15.11.2024
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Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.
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Verwaltungsgericht Göttingen Klagerücknahme09.10.2012

Zum Christentum konvertierte Iranerin erhält Flücht­lings­ei­gen­schaftBeweisaufnahme belegt ernstgemeinten und nicht nur vorgeschobenen Glaubenswechsel

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat einer Iranerin, die zum Christentum konvertiert war, die Flücht­lings­ei­gen­schaft zuerkannt, nachdem bewiesen wurde, dass der Glaubenswechsel ernst gemeint ist und nicht vorgeschoben war. Dies geht aus einer Mitteilung des Verwal­tungs­ge­richts Göttingen hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Iranerin, nachdem ein erstes Asylverfahren für sie erfolglos geblieben war, in einem weiteren Verfahren die Zuerkennung der Flücht­lings­ei­gen­schaft (kleines Asyl) mit der Begründung beantragt, sie sei vom Islam zum Christentum konvertiert; deshalb drohe ihr im Falle einer Rückkehr in den Iran der Tod. Diesen Antrag hatte das Bundesamt zunächst abgelehnt. Zwar drohe bei Apostasie, dem Wechsel vom muslimischen zum christlichen Glauben, bei einer Rückkehr in den Iran Lebensgefahr, der von der Klägerin vorgetragene Glaubenswechsel sei jedoch nicht glaubhaft, sondern vorgeschoben.

Bundesamt erkennt Flücht­lings­ei­gen­schaft nach Beweisaufnahme zu

Die hiergegen gerichtete Klage hatte im Ergebnis Erfolg. Das Verwal­tungs­gericht Göttingen hatte zu der Frage, ob es sich um einen ernsthaften und nicht allein aufent­halts­rechtlich motivierten Glaubenswechsel handelt, in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben. Es hat den Schwiegersohn und den Gemein­deseel­sorger der Klägerin sowie die Klägerin selbst zu den Gründen für ihren Glaubenswechsel befragt. Das Gericht gelangte zu der Überzeugung, dass die Klägerin ihren Glaubenswechsel ernst gemeint und nicht vorgeschoben hat, um in Deutschland bleiben zu können. Hiervon hat es das Bundesamt unterrichtet und gebeten, seine Rechts­auf­fassung zu überprüfen. Das Bundesamt hat daraufhin der Klägerin unter Abänderung des angegriffenen Ursprungs­be­scheides die Flücht­lings­ei­gen­schaft zuerkannt.

Das Gerichts­ver­fahren endet daher ohne Urteil unstreitig.

Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen/ra-online

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