18.10.2024
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Sie sehen einen Mann mit einem Jagdgewehr im Anschlag.

Dokument-Nr. 20534

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Urteil28.01.2015BundesverwaltungsgerichtBVerwG 6 C 1.14, BVerwG 6 C 2.14 und BVerwG 6 C 3.14
Vorinstanzen zu BVerwG 6 C 1.14:
  • Verwaltungsgericht Regensburg, Urteil05.05.2012, RN 4 K 12.156
  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil10.10.2013, 21 BV 12.1280
Vorinstanzen zu BVerwG 6 C 2.14:
  • Verwaltungsgericht Regensburg, Urteil29.11.2011, RN 4 K 11.229
  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil10.10.2013, 21 B 12.960
Vorinstanzen zu BVerwG 6 C 3.14:
  • Verwaltungsgericht Regensburg, Urteil14.06.2011, RN 4 K 11.93
  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil10.10.2013, 21 B 12.964
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil28.01.2015

Waffen­rechtliche Erlaubnis darf wegen Mitgliedschaft bei den "Bandidos" entzogen werdenVorliegen straf­recht­licher Auffälligkeiten der Gruppe für Widerruf wegen waffen­recht­licher Unzuver­läs­sigkeit nicht erforderlich

Waffen­rechtliche Erlaubnisse, die einem Mitglied des Bandidos Motorcycle Club (MC) erteilt worden waren, können auch dann wegen waffen­recht­licher Unzuver­läs­sigkeit widerrufen werden, wenn weder dieses Mitglied noch die Teilgruppierung (Chapter) der Bandidos, der er angehört, bisher strafrechtlich in Erscheinung getreten sind. Dies hat das Bundes­verwaltungs­gericht in drei Fällen entschieden.

Die Kläger der drei Verfahren sind jeweils im Besitz waffen­recht­licher Erlaubnisse. Sie sind Mitglied verschiedener Chapter des Bandidos MC (Bandidos MC Regensburg, Bandidos MC Passau) mit der Funktion eines Präsidenten oder Vizepräsidenten. Nachdem diese Mitglied­s­chaften dem Landratsamt als zuständiger Waffenbehörde bekannt geworden war, widerrief es allein wegen dieser Mitgliedschaft die auf die Kläger ausgestellten waffen­recht­lichen Erlaubnisse. Es stützte sich dafür auf eine Vorschrift des Waffengesetzes, nach der waffen­rechtliche Erlaubnisse zu widerrufen sind, wenn der Inhaber die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen missbräuchlich verwenden oder Personen überlassen wird, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffen nicht berechtigt sind.

VGH bejaht waffen­rechtliche Unzuver­läs­sigkeit der Kläger

Auf die Klagen der Kläger hob das Verwal­tungs­gericht Regensburg die Entscheidungen des Landratsamtes auf. Auf dessen Berufung wies der Verwal­tungs­ge­richtshof München hingegen die Klagen ab. Mitglieder des Bandidos MC oder anderer vergleichbarer Rockergruppen, wie beispielsweise der Hells Angels, in hervorgehobener Position als Präsident, Vizepräsident oder sonstiger Funktionsträger seien waffenrechtlich unzuverlässig, auch wenn sie selbst oder das Chapter, der sie angehörten, bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten seien.

Missbräuchliche Verwendung von Waffen hinreichend wahrscheinlich

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Revision der Kläger zurückgewiesen. Die waffen­recht­lichen Erlaubnisse durften widerrufen werden. Der Verwal­tungs­ge­richtshof hat für das Bundes­ver­wal­tungs­gericht bindend Tatsachen festgestellt, aus denen sich angesichts der Gefährlichkeit von Waffen mit hinreichender Wahrschein­lichkeit die zukünftige Möglichkeit der missbräuch­lichen Verwendung von Waffen oder ihrer Überlassung an Nicht­be­rechtigte und damit die waffen­rechtliche Unzuverlässigkeit der Kläger ergibt. Auch die Gruppen­zu­ge­hö­rigkeit einer Person kann als (perso­nen­be­zogener) Umstand für deren waffen­rechtliche Zuverlässigkeit relevant sein. Nach den Tatsa­chen­fest­stel­lungen des Verwal­tungs­ge­richtshofs sind von Mitgliedern der Bandidos gehäuft Straftaten unter zum Teil erheblicher Gewaltanwendung begangen worden, die maßgeblich auf die szenetypischen Rivalitäten zwischen den Bandidos und anderen Rocke­r­grup­pie­rungen zurückzuführen sind. Es besteht wie bei anderen Mitgliedern der Bandidos die nicht entfernt liegende Möglichkeit, dass die Kläger – selbst wenn sie dies persönlich nicht anstreben sollten oder sogar für sich vermeiden wollten – künftig in die Austragung solcher Rivalitäten und in hiermit einhergehende gewalttätige Ausein­an­der­set­zungen einbezogen werden. Tritt dieser Fall ein, liegt es wiederum nicht fern, dass sie hierbei – ob beabsichtigt oder unter dem Druck der Situation – Waffen missbräuchlich verwenden oder Nicht­be­rech­tigten überlassen. Für diese Prognose ist auf die Bandidos allgemein und nicht auf das jeweilige Chapter abzustellen. Aufgrund der Tatsa­chen­fest­stel­lungen des Verwal­tungs­ge­richtshofs ist davon auszugehen, dass die Tendenz zur gewalttätigen Austragung szeneinterner Rivalitäten für die Bandidos schlechthin, nicht nur für einzelne Chapter prägend ist, und dass zudem aufgrund der Vernetzung der Chapter untereinander wechselseitige Unterstützung bei Ausein­an­der­set­zungen angefordert wird.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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