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Dokument-Nr. 18384

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Urteil27.03.2014Oberlandesgericht Brandenburg5 U 70/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2014, 299 (Rainer Heß und Michael Burmann)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2014, Seite: 299, Entscheidungsbesprechung von Rainer Heß und Michael Burmann
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Potsdam, Urteil22.06.2012, 1 O 368/10
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Brandenburg Urteil27.03.2014

Kraft­stoff­mehr­verbrauch eines Neuwagens kann bei Abweichung der vereinbarten Beschaffenheit einen Sachmangel darstellenVoraussetzung ist Beschaffen­heits­vereinbarung über tatsächlichen Kraft­stoff­ver­brauch oder Unrichtigkeit der Messwerte

Ein Kraft­stoff­mehr­verbrauch kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Sachmangel darstellen. Dies erfordert aber eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit. Eine solche kann darin liegen, dass der vereinbarte tatsächliche Kraft­stoff­ver­brauch nicht den Tatsachen entspricht oder die angegebenen Messwerte unrichtig sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Brandenburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2009 kaufte eine Frau einen Neuwagen. Dies tat sie nach ihrer Behauptung unter anderem wegen der günstigen vom Hersteller angegebenen Verbrauchsdaten des Fahrzeugs und dem entsprechenden Hinweis des Verkäufers, dass das Fahrzeug mit dem angegebenen Verbrauch genau das Richtige für sie wäre. Da der tatsächliche Verbrauch aber höher ausfiel, wollte sie nachträglich vom Kaufvertrag zurücktreten und zudem Schadenersatz wegen der Mehrver­brauchs­kosten haben. Der Verkäufer verwies jedoch darauf, dass es sich bei den Herstel­ler­angaben zum Verbrauch lediglich um Laborwerte handele und der tatsächliche Verbrauch selbst­ver­ständlich durch die jeweilige Fahrpraxis höher ausfallen könne. Er wies daher die Rückabwicklung des Kaufvertrags sowie die Zahlung von Schadenersatz zurück. Die Käuferin erhob daraufhin Klage.

Landgericht gab Klage statt

Das Landgericht Potsdam gab der Klage statt. Da der vereinbarte Kraftstoffverbrauch höher ausgefallen sei als vereinbart, habe die Käuferin vom Kaufvertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen der Mehrver­brauchs­kosten verlangen können. Gegen diese Entscheidung legte der Verkäufer Berufung ein.

Oberlan­des­gericht verneinte Rücktrittsrecht und Schaden­er­satz­an­spruch

Das Oberlan­des­gericht Brandenburg entschied zu Gunsten des Verkäufers und hob daher die erstin­sta­nzliche Entscheidung auf. Zwar könne ein Käufer wegen eines im Kraft­stoff­mehr­ver­brauch liegenden Sachmangels vom Kaufvertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen. Dies setze jedoch voraus, dass der vereinbarte Kraft­stoff­ver­brauch vom tatsächlichen Kraft­stoff­ver­brauch abweicht oder die Messwerte unzutreffend sind. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.

Keine Beschaf­fen­heits­ver­ein­barung über tatsächlichen Kraft­stoff­ver­brauch

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts haben die Parteien keine Vereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB über den tatsächlichen Kraft­stoff­ver­brauch geschlossen. Bezieht sich ein Verkäufer auf Herstel­ler­angaben zum Verbrauch, so erkläre er damit nicht, dass die Angaben den tatsächlichen Verbrauchs­werten entsprechen und diese Werte realistisch seien. Versichert er die Richtigkeit der Herstel­ler­angaben, so erkläre er damit nur, dass die Verbrauchswerte im Messverfahren richtig ermittelt und vom Hersteller zutreffend wiedergegeben worden seien. Ein Verkäufer sei zwar nach der Pkw-Energie­ver­brauchs­kenn­zeich­nungs­ver­ordnung verpflichtet Verbrauchs­angaben als Richtlinien wiederzugeben. Es bestehe aber keine weitergehende Verpflichtung auf den fehlenden Realitätsbezug hinzuweisen.

Unrichtigkeit der Herstel­ler­angaben nicht bewiesen

Zwar sei in den Herstel­ler­angaben zum Kraft­stoff­ver­brauch eine öffentliche Äußerung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB zu sehen gewesen, so das Oberlan­des­gericht weiter. Diese Angaben haben sich aber lediglich auf den Verbrauch in bestimmten Messverfahren bezogen. Demnach sei eine Vereinbarung nur dahingehend getroffen worden, dass die angegebenen Werte unter Testbedingungen reproduzierbar sind (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 07.02.2013 - I-28 U 94/12 -). Dass dies nicht der Fall war, habe die Käuferin aber nicht nachweisen können.

Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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