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- Mitglied der Rockergruppierung Gremium MC muss Waffenbesitzkarte abgebenOberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss27.11.2015, 7 B 10844/15.OVG
- Waffenrechtliche Erlaubnis darf wegen Mitgliedschaft bei den "Bandidos" entzogen werdenBundesverwaltungsgericht, Urteil28.01.2015, BVerwG 6 C 1.14, BVerwG 6 C 2.14 und BVerwG 6 C 3.14
Verwaltungsgericht Osnabrück Beschluss08.02.2016
Mutmaßliches Mitglied der Rockergruppierung Gremium MC Osnabrück muss Waffenbesitzkarte, Waffenschein und Jagdschein abgebenMitgliedschaft in gewaltbereitem Rockerclub zur Annahme der Unzuverlässigkeit im waffenrechtlichen Sinn ausreichend
Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat entschieden, dass die Entziehung des Waffenscheins, der Waffenbesitzkarte sowie des Jagdscheins eines mutmaßlichen Mitglieds des gewaltbereiten Motorradclubs "Gremium MC Osnabrück" zulässig ist.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens ist langjähriges Mitglied in einem Sportschützenclub, Inhaber eines Jagdscheins und im Besitz von zwei Kurz- und fünf Langwaffen, für die er eine Waffenbesitzkarte besitzt. Seit 2012 verfügte er zudem über die Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen. Waffen- oder strafrechtlich ist er bisher nicht in Erscheinung getreten. Auf eine Mitteilung der Polizeidirektion Osnabrück Anfang 2015 hin, wonach der Antragsteller Mitglied im gewaltbereiten Motorradclub "Gremium MC Osnabrück" sei und dort zugleich die Funktion des "Treasurers" bekleide, entzog die Antragsgegnerin ihm den Waffenschein, die Waffenbesitzkarten sowie den bis Ende März 2016 gültigen Jagdschein wegen der aus der Mitgliedschaft im genannten Motorradclub folgenden Unzuverlässigkeit.
Verwaltungsgericht beruft sich auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rockergruppierung "Bandidos"
Aller Voraussicht nach zu Recht, entschied das Verwaltungsgericht Osnabrück und verwies zur Begründung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rockergruppierung "Bandidos" (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 28.01.2015 - BVerwG 6 C 1.14 u.a.). Allein die Mitgliedschaft in einem gewaltbereiten Rockerclub reiche danach ungeachtet der sonstigen straf- und waffenrechtlichen Unbescholtenheit aus, die Unzuverlässigkeit im waffenrechtlichen Sinn anzunehmen. Auch die Ortsgruppierung des "Gremium MC" zähle zu den sogenannten 1 %-tern (Onepercentern) Outlaw Motorcycle Gangs, die sich selbst als gewaltbereit und außerhalb des Rechts stehende "Outlaws" sähen. Die gewaltsame Austragung von Konflikten sei ein wesentliches Merkmal des "Gremium MC" und der strenge Ehrenkodex gebiete es den Mitgliedern einander in Konflikten Beistand zu leisten.
Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers
Zwar bestreite der Antragsteller seine Mitgliedschaft in der Rockergruppierung. Nach den Gesamtumständen sprächen aber zahlreiche Anhaltspunkte, u.a. die Anmietung von Clubräumlichkeiten, die mittlerweile der "Gremium MC" nutze, für die Annahme, er sei Mitglied. Selbst wenn man jedoch die Frage der Mitgliedschaft des Antragstellers in der Rockergruppierung und damit seine Unzuverlässigkeit als offen beurteile, gehe die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu treffende Interessenabwägung zu seinen Lasten aus. Dem Sicherheitsinteresse angesichts des von Waffen ausgehenden Gewaltpotentials könne der Antragsteller keine gleichwertigen Interessen entgegensetzen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück/ra-online
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