Dokument-Nr. 20589
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- Verbot von „Live-Präparationen“ bei „Körperwelten“-Ausstellung rechtmäßigVerwaltungsgericht Berlin, Urteil26.05.2010, VG 21 K 48.10
- Ausstellung Körperwelten – "Schwebender Akt" bleibt verbotenVerwaltungsgericht Köln, Beschluss13.11.2009, 27 L 1586/09
- Keine Live-Präparationen an Leichen in Körperwelten-AusstellungOberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss14.08.2009, OVG 1 S 151.09
Verwaltungsgericht Berlin Beschluss10.02.2015
Körperwelten-Ausstellung in Berlin kann vorerst eröffnenAusstellung verstößt nicht gegen Berliner Bestattungsgesetz
Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einem Eilverfahren entschieden, dass das "KÖRPERWELTEN Museum Berlin" planmäßig eröffnen kann.
Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Verfahrens beabsichtigt, ab dem 18. Februar 2015 unter dem Namen "KÖRPERWELTEN Museum Berlin" eine Dauerausstellung von plastinierten menschlichen Körpern und Körperteilen im Gebäude des Fernsehturms am Berliner Alexanderplatz zu eröffnen. Mit Urteil vom 16. Dezember 2014 hatte das Verwaltungsgericht Berlin entschieden, dass es für diese Ausstellung keiner vorherigen Genehmigung nach dem Berliner Bestattungsgesetz bedürfe. Das Bezirksamt Mitte von Berlin legte gegen das Urteil Berufung ein und untersagte der Antragstellerin mit sofort vollziehbarem Bescheid die Eröffnung der Ausstellung. Für jeden Tag der Zuwiderhandlung drohte die Behörde zudem ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro an.
Verwaltungsgericht hält Ausstellung weiterhin für zulässig
Das Verwaltungsgericht Berlin gab dem hiergegen gerichteten Eilantrag statt. Für einen Verstoß gegen das Berliner Bestattungsgesetz, wie er von der Behörde geltend gemacht werde, sei nach wie vor nichts ersichtlich. Die Argumentation, wonach das Gesetz auf anatomische Dauerpräparate wie Plastinate nicht anwendbar sei, habe das Bezirksamt nicht entkräftet. Daher halte das Verwaltungsgericht an der aus dem Urteil folgenden Rechtsauffassung fest.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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