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- Asylbewerbern muss bei Verfolgungen wegen ihrer Religion im Herkunftsland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werdenGerichtshof der Europäischen Union, Urteil05.09.2012, C-99/11
- BVerwG: Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland kann zum Widerruf der Flüchtlingsanerkennung führenBundesverwaltungsgericht, Urteil24.02.2011, BVerwG 10 C 3.10, BVerwG 10 C 5.10 - 7.10 und BVerwG 10 C 9.10
Verwaltungsgericht Göttingen Klagerücknahme09.10.2012
Zum Christentum konvertierte Iranerin erhält FlüchtlingseigenschaftBeweisaufnahme belegt ernstgemeinten und nicht nur vorgeschobenen Glaubenswechsel
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat einer Iranerin, die zum Christentum konvertiert war, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, nachdem bewiesen wurde, dass der Glaubenswechsel ernst gemeint ist und nicht vorgeschoben war. Dies geht aus einer Mitteilung des Verwaltungsgerichts Göttingen hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Iranerin, nachdem ein erstes Asylverfahren für sie erfolglos geblieben war, in einem weiteren Verfahren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (kleines Asyl) mit der Begründung beantragt, sie sei vom Islam zum Christentum konvertiert; deshalb drohe ihr im Falle einer Rückkehr in den Iran der Tod. Diesen Antrag hatte das Bundesamt zunächst abgelehnt. Zwar drohe bei Apostasie, dem Wechsel vom muslimischen zum christlichen Glauben, bei einer Rückkehr in den Iran Lebensgefahr, der von der Klägerin vorgetragene Glaubenswechsel sei jedoch nicht glaubhaft, sondern vorgeschoben.
Bundesamt erkennt Flüchtlingseigenschaft nach Beweisaufnahme zu
Die hiergegen gerichtete Klage hatte im Ergebnis Erfolg. Das Verwaltungsgericht Göttingen hatte zu der Frage, ob es sich um einen ernsthaften und nicht allein aufenthaltsrechtlich motivierten Glaubenswechsel handelt, in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben. Es hat den Schwiegersohn und den Gemeindeseelsorger der Klägerin sowie die Klägerin selbst zu den Gründen für ihren Glaubenswechsel befragt. Das Gericht gelangte zu der Überzeugung, dass die Klägerin ihren Glaubenswechsel ernst gemeint und nicht vorgeschoben hat, um in Deutschland bleiben zu können. Hiervon hat es das Bundesamt unterrichtet und gebeten, seine Rechtsauffassung zu überprüfen. Das Bundesamt hat daraufhin der Klägerin unter Abänderung des angegriffenen Ursprungsbescheides die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.
Das Gerichtsverfahren endet daher ohne Urteil unstreitig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen/ra-online
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