21.11.2024
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Dokument-Nr. 9767

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Verwaltungsgericht Berlin Urteil26.05.2010

Verbot von „Live-Präparationen“ bei „Körperwelten“-Ausstellung rechtmäßigVorhaben verstößt gegen Berliner Bestat­tungs­gesetz und kann nicht auf die grundrechtlich geschützte Wissen­schafts­freiheit gestützt werden

Das Verbot von „Live-Präparationen“ bei der „Körperwelten“-Ausstellung in Berlin im Sommer 2009 war rechtmäßig. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Berlin und wies eine Klage auf Feststellung der Rechts­wid­rigkeit der Maßnahme ab.

Bei der „Körperwelten“-Ausstellung, in der im ehemaligen Postbahnhof so genannte Plastinate der Körper verstorbener Menschen gezeigt wurden, sollten nach Vorstellung der Veranstalterin in einem abgeteilten Bereich für interessierte Besucher zwei menschliche Leichen präpariert werden. Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin hatte dies untersagt. Im vorläufigen Rechts­schutz­ver­fahren war die Klägerin in zwei Instanzen erfolglos geblieben (vgl. Verwal­tungs­gericht Berlin, Beschluss v. 20.07.2009 - VG 22 A 177.09 - und Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 14.08.2009 - OVG 1 S 151.09 -).

Einschränkung durch das bestat­tungs­rechtliche Ausstel­lungs­verbot gerechtfertigt

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat die Klage schon mangels konkreter Wieder­ho­lungs­gefahr als unzulässig angesehen, die Entscheidung der Behörde aber auch in der Sache gebilligt. Nach dem Berliner Bestattungsgesetz dürften Leichen grundsätzlich nicht öffentlich ausgestellt werden. Hiergegen habe das Vorhaben der Klägerin verstoßen. Ausnahmen seien allenfalls nach einer ausdrücklichen Genehmigung der zuständigen Gesund­heits­be­hörden in besonderen Einrichtungen bzw. anatomischen Instituten zulässig, was bei der Ausstellung im Postbahnhof nicht der Fall gewesen sei. Etwas anderes folge auch nicht aus der grundrechtlich geschützten Wissenschaftsfreiheit. Es sei schon zweifelhaft, ob die Klägerin sich hierauf berufen könne; jedenfalls sei eine Einschränkung durch das bestat­tungs­rechtliche Ausstel­lungs­verbot gerechtfertigt.

Einwilligung der Verstorbenen hinsichtlich „Live-Präparation“ nicht ausreichend

Zudem habe es an einer hinreichend eindeutigen Erklärung der Verstorbenen, eines 74-jährigen Mannes und einer 93-jährigen Frau, gefehlt, dass sie auch mit einer „Live-Präparation“ im Rahmen einer entgeltlichen Ausstellung einverstanden sein würden. Der von beiden unterschriebene Fragenkatalog habe auf insgesamt 14 Seiten 58 Fragen umfasst und mit dem Zusatz geendet, dass ihre Meinung als Körperspender „wenn möglich berücksichtigt“ werden solle. Dies genüge nicht den Anforderungen an eine wirksame Einwilligung.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Berlin

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