23.11.2024
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Dokument-Nr. 6251

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Beschluss08.05.2007BundesgerichtshofVIII ZR 19/05
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2007, 516Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2007, Seite: 516
  • MDR 2007, 1128Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2007, Seite: 1128
  • NJW 2007, 2111Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2007, Seite: 2111
  • NZV 2007, 462Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2007, Seite: 462
  • VersR 2007, 1231Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2007, Seite: 1231
  • zfs 2007, 511Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2007, Seite: 511
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Flensburg, Urteil01.09.2003, 8 O 112/03
  • Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil15.12.2004, 9 U 120/03
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss08.05.2007

Neuwagenkauf: Auto, das geringfügig mehr Sprit verbraucht als der Hersteller versprochen hat, kann nicht umgetauscht werdenWert des Neuwagens wird nur unerheblich gemindert

Der Käufer eines Neuwagens kann nicht von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, wenn der Kraftstoff­mehr­verbrauch weniger als zehn Prozent, bezogen auf die Herstel­ler­angaben, beträgt. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall erwarb ein Käufer einen Neuwagen. Nach einigen Fahrten stellte er fest, dass der Kraftstoffverbrauch nicht den Herstel­ler­angaben entsprach. Er verbrauchte etwas mehr Sprit als der Hersteller versprochen hatte. Er sah dies als Mangel an und wollte das Fahrzeug daher umtauschen. Der Händler verweigerte den Umtausch.

Zu Recht, entschied der Bundes­ge­richtshof. Es liege kein erheblicher Mangel vor, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtige.

Nur ein Kraft­stoff­mehr­ver­brauch von mehr als 10 % berechtigt zum Rücktritt

Betrage der Kraft­stoff­mehr­ver­brauch mehr als zehn Prozent, stehe dem Käufer ein Rücktritt von seinem Kaufvertrag zu. Ob die Zehn-Prozent-Grenze erreicht bzw. überschritten sei, kommt auf die so genannte Beschaf­fen­heits­ver­ein­barung der Parteien an. Entscheidend dabei sei, auf welcher Grundlage die Kraft­stoff­ver­brauchs­angaben basieren.

Im Fall hatten die Vorinstanzen einen durch­schnitt­lichen Mehrverbrauch von nur 6 % festgestellt. Der Wert des Neuwagens werde durch eine solche geringfügige Abweichung nur unerheblich gemindert, stellte der BGH klar.

Quelle: ra-online (pt)

der Leitsatz

BGB § 323 Abs. 5 Satz 2, § 434

Ein Sachmangel stellt eine unerhebliche Pflicht­ver­letzung dar, die den Käufer gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn er im Sinne von § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF den Wert oder die Tauglichkeit der Kaufsache nur unerheblich mindert. Bei einer Abweichung des Kraft­stoff­ver­brauchs eines verkauften Neufahrzeugs von den Herstel­ler­angaben um weniger als 10 % ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag daher ausgeschlossen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 18. Juni 1997 - VIII ZR 52/96, BGH 136, 94).

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