18.10.2024
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Oberlandesgericht Hamm Urteil09.06.2015

Rückfahrkamera ohne Orien­tie­rungs­linien stellt Sachmangel darMangel berechtigt zum Rücktritt vom Fahrzeugkauf

Die aufgrund fehlender Orien­tie­rungs­linien bestehende Funktions­einschränkung der Rückfahrkamera kann bei einem Mercedes Benz CLS 350 CDI einen erheblichen Sachmangel darstellen, der den Käufer zum Rücktritt vom Fahrzeugkauf berechtigt. Dies entschied das Oberlan­des­ge­richts Hamm und bestätigte damit das erstin­sta­nzliche Urteil des Landgerichts Bochum.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die klagende Firma aus Hattingen bestellte im März 2012 beim beklagten Autohaus in Hattingen einen Mercedes Benz, Typ CLS 350 CDI zum Preis von ca. 77.500 Euro, unter anderem mit der Sonder­ausstattung: Rückfahrkamera (400 Euro), aktiver Park-Assistent inklusive Parktronic (730 Euro) und Command APS (2.620 Euro). In einer der Klägerin von dem Verkauf überlassenen Verkaufs­bro­schüre ist in Bezug auf die Rückfahrkamera ausgeführt, dass sie sich automatisch beim Einlegen des Rückwärtsganges einschalte, den Fahrer beim Längs- und Quereinparken unterstütze und dass statische und dynamische Hilfslinien dem Fahrer Lenkwinkel und Abstand anzeigen würden. Nach der Auslieferung des Fahrzeugs beanstandete der Geschäftsführer der Klägerin, dass die aktivierte Rückfahrkamera im Display des Commandsystems keine Orien­tie­rungs­linien anzeige und erhielt die Auskunft, dass die Fahrzeu­g­elek­tronik keine Anzeige von Hilfslinien ermögliche. Einen von der Beklagten angebotenen Service­gut­schein in Höhe von 200 Euro lehnte die Klägerin ab und erklärte den Rücktritt vom Fahrzeugkauf.

Rückfahrkamera ohne Orien­tie­rungs­hilfen gewährleistet nicht gewählten Komfort und Sicherheit beim Rückwärtsfahren und Einparken

Die Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages war erfolgreich. Das Oberlan­des­gericht Hamm verurteilte die Beklagte - unter Abzug einer von der Klägerin zu entrichtenden Nutzungs­ent­schä­digung - zur Erstattung des Kaufpreises in Höhe von ca. 62.500 Euro gegen Rückgabe des gekauften Mercedes Benz. Das Fahrzeug weise einen erheblichen Sachmangel auf, so das Gericht, weil die Rückfahrkamera keine dynamischen und statischen Orien­tie­rungs­linien anzeige. Diese seien geschuldet. Die Klägerin habe aufgrund des ihr überlassenen Verkauf­spro­spekts ein Bild der Rückfahrkamera einschließlich dieser Hilfslinien erwartet. Dass dieser Aspekt für sie bedeutsam gewesen sei, zeige die von ihr in diesem Zusammenhang gewählte kostenträchtige Zusatzausstattung. Hinzukomme, dass der Mercedes bauartbedingt beim Blick nach hinten unübersichtlich sei und das Rückwärtsfahren wie das Einparken mit der gewählten Zusatz­ausstattung besonders erleichtert werde. Allein mit der ausgelieferten Rückfahrkamera seien der von der Klägerin gewählte Komfort und die Sicherheit beim Rückwärtsfahren und Einparken nicht gewährleistet. Der Mangel sei auch nicht unerheblich. Dies zeige die bewusste Entscheidung der Klägerin für die teure Zusatz­ausstattung, die den Schluss zulasse, dass es ihr auch auf die angebotenen Funktionen dieser Zusatz­ausstattung ankomme. Zudem sei die durch die fehlenden Hilfslinien bestehende Funkti­o­ns­ein­schränkung der Rückfahrkamera nicht als geringfügig anzusehen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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