs­gericht mit Urteil vom 14. Februar 2012 (14 A 2708/10.A) festgestellte Gefahr für jeden rückkehrenden Asylbewerber, unter Folter zu seinen Kenntnissen über die Exilszene verhört zu werden, könne unter den heutigen Bedingungen nicht länger angenommen werden und würde ohnehin nur zum bereits gewährten subsidiären Schutz führen. Es gebe keine Erkenntnisse, dass rückkehrende Asylbewerber wegen ihres Asylantrags und Aufenthalts hier und eventuell noch wegen illegalen Verlassens Syriens vom syrischen Staat als politische Gegner angesehen und verfolgt würden. Dies sei auch angesichts Millionen syrischer Flüchtlinge und der mehreren hunderttausend syrischen Asylbewerber in Europa auszuschließen. Es hieße, dem syrischen Regime ohne greifbaren Anhalt Reali­täts­blindheit zu unterstellen, wenn angenommen werde, es könne nicht erkennen, dass die Masse der Flüchtlinge vor dem Bürgerkrieg fliehe.

Schließlich könne eine Gefahr asylrechtlich relevanter Verfolgung auch nicht aus den Umständen gefolgert werden, dass der Kläger Sunnit sei, aus einer umkämpften Stadt stamme und materielle Verluste durch Kriegs­hand­lungen seitens des syrischen Staats erlitten habe.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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