18.10.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss21.02.2012

Flughafen BBI: Fluglärmgegner dürfen nicht unmittelbar vor Klaus Wowereits Wohnhaus demonstrierenGrundgesetzlich geschütztes Recht auf Privatsphäre wiegt stärker als Versamm­lungs­freiheit

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat in einem von dem Bürgerverein Brandenburg-Berlin e.V. angestrengten Eilrechts­schutz­ver­fahren entschieden, dass die Abschluss­kund­gebung der von der Bürge­r­i­n­i­tiative angemeldeten Demonstration nicht direkt vor dem privaten Wohnhaus des Regierenden Bürgermeisters Klaus Wowereit stattfinden darf.

Die Bürge­r­i­n­i­tiative plant am 25. Februar 2012 nach einem Aufzug über den Kurfürstendamm im Rahmen einer ca. 30-minütigen Abschluss­kund­gebung kurze Reden zu halten, die jeweils durch Fluglärm­si­mu­la­tionen unterbrochen werden sollen. Zweck der Versammlung sei es, dem Regierenden Bürgermeister für eine halbe Stunde an seinem privaten Wohnumfeld zu verdeutlichen, was die Teilnehmer der Versammlung infolge einer maßgeblich von ihm getragenen Entscheidung für den Flughafen Schönefeld künftig über Jahrzehnte hinweg zu erdulden hätten.

Persön­lich­keiten des öffentlichen Lebens bedürften des wirksamen Schutzes der Privatsphäre

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat das Verbot der Abschluss­kund­gebung direkt vor der privaten Wohnung Klaus Wowereits bestätigt. Auch und gerade herausgehobene Persön­lich­keiten des öffentlichen Lebens, die täglich der politischen Ausein­an­der­setzung ausgesetzt seien, bedürften des wirksamen Schutzes ihrer Privatsphäre. Die vom Antragsteller beabsichtigte Anprangerung der politischen Entscheidungen des Regierenden Bürgermeisters direkt vor dessen Wohnung sei daher unzulässig. Insofern wiege das grundgesetzlich geschützte Recht auf Privatsphäre stärker als die Versammlungsfreiheit.

Kundgebung darf an einer der Wohnung nahen Straßenkreuzung abgehalten werden

Aufgrund des besonderen Versamm­lungs­zwecks, die private Beein­träch­tigung der Demonstranten durch die Folgen der Stand­or­tent­scheidung auch im privaten Wohnumfeld des Regierenden Bürgermeisters zu verdeutlichen, sei allerdings die weitreichende Fernhaltung der Abschluss­kund­gebung von seiner Wohnung nicht zu rechtfertigen. Durch die verfügte Verlegung der Abschluss­kund­gebung werde die Versamm­lungs­freiheit unver­hält­nismäßig eingeschränkt. Das kommunikative Versamm­lungs­an­liegen erfordere, die Abschluss­kund­gebung an einem Ort stattfinden zu lassen, der eine Beschallung des Wohnumfeldes erlaube, die nicht durch umliegende Bebauung abgeschwächt sei. Die Kundgebung dürfe daher jedenfalls an einer der Wohnung nahen Straßenkreuzung abgehalten werden. Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg zulässig.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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