Staatsrecht
Bei Vorliegen eines sachlichen Grundes kann Dienstposten mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet werden
Das Bundesverfassungsgericht hat anlässlich eines Konkurrentenstreits die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Dienstpostenbündelung (sogenannte Topfwirtschaft im dienstrechtlichen Sinne) konkretisiert. Nach diesen Maßstäben erfordert die Dienstpostenbündelung einen sachlichen Grund, der insbesondere in der "Massenverwaltung" angenommen werden kann, wo Dienstposten in der Regel mit ständig wechselnden Aufgaben einhergehen. Der Dienstherr muss sich bewusst machen, welche Dienstposten von der Bündelung betroffen sind und welche Aufgaben in dieser Spannweite anfallen. Die Verfassungsbeschwerde im vorliegenden Konkurrentenstreit wies das Bundesverfassungsgericht zurück, weil die Dienstpostenbündelung im konkreten Fall verfassungsrechtlich zulässig war und die angegriffene Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt.mehr
mehr