Dokument-Nr. 21938
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss27.11.2015
Mitglied der Rockergruppierung Gremium MC muss Waffenbesitzkarte abgebenAnnahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit bei Mitgliedschaft in Rockergruppierung Gremium MC gerechtfertigt
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Mitglied der Rockergruppierung Gremium MC, Ortsgruppe Ludwigshafen, seine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen (Waffenbesitzkarte) der Waffenbehörde zurückgeben muss.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens erhielt als Sportschütze Waffenbesitzkarten für mehrere Schusswaffen. Nachdem das Landeskriminalamt dem Rhein-Pfalz-Kreis mitgeteilt hatte, dass er Mitglied der Rockergruppierung Gremium MC, Ortsgruppe Ludwigshafen, sei, nahm der Landkreis die waffenrechtliche Erlaubnis wegen fehlender Zuverlässigkeit des Antragstellers zurück und forderte ihn auf, die Waffenbesitzkarten der Behörde zurückzugeben und die erworbenen Waffen dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen.
VG verweist auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit der waffenrechtlichen Rücknahmeverfügung bei "Bandidos"
Seinen hiergegen gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Beschwerde des Antragstellers zurück. Es spreche viel für die Rechtmäßigkeit der waffenrechtlichen Rücknahmeverfügung, wenngleich noch nicht alle Fragen im Einzelnen geklärt seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtfertige die Mitgliedschaft in einer örtlichen Organisationseinheit der Rockergruppierung "Bandidos" auch dann die Annahme der Unzuverlässigkeit im waffenrechtlichen Sinn, wenn keine sonstigen Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der betreffenden Person sprächen. Die Praxis der gewaltsamen Austragung der ihrerseits szenetypischen Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen müsse als wesensprägendes Strukturmerkmal der "Bandidos" angesehen werden, das sich bei jeder ihrer örtlichen Organisationseinheiten und bei jedem ihrer Mitglieder zu jedem Zeitpunkt aktualisieren könne.
Rockergruppierung Gremium MC mit "Bandidos" vergleichbar
Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse zählten der Gremium MC ebenso wie die "Bandidos" zu den Outlaw Motorcycle Gangs (OMCG), die sich selbst als gewaltbereit und außerhalb des Rechts stehende "Outlaws" sähen. Die gewaltsame Austragung von Konflikten sei ein wesentliches Merkmal des Gremium MC. Von dessen Mitgliedern seien gehäuft Straftaten unter zum Teil erheblicher Gewaltanwendung begangen worden, wie sich aus der Mitteilung des Landeskriminalamts ergebe. Die Mitglieder des Gremium MC seien mit Mitgliedern der "Bandidos" und "Hells Angels" in bewaffnete Auseinandersetzungen geraten. Ähnlich wie die "Bandidos" sei auch der Gremium MC von einem starken Ehrenkodex geprägt, der es Mitgliedern gebiete, einander in Konflikten auch mit Gewalt beizustehen. Es spreche daher viel dafür, dass die Rockergruppierung Gremium MC weitgehend die gleichen Strukturmerkmale wie die Rockergruppierung der "Bandidos" aufweise, so dass die Mitgliedschaft in einer örtlichen Organisationseinheit des Gremium MC ebenso wie bei den "Bandidos" die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertige. Allerdings werde dem Einwand des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nachzugehen sein, dass nicht einer der vom Landeskriminalamt angeführten Vorfälle zur Auseinandersetzung des Gremium MC mit anderen Rockergruppierungen und zur Begehung von Straftaten dem Gremium MC zuzurechnen sei, da kein Bezug zum Verein und dessen Tätigkeit bestehe.
Gefahren für die öffentliche Sicherheit von erheblichem Gewicht
Seien die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren demnach als offen zu betrachten, so falle die gebotene Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Die Gefahren, die für die öffentliche Sicherheit zu befürchten bzw. nicht auszuschließen seien, wenn der Antragsteller seine als Sportschütze legal erworbenen Waffen vorerst behalten dürfte, seien von erheblichem Gewicht. Er besitze mehrere Schusswaffen, die großen Schaden anrichten könnten, wenn sie missbräuchlich verwendet oder in die Hände von Nichtberechtigten gelangten. Umgekehrt sei nicht erkennbar, dass den Antragsteller bei Fortbestand des Sofortvollzugs Nachteile von vergleichbarem Gewicht treffen würden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.12.2015
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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