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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss14.08.2009

Keine Live-Präparationen an Leichen in Körperwelten-AusstellungPostmortaler Schutz der Menschenwürde

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg hat eine Eilentscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin bestätigt, wonach im Rahmen der gegenwärtig im ehemaligen Postbahnhof stattfindenden Ausstellung "Körperwelten - Der Zyklus des Lebens" keine sog. Live-Präparationen an menschlichen Leichen mehr vorgenommen werden dürfen.

Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg hatte diese in einem gesonderten Ausstel­lungsraum ("Anatomisches Theater der Moderne") stattfindenden, für interessierte Ausstel­lungs­be­sucher zugänglichen Veranstaltungen unterbunden. Diese verstießen gegen Bestimmungen des Berliner Bestat­tungs­ge­setzes und des Sekti­o­ns­ge­setzes, nach denen die öffentliche Ausstellung von Leichen verboten und anatomische Sektionen, zu denen die streitigen Präpa­ra­ti­o­ns­vorgänge gehörten, nur in entsprechend eingerichteten anatomischen Instituten stattfinden dürften.

Veranstalter beruft sich auf Freiheit von Forschung und Lehre

Demgegenüber hatte sich die Veranstalterin der Ausstellung auf die Freiheit von Forschung und Lehre berufen, die auch die Vermittlung von Erkenntnissen im populär­wis­sen­schaft­lichen Bereich abdecke und von außer­uni­versitär Lehrenden in Anspruch genommen werden könne.

Postmortaler Schutz der Menschenwürde

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat hingegen klargestellt, dass jedenfalls im Rahmen der einschlägigen Vorschriften des Bestat­tungs­ge­setzes der postmortale Schutz der Menschenwürde und bestimmte sittlichen Wertvor­stel­lungen der Gesellschaft für den Umgang mit toten Menschen überwiegen und zur Unzulässigkeit der Live-Präparationen führen. Zur Vermittlung und Veran­schau­lichung der Erkenntnisse, um die es dem Ausstel­lungs­ver­an­stalter gehe, bedürfe es der Vorführung an menschlichen Leichen und deren Ausstellung nicht, weil didaktisch vergleichbare Mittel den beabsichtigten Erkennt­nis­gewinn der Ausstel­lungs­be­sucher genauso wenn nicht sogar besser ermöglichten.

Freiheit der Lehre sind Schranken gesetzt

Die Freiheit der Lehre finde insoweit ihre Schranke in der Menschenwürde als oberstem Verfassungswert. Der von den Ausstel­lungs­machern beabsichtigte Tabubruch sei deshalb ein Rechtsverstoß, der als Störung der öffentlichen Sicherheit sofort habe unterbunden werden dürfen. Die Richter hatten sich zuvor in einem Termin vor Ort einen Eindruck von den Räumlichkeiten verschafft und sich das Anliegen der Ausstel­lungs­macher erläutern lassen.

Quelle: ra-online, OVG Berlin-Brandenburg

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