Dokument-Nr. 8180
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss20.07.2009
Leichen dürfen bei "Körperwelten"-Ausstellung nicht öffentlich seziert werdenEhrfurcht vor toten Menschen muss gewahrt bleiben
Die im Rahmen der Ausstellung "Körperwelten und Der Zyklus des Lebens" geplante öffentliche anatomische Sektion von Leichen bleibt verboten. Das entschied das Verwaltungsgericht Berlin und wies einen vorläufigen Rechtsschutzantrag gegen eine entsprechende Untersagungsverfügung zurück.
Bei der genannten Ausstellung, in der bis Ende August 2009 sog. Plastinate der Körper verstorbener Menschen gezeigt werden, sollten nach Vorstellung der Veranstalterin in einem abgeteilten Bereich für alle interessierten Besucher zwei konservierte menschliche Leichen präpariert werden. Dies untersagte die genannte Behörde unter Berufung auf Vorschriften des Sektionsgesetzes und des Bestattungsgesetzes.
Anatomische Sektion darf nur für Lehre und Forschung in einem entsprechenden Institut durchgeführt werden
Das Verwaltungsgericht hat die Entscheidung der Behörde einstweilen bestätigt. Danach sei die Verfügung aus Gründen der Gefahrenabwehr gerechtfertigt. Ausgangspunkt der Überlegungen sei Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes, wonach die Würde des Menschen unantastbar ist. Dies gelte auch für Verstorbene. Demgemäß bestimme das Bestattungsgesetz, dass derjenige, der mit Leichen umgehe, dabei die gebotene Ehrfurcht vor dem toten Menschen zu wahren habe. Nach dem Sektionsgesetz sei die anatomische Sektion daher nur zulässig, wenn sie zur Ausbildung des Nachwuchses in medizinischen und naturwissenschaftlichen Berufen gemäß Approbations- oder Ausbildungsordnung unumgänglich sei. Sie dürfe nur in anatomischen Instituten zum Zwecke der Lehre und Forschung über den Aufbau des menschlichen Körpers stattfinden. Diesen strengen Anforderungen entspreche die im - von der Veranstalterin so bezeichneten - „Anatomischen Theater der Moderne“ vorgenommene Sektion von Leichen in Anwesenheit einer breiten, hierfür zahlenden Öffentlichkeit nicht. Der Gesetzgeber habe die anatomische Sektion nur in einem möglichst engen Kreis von Personen mit einschlägigem fachlichem Bezug für zulässig erachtet. Auf das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit könne sich die Veranstalterin im vorliegenden Zusammenhang nicht berufen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 32/09 des VG Berlin vom 20.07.2009
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