Dokument-Nr. 9767
Permalink https://urteile.news/
Verwaltungsgericht Berlin Urteil26.05.2010
Verbot von „Live-Präparationen“ bei „Körperwelten“-Ausstellung rechtmäßigVorhaben verstößt gegen Berliner Bestattungsgesetz und kann nicht auf die grundrechtlich geschützte Wissenschaftsfreiheit gestützt werden
Das Verbot von „Live-Präparationen“ bei der „Körperwelten“-Ausstellung in Berlin im Sommer 2009 war rechtmäßig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin und wies eine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme ab.
Bei der „Körperwelten“-Ausstellung, in der im ehemaligen Postbahnhof so genannte Plastinate der Körper verstorbener Menschen gezeigt wurden, sollten nach Vorstellung der Veranstalterin in einem abgeteilten Bereich für interessierte Besucher zwei menschliche Leichen präpariert werden. Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin hatte dies untersagt. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren war die Klägerin in zwei Instanzen erfolglos geblieben (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss v. 20.07.2009 - VG 22 A 177.09 - und Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 14.08.2009 - OVG 1 S 151.09 -).
Einschränkung durch das bestattungsrechtliche Ausstellungsverbot gerechtfertigt
Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage schon mangels konkreter Wiederholungsgefahr als unzulässig angesehen, die Entscheidung der Behörde aber auch in der Sache gebilligt. Nach dem Berliner Bestattungsgesetz dürften Leichen grundsätzlich nicht öffentlich ausgestellt werden. Hiergegen habe das Vorhaben der Klägerin verstoßen. Ausnahmen seien allenfalls nach einer ausdrücklichen Genehmigung der zuständigen Gesundheitsbehörden in besonderen Einrichtungen bzw. anatomischen Instituten zulässig, was bei der Ausstellung im Postbahnhof nicht der Fall gewesen sei. Etwas anderes folge auch nicht aus der grundrechtlich geschützten Wissenschaftsfreiheit. Es sei schon zweifelhaft, ob die Klägerin sich hierauf berufen könne; jedenfalls sei eine Einschränkung durch das bestattungsrechtliche Ausstellungsverbot gerechtfertigt.
Einwilligung der Verstorbenen hinsichtlich „Live-Präparation“ nicht ausreichend
Zudem habe es an einer hinreichend eindeutigen Erklärung der Verstorbenen, eines 74-jährigen Mannes und einer 93-jährigen Frau, gefehlt, dass sie auch mit einer „Live-Präparation“ im Rahmen einer entgeltlichen Ausstellung einverstanden sein würden. Der von beiden unterschriebene Fragenkatalog habe auf insgesamt 14 Seiten 58 Fragen umfasst und mit dem Zusatz geendet, dass ihre Meinung als Körperspender „wenn möglich berücksichtigt“ werden solle. Dies genüge nicht den Anforderungen an eine wirksame Einwilligung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.06.2010
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Berlin
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil9767
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.