23.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein Urteil19.06.2012

OVG Schleswig bestätigt Vereinsverbot der "Hells Angels Flensburg"Straftaten von Vereins­mit­gliedern ausreichend für Vereinsverbot

Das im April 2010 vom schleswig-holsteinischen Innenminister ausgesprochene Verbot des Vereins "Hells Angels MC Charter Flensburg" war rechtmäßig. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Oberver­wal­tungs­gericht.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Innenminister das Vereinsverbot für die "Hells Angels MC Charter Flensburg" mit einer Reihe von Straftaten von Vereins­mit­gliedern begründet, die auch für den Verein prägend seien. Darunter waren auch eine vom Flensburger Verein­s­prä­si­denten in Anwesenheit mehrerer Vereins­mit­glieder begangene gefährliche Körper­ver­letzung gegen ein Mitglied der konkurrierenden "Bandidos" auf der Bundesautobahn 7, der Versuch einer Schutz­gel­d­er­pressung des Präsidenten gegenüber dem Inhaber eines Tatooladens sowie mehrere Waffendelikte hochrangiger Vereins­mit­glieder.

Mehrere gewichtige Straftaten sind Verein zuzurechnen

Das Schleswig-Holsteinische Oberver­wal­tungs­gericht hat diese Straftaten nach Auswertung der Ermitt­lungsakten als ausreichend für ein Vereinsverbot angesehen. Wegen der Beteiligung bzw. Unterstützung durch Vereins­mit­glieder seien mehrere gewichtige Straftaten dem Verein zuzurechnen.

Flensburger Charter verstößt nicht gegen verfas­sungs­mäßige Ordnung

Nicht bestätigt habe sich allerdings, dass das Flensburger Charter der Hells Angels sich auch gegen die verfas­sungs­mäßige Ordnung richte. Eine entsprechende Feststellung des Innenministers in der Verbots­ver­fügung hat das Oberver­wal­tungs­gericht daher aufgehoben. Auf den Bestand des Verbotes hat dies jedoch keine Auswirkungen. Der Innenminister hatte sein Verbot zusätzlich damit begründet, dass der Verein seine Mitglieder und deren Angehörige bei einer Inhaftierung finanziell unterstütze und damit staatliche Sanktionen unterlaufe und außerdem das Gewaltmonopol des Staates leugne. Das Gericht sah hierin jedenfalls keine kämpferisch-aggressive Untergrabung der verfas­sungs­mäßigen Ordnung.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online

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