Dokument-Nr. 23506
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- Mutmaßliches Mitglied der Rockergruppierung Gremium MC Osnabrück muss Waffenbesitzkarte, Waffenschein und Jagdschein abgebenVerwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss08.02.2016, 6 B 56/15, 6 B 57/15 und 6 B 58/15
- Mitglied der Rockergruppierung Gremium MC muss Waffenbesitzkarte abgebenOberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss27.11.2015, 7 B 10844/15.OVG
Verwaltungsgericht Aachen Beschluss18.11.2016
Mitgliedschaft in Rockerclub: Waffenscheinentzug rechtensGefahr der missbräuchlichen oder leichtfertigen Verwendung zu hoch
Zu Recht wurden einem Inhaber mehrerer Waffenscheine diese nunmehr wegen der Mitgliedschaft in dem Rockerclub "Gremium MC" entzogen. Dies hat das Verwaltungsgericht Aachen in seiner Entscheidung bekanntgegeben und damit den dagegen gerichteten Eilantrag des Waffenscheininhabers abgelehnt.
Dem Antragsteller im vorliegenden Verfahren fehle die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit. Es sei wahrscheinlich, dass er Waffen und Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwende oder sie Unberechtigten überlasse. Der Rockerclub "Gremium MC" gehöre neben dem "Hells Angels MC", dem "Bandidos MC" und anderen zu den sog. "Outlaw Motorcycle Gangs" (OMCG), auch "1 %-er"-Clubs genannt. Bei diesen handele es sich um polizeilich besonders relevante Rockergruppen, die sich von der breiten Masse der Motorradclubs (den übrigen "99 %") insbesondere auch dadurch abgrenzten, dass ihre Mitglieder häufig eine besondere Nähe zur organisierten Kriminalität, insbesondere in den Bereichen des Rotlichtmilieus sowie des Drogen- und Waffenhandels, aufwiesen und ihrem Selbstverständnis nach außerhalb des Gesetzes (als "Outlaws") stünden. Die "1 %-er"-Clubs gälten als gewaltbereit und hätten eine hierarchische Gliederung mit klaren Befehlsstrukturen sowie einen "Ehrenkodex" mit strengen, ungeschriebenen Regeln, der es Mitgliedern gebiete, einander in Konflikten notfalls auch mit Gewalt beizustehen.
Strukturmerkmale weisen auf waffenrechtliche Unzuverlässigkeit hin
Der "Gremium MC" weise die gleichen Strukturmerkmale auf, die das Bundesverwaltungsgericht zum Anlass genommen habe, bei Mitgliedern des "Bandidos MC" von deren waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit auszugehen. Auch der "Gremium MC" als "1 %-er"-Club müsse strukturell als gewalttätige Rockergruppierung angesehen werden, die ihre szenetypischen Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen außerhalb der Rechtsordnung unter Anwendung von Gewalt austrage. Die streng hierarchische Struktur des "Gremium MC", die bundes- und sogar europaweite Vernetzung der einzelnen Organisationseinheiten sowie der interne "Ehrenkodex", der Mitgliedern bedingungslose Verbundenheit und Loyalität abverlange und ihnen aufgebe, Beleidigungen oder Angriffe durch andere Rockergruppierungen kollektiv mit Gewalt zu beantworten, begründeten für jedes einzelne Mitglied die Gefahr, in gewaltsame Auseinandersetzungen mit anderen Rockergruppierungen hineingezogen zu werden und im Zuge solcher Auseinandersetzungen Waffen, auf die sie infolge der Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse Zugriff haben, missbräuchlich zu verwenden oder Nichtberechtigten zu überlassen.
Bisherige Unauffälligkeit des Antragsstellers nicht entscheidend
Vor diesem Hintergrund sei nicht entscheidend, dass der Antragsteller persönlich bislang waffenrechtlich nicht einschlägig aufgefallen sei und dass das Chapter "Gremium MC" Euskirchen, dem er angehöre, sich bislang nicht an Gewalttätigkeiten beteiligt habe und dies auch künftig nicht beabsichtige.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ ra-online
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