18.10.2024
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Sie sehen einen Mann mit einem Jagdgewehr im Anschlag.

Dokument-Nr. 21938

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss27.11.2015

Mitglied der Rocke­r­grup­pierung Gremium MC muss Waffen­be­sitzkarte abgebenAnnahme waffen­recht­licher Unzuver­läs­sigkeit bei Mitgliedschaft in Rocke­r­grup­pierung Gremium MC gerechtfertigt

Das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Mitglied der Rocke­r­grup­pierung Gremium MC, Ortsgruppe Ludwigshafen, seine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen (Waffen­be­sitzkarte) der Waffenbehörde zurückgeben muss.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens erhielt als Sportschütze Waffen­be­sitz­karten für mehrere Schusswaffen. Nachdem das Landes­kri­mi­nalamt dem Rhein-Pfalz-Kreis mitgeteilt hatte, dass er Mitglied der Rocke­r­grup­pierung Gremium MC, Ortsgruppe Ludwigshafen, sei, nahm der Landkreis die waffen­rechtliche Erlaubnis wegen fehlender Zuverlässigkeit des Antragstellers zurück und forderte ihn auf, die Waffen­be­sitz­karten der Behörde zurückzugeben und die erworbenen Waffen dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen.

VG verweist auf Rechtsprechung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts zur Zulässigkeit der waffen­recht­lichen Rücknah­me­ver­fügung bei "Bandidos"

Seinen hiergegen gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwal­tungs­gericht Neustadt an der Weinstraße ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Beschwerde des Antragstellers zurück. Es spreche viel für die Rechtmäßigkeit der waffen­recht­lichen Rücknah­me­ver­fügung, wenngleich noch nicht alle Fragen im Einzelnen geklärt seien. Nach der Rechtsprechung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts rechtfertige die Mitgliedschaft in einer örtlichen Organi­sa­ti­o­ns­einheit der Rocke­r­grup­pierung "Bandidos" auch dann die Annahme der Unzuverlässigkeit im waffen­recht­lichen Sinn, wenn keine sonstigen Tatsachen für die Unzuver­läs­sigkeit der betreffenden Person sprächen. Die Praxis der gewaltsamen Austragung der ihrerseits szenetypischen Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rocke­r­grup­pie­rungen müsse als wesensprägendes Strukturmerkmal der "Bandidos" angesehen werden, das sich bei jeder ihrer örtlichen Organi­sa­ti­o­ns­ein­heiten und bei jedem ihrer Mitglieder zu jedem Zeitpunkt aktualisieren könne.

Rocke­r­grup­pierung Gremium MC mit "Bandidos" vergleichbar

Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse zählten der Gremium MC ebenso wie die "Bandidos" zu den Outlaw Motorcycle Gangs (OMCG), die sich selbst als gewaltbereit und außerhalb des Rechts stehende "Outlaws" sähen. Die gewaltsame Austragung von Konflikten sei ein wesentliches Merkmal des Gremium MC. Von dessen Mitgliedern seien gehäuft Straftaten unter zum Teil erheblicher Gewaltanwendung begangen worden, wie sich aus der Mitteilung des Landes­kri­mi­nalamts ergebe. Die Mitglieder des Gremium MC seien mit Mitgliedern der "Bandidos" und "Hells Angels" in bewaffnete Ausein­an­der­set­zungen geraten. Ähnlich wie die "Bandidos" sei auch der Gremium MC von einem starken Ehrenkodex geprägt, der es Mitgliedern gebiete, einander in Konflikten auch mit Gewalt beizustehen. Es spreche daher viel dafür, dass die Rocke­r­grup­pierung Gremium MC weitgehend die gleichen Struk­tur­merkmale wie die Rocke­r­grup­pierung der "Bandidos" aufweise, so dass die Mitgliedschaft in einer örtlichen Organi­sa­ti­o­ns­einheit des Gremium MC ebenso wie bei den "Bandidos" die Annahme der waffen­recht­lichen Unzuver­läs­sigkeit rechtfertige. Allerdings werde dem Einwand des Antragstellers im Haupt­sa­che­ver­fahren nachzugehen sein, dass nicht einer der vom Landes­kri­mi­nalamt angeführten Vorfälle zur Ausein­an­der­setzung des Gremium MC mit anderen Rocke­r­grup­pie­rungen und zur Begehung von Straftaten dem Gremium MC zuzurechnen sei, da kein Bezug zum Verein und dessen Tätigkeit bestehe.

Gefahren für die öffentliche Sicherheit von erheblichem Gewicht

Seien die Erfolgs­aus­sichten im Haupt­sa­che­ver­fahren demnach als offen zu betrachten, so falle die gebotene Inter­es­se­n­ab­wägung zu Lasten des Antragstellers aus. Die Gefahren, die für die öffentliche Sicherheit zu befürchten bzw. nicht auszuschließen seien, wenn der Antragsteller seine als Sportschütze legal erworbenen Waffen vorerst behalten dürfte, seien von erheblichem Gewicht. Er besitze mehrere Schusswaffen, die großen Schaden anrichten könnten, wenn sie missbräuchlich verwendet oder in die Hände von Nicht­be­rech­tigten gelangten. Umgekehrt sei nicht erkennbar, dass den Antragsteller bei Fortbestand des Sofortvollzugs Nachteile von vergleichbarem Gewicht treffen würden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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