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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil13.11.2012

Vereinsverbot der "Bandidos Neumünster" bestätigtZuvor angesammelte Straftaten genügen für Vereinsverbot der "Bandidos Neumünster"

Das im April 2010 vom schleswig-holsteinischen Innenminister ausgesprochene Verbot des Vereins "Bandidos MC Probationary Chapter Neumünster" war rechtmäßig. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Oberver­wal­tungs­gericht.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Innenminister sein Verbot der "Bandidos Neumünster" mit einer Reihe von Straftaten von Vereins­mit­gliedern begründet, die dem Verein zuzurechnen seien und ihn prägten. Darunter waren insbesondere eine gefährliche Körper­ver­letzung des damaligen amtierenden Verein­s­prä­si­denten an einem Mitglied der "Hells Angels Flensburg" im September 2009 auf der A 7, ein Überfall von Vereins­mit­gliedern auf Mitglieder einer konkurrierenden Vereinigung der "Red Devils" im Januar 2010 in einem Schnell­re­staurant in Neumünster sowie zwei weitere, ähnlich gelagerte Gewalttaten. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat diese Taten jeweils für sich und erst recht zusam­men­ge­nommen als ausreichend für ein Vereinsverbot angesehen. Beteiligt waren jeweils mehrere Vereins­mit­glieder, die teilweise hohe Funktionen bekleideten. Rein persönliche Motive seien nicht erkennbar geworden.

OLG verneint kämpferisch-aggressive Untergrabung der verfas­sungs­mäßigen Ordnung

Nicht bestätigt habe sich dagegen, dass das Neumünsteraner Chapter der "Bandidos" sich auch gegen die verfas­sungs­mäßige Ordnung richte. Eine entsprechende Feststellung des Innenministers in der Verbots­ver­fügung hat das Oberver­wal­tungs­gericht daher aufgehoben. Der Innenminister hatte sein Verbot zusätzlich damit begründet, dass der Verein Straftaten seiner Mitglieder in Kauf nehme und straffällige Mitglieder finanziell unterstütze. Er etabliere eine eigene Rechtsordnung und leugne das Gewaltmonopol des Staates. Das Oberver­wal­tungs­gericht sah hierin jedenfalls keine kämpferisch-aggressive Untergrabung der verfas­sungs­mäßigen Ordnung. Auf den Bestand des Verbotes hat dies jedoch keine Auswirkungen.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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