21.11.2024
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Sie sehen einen Mann mit einem Jagdgewehr im Anschlag.
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Verwaltungsgericht Osnabrück Beschluss08.02.2016

Mutmaßliches Mitglied der Rocke­r­grup­pierung Gremium MC Osnabrück muss Waffen­be­sitzkarte, Waffenschein und Jagdschein abgebenMitgliedschaft in gewaltbereitem Rockerclub zur Annahme der Unzuver­läs­sigkeit im waffen­recht­lichen Sinn ausreichend

Das Verwal­tungs­gericht Osnabrück hat entschieden, dass die Entziehung des Waffenscheins, der Waffen­be­sitzkarte sowie des Jagdscheins eines mutmaßlichen Mitglieds des gewaltbereiten Motorradclubs "Gremium MC Osnabrück" zulässig ist.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens ist langjähriges Mitglied in einem Sport­s­chüt­zenclub, Inhaber eines Jagdscheins und im Besitz von zwei Kurz- und fünf Langwaffen, für die er eine Waffenbesitzkarte besitzt. Seit 2012 verfügte er zudem über die Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen. Waffen- oder strafrechtlich ist er bisher nicht in Erscheinung getreten. Auf eine Mitteilung der Polizei­di­rektion Osnabrück Anfang 2015 hin, wonach der Antragsteller Mitglied im gewaltbereiten Motorradclub "Gremium MC Osnabrück" sei und dort zugleich die Funktion des "Treasurers" bekleide, entzog die Antragsgegnerin ihm den Waffenschein, die Waffen­be­sitz­karten sowie den bis Ende März 2016 gültigen Jagdschein wegen der aus der Mitgliedschaft im genannten Motorradclub folgenden Unzuverlässigkeit.

Verwal­tungs­gericht beruft sich auf Rechtsprechung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts zur Rocke­r­grup­pierung "Bandidos"

Aller Voraussicht nach zu Recht, entschied das Verwal­tungs­gericht Osnabrück und verwies zur Begründung auf die Rechtsprechung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts zur Rocke­r­grup­pierung "Bandidos" (vgl. Bundes­ver­wal­tungs­gericht, Urteil v. 28.01.2015 - BVerwG 6 C 1.14 u.a.). Allein die Mitgliedschaft in einem gewaltbereiten Rockerclub reiche danach ungeachtet der sonstigen straf- und waffen­recht­lichen Unbeschol­tenheit aus, die Unzuver­läs­sigkeit im waffen­recht­lichen Sinn anzunehmen. Auch die Ortsgruppierung des "Gremium MC" zähle zu den sogenannten 1 %-tern (Onepercentern) Outlaw Motorcycle Gangs, die sich selbst als gewaltbereit und außerhalb des Rechts stehende "Outlaws" sähen. Die gewaltsame Austragung von Konflikten sei ein wesentliches Merkmal des "Gremium MC" und der strenge Ehrenkodex gebiete es den Mitgliedern einander in Konflikten Beistand zu leisten.

Inter­es­se­n­ab­wägung geht zu Lasten des Antragstellers

Zwar bestreite der Antragsteller seine Mitgliedschaft in der Rocke­r­grup­pierung. Nach den Gesamtumständen sprächen aber zahlreiche Anhaltspunkte, u.a. die Anmietung von Clubräum­lich­keiten, die mittlerweile der "Gremium MC" nutze, für die Annahme, er sei Mitglied. Selbst wenn man jedoch die Frage der Mitgliedschaft des Antragstellers in der Rocke­r­grup­pierung und damit seine Unzuver­läs­sigkeit als offen beurteile, gehe die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu treffende Inter­es­se­n­ab­wägung zu seinen Lasten aus. Dem Sicher­heits­in­teresse angesichts des von Waffen ausgehenden Gewalt­po­tentials könne der Antragsteller keine gleichwertigen Interessen entgegensetzen.

Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück/ra-online

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