21.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil16.12.2014

Körperwelten-Ausstellung bedarf keiner Genehmigung nach dem Bestat­tungs­gesetzAusstellung von Plastinaten ist öffentliche Sammlungen anatomischer Präparate und ist nicht vom Bestat­tungs­gesetz umfasst

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat entschieden, dass es für die Ausstellung plastinierter menschlicher Körper in Berlin keiner vorherigen Genehmigung nach dem Bestat­tungs­gesetz bedarf.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist eine in Heidelberg ansässige GmbH. Die Klägerin beabsichtigt, im Januar 2015 unter dem Namen "KÖRPERWELTEN Museum Berlin" eine Dauer­ausstellung von plastinierten menschlichen Körpern und Körperteilen im Gebäude des Fernsehturms am Berliner Alexanderplatz zu eröffnen. Bisher wurden die Plastinate als Wander­ausstellung in Deutschland in insgesamt 19 Städten, darunter bereits dreimal in Berlin - 2001, 2009 und 2011 im Postbahnhof im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg - gezeigt, ohne dass das zuständige Bezirksamt bestat­tungs­rechtliche Bedenken geltend gemacht hatte.

Bezirksamt lehnte Erteilung einer hilfsweise beantragen Ausnah­me­ge­neh­migung für öffentliche Ausstellung der Leichen ab

Das für den nunmehrigen Ausstellungsort zuständige Bezirksamt Mitte von Berlin teilte der Klägerin mit, die öffentliche Ausstellung von Leichen sei nach dem Berliner Bestattungsgesetz grundsätzlich verboten, und lehnte die Erteilung einer von der Klägerin hilfsweise beantragten Ausnahmegenehmigung ab. Die Klägerin machte mit ihrer Klage geltend, bei Plastinaten handele es sich nicht um Leichen im Sinne des Bestat­tungs­ge­setzes. Die Regelung zum Ausstel­lungs­verbot sei nicht auf sogenannte Anatomieleichen anwendbar und im Übrigen nicht mit der Wissen­schafts­freiheit vereinbar. Sie habe jedenfalls einen Anspruch auf eine Ausnah­me­ge­neh­migung, u.a. weil auch das Medizin­his­to­rische Museum der Charité Leichen öffentlich ausstellen dürfe.

Gesetzgeber des Berliner Bestat­tungs­ge­setzes hat plastinierte Leichen nicht mit erfassen wollen

Das Verwal­tungs­gericht Berlin gab der Klage statt. Für die Ausstellung sei keine vorherige Genehmigung nach dem Bestat­tungs­gesetz erforderlich. Auch wenn die Plastinate nach dem Wortlaut des Gesetzes immer noch Leichen seien, habe der Gesetzgeber des Berliner Bestat­tungs­ge­setzes solche plastinierten Leichen nicht mit erfassen wollen. Das Gesetz ziele auf die schnelle Bestattung Verstorbener ab. Weil Plastinate aber einer Bestattung weder zugänglich noch hierfür vorgesehen seien, erstrecke sich das Gesetz hierauf nicht. Plastinate würden nicht verwesen und könnten damit nicht auf einem Friedhof bestattet werden. Eine Feuerbestattung scheide aus, weil sie in den derzeit bestehenden Krematorien nicht eingeäschert werden könnten. Die Ausstellung von Plastinaten entspreche den seit jeher existierenden öffentlichen Sammlungen anatomischer Präparate, deren Bestattung der Gesetzgeber ebenfalls nicht miterfassen wollte.

Die Ausstellung unterliege daher nur dem allgemeinen Ordnungsrecht, so dass die Behörde etwa bei einem Verstoß gegen die öffentliche Ordnung einschreiten könne; einen solchen Verstoß hätten andere Gerichte nur bei einzelnen Ausstel­lungs­stücken wie dem Objekt "Schwebender Akt" angenommen.

§ 14 ("Öffentliches Ausstellen von Leichen") Bestat­tungs­gesetz Berlin lautet:

(1) Leichen dürfen nicht öffentlich ausgestellt werden. Das Öffnen oder Offenlassen des Sarges während der Bestat­tungs­fei­er­lich­keiten ist verboten.

(2) Das Bezirksamt kann Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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