Dokument-Nr. 14615
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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil13.11.2012
Vereinsverbot der "Bandidos Neumünster" bestätigtZuvor angesammelte Straftaten genügen für Vereinsverbot der "Bandidos Neumünster"
Das im April 2010 vom schleswig-holsteinischen Innenminister ausgesprochene Verbot des Vereins "Bandidos MC Probationary Chapter Neumünster" war rechtmäßig. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Innenminister sein Verbot der "Bandidos Neumünster" mit einer Reihe von Straftaten von Vereinsmitgliedern begründet, die dem Verein zuzurechnen seien und ihn prägten. Darunter waren insbesondere eine gefährliche Körperverletzung des damaligen amtierenden Vereinspräsidenten an einem Mitglied der "Hells Angels Flensburg" im September 2009 auf der A 7, ein Überfall von Vereinsmitgliedern auf Mitglieder einer konkurrierenden Vereinigung der "Red Devils" im Januar 2010 in einem Schnellrestaurant in Neumünster sowie zwei weitere, ähnlich gelagerte Gewalttaten. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Taten jeweils für sich und erst recht zusammengenommen als ausreichend für ein Vereinsverbot angesehen. Beteiligt waren jeweils mehrere Vereinsmitglieder, die teilweise hohe Funktionen bekleideten. Rein persönliche Motive seien nicht erkennbar geworden.
OLG verneint kämpferisch-aggressive Untergrabung der verfassungsmäßigen Ordnung
Nicht bestätigt habe sich dagegen, dass das Neumünsteraner Chapter der "Bandidos" sich auch gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte. Eine entsprechende Feststellung des Innenministers in der Verbotsverfügung hat das Oberverwaltungsgericht daher aufgehoben. Der Innenminister hatte sein Verbot zusätzlich damit begründet, dass der Verein Straftaten seiner Mitglieder in Kauf nehme und straffällige Mitglieder finanziell unterstütze. Er etabliere eine eigene Rechtsordnung und leugne das Gewaltmonopol des Staates. Das Oberverwaltungsgericht sah hierin jedenfalls keine kämpferisch-aggressive Untergrabung der verfassungsmäßigen Ordnung. Auf den Bestand des Verbotes hat dies jedoch keine Auswirkungen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.11.2012
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht/ra-online
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