Dokument-Nr. 13654
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- VGH Baden-Württemberg: Wohnungsdurchsuchungen bei mutmaßlichen Mitgliedern der Hells Angels nach Vereinsverbot rechtmäßigVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss27.10.2011, 1 S 1864/11 u.a.
- OVG Schleswig-Holstein: Vereinsverbot für Hells Angels Flensburg gerechtfertigtOberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss14.02.2011, 4 MR 1/10
Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein Urteil19.06.2012
OVG Schleswig bestätigt Vereinsverbot der "Hells Angels Flensburg"Straftaten von Vereinsmitgliedern ausreichend für Vereinsverbot
Das im April 2010 vom schleswig-holsteinischen Innenminister ausgesprochene Verbot des Vereins "Hells Angels MC Charter Flensburg" war rechtmäßig. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Innenminister das Vereinsverbot für die "Hells Angels MC Charter Flensburg" mit einer Reihe von Straftaten von Vereinsmitgliedern begründet, die auch für den Verein prägend seien. Darunter waren auch eine vom Flensburger Vereinspräsidenten in Anwesenheit mehrerer Vereinsmitglieder begangene gefährliche Körperverletzung gegen ein Mitglied der konkurrierenden "Bandidos" auf der Bundesautobahn 7, der Versuch einer Schutzgelderpressung des Präsidenten gegenüber dem Inhaber eines Tatooladens sowie mehrere Waffendelikte hochrangiger Vereinsmitglieder.
Mehrere gewichtige Straftaten sind Verein zuzurechnen
Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat diese Straftaten nach Auswertung der Ermittlungsakten als ausreichend für ein Vereinsverbot angesehen. Wegen der Beteiligung bzw. Unterstützung durch Vereinsmitglieder seien mehrere gewichtige Straftaten dem Verein zuzurechnen.
Flensburger Charter verstößt nicht gegen verfassungsmäßige Ordnung
Nicht bestätigt habe sich allerdings, dass das Flensburger Charter der Hells Angels sich auch gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte. Eine entsprechende Feststellung des Innenministers in der Verbotsverfügung hat das Oberverwaltungsgericht daher aufgehoben. Auf den Bestand des Verbotes hat dies jedoch keine Auswirkungen. Der Innenminister hatte sein Verbot zusätzlich damit begründet, dass der Verein seine Mitglieder und deren Angehörige bei einer Inhaftierung finanziell unterstütze und damit staatliche Sanktionen unterlaufe und außerdem das Gewaltmonopol des Staates leugne. Das Gericht sah hierin jedenfalls keine kämpferisch-aggressive Untergrabung der verfassungsmäßigen Ordnung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2012
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online
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