21.11.2024
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Sie sehen einen Mann mit einem Jagdgewehr im Anschlag.
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Verwaltungsgericht Aachen Beschluss18.11.2016

Mitgliedschaft in Rockerclub: Waffen­schei­n­entzug rechtensGefahr der missbräuch­lichen oder leichtfertigen Verwendung zu hoch

Zu Recht wurden einem Inhaber mehrerer Waffenscheine diese nunmehr wegen der Mitgliedschaft in dem Rockerclub "Gremium MC" entzogen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Aachen in seiner Entscheidung bekanntgegeben und damit den dagegen gerichteten Eilantrag des Waffen­schei­n­in­habers abgelehnt.

Dem Antragsteller im vorliegenden Verfahren fehle die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit. Es sei wahrscheinlich, dass er Waffen und Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwende oder sie Unberechtigten überlasse. Der Rockerclub "Gremium MC" gehöre neben dem "Hells Angels MC", dem "Bandidos MC" und anderen zu den sog. "Outlaw Motorcycle Gangs" (OMCG), auch "1 %-er"-Clubs genannt. Bei diesen handele es sich um polizeilich besonders relevante Rockergruppen, die sich von der breiten Masse der Motorradclubs (den übrigen "99 %") insbesondere auch dadurch abgrenzten, dass ihre Mitglieder häufig eine besondere Nähe zur organisierten Kriminalität, insbesondere in den Bereichen des Rotlichtmilieus sowie des Drogen- und Waffenhandels, aufwiesen und ihrem Selbst­ver­ständnis nach außerhalb des Gesetzes (als "Outlaws") stünden. Die "1 %-er"-Clubs gälten als gewaltbereit und hätten eine hierarchische Gliederung mit klaren Befehlss­trukturen sowie einen "Ehrenkodex" mit strengen, ungeschriebenen Regeln, der es Mitgliedern gebiete, einander in Konflikten notfalls auch mit Gewalt beizustehen.

Struk­tur­merkmale weisen auf waffen­rechtliche Unzuver­läs­sigkeit hin

Der "Gremium MC" weise die gleichen Struk­tur­merkmale auf, die das Bundesverwaltungsgericht zum Anlass genommen habe, bei Mitgliedern des "Bandidos MC" von deren waffen­recht­licher Unzuverlässigkeit auszugehen. Auch der "Gremium MC" als "1 %-er"-Club müsse strukturell als gewalttätige Rocke­r­grup­pierung angesehen werden, die ihre szenetypischen Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rocke­r­grup­pie­rungen außerhalb der Rechtsordnung unter Anwendung von Gewalt austrage. Die streng hierarchische Struktur des "Gremium MC", die bundes- und sogar europaweite Vernetzung der einzelnen Organi­sa­ti­o­ns­ein­heiten sowie der interne "Ehrenkodex", der Mitgliedern bedingungslose Verbundenheit und Loyalität abverlange und ihnen aufgebe, Beleidigungen oder Angriffe durch andere Rocke­r­grup­pie­rungen kollektiv mit Gewalt zu beantworten, begründeten für jedes einzelne Mitglied die Gefahr, in gewaltsame Ausein­an­der­set­zungen mit anderen Rocke­r­grup­pie­rungen hineingezogen zu werden und im Zuge solcher Ausein­an­der­set­zungen Waffen, auf die sie infolge der Erteilung waffen­recht­licher Erlaubnisse Zugriff haben, missbräuchlich zu verwenden oder Nicht­be­rech­tigten zu überlassen.

Bisherige Unauffälligkeit des Antragsstellers nicht entscheidend

Vor diesem Hintergrund sei nicht entscheidend, dass der Antragsteller persönlich bislang waffenrechtlich nicht einschlägig aufgefallen sei und dass das Chapter "Gremium MC" Euskirchen, dem er angehöre, sich bislang nicht an Gewalt­tä­tig­keiten beteiligt habe und dies auch künftig nicht beabsichtige.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ ra-online

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