Bundesgerichtshof Beschluss08.05.2007
Neuwagenkauf: Auto, das geringfügig mehr Sprit verbraucht als der Hersteller versprochen hat, kann nicht umgetauscht werdenWert des Neuwagens wird nur unerheblich gemindert
Der Käufer eines Neuwagens kann nicht von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, wenn der Kraftstoffmehrverbrauch weniger als zehn Prozent, bezogen auf die Herstellerangaben, beträgt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall erwarb ein Käufer einen Neuwagen. Nach einigen Fahrten stellte er fest, dass der Kraftstoffverbrauch nicht den Herstellerangaben entsprach. Er verbrauchte etwas mehr Sprit als der Hersteller versprochen hatte. Er sah dies als Mangel an und wollte das Fahrzeug daher umtauschen. Der Händler verweigerte den Umtausch.
Zu Recht, entschied der Bundesgerichtshof. Es liege kein erheblicher Mangel vor, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtige.
Nur ein Kraftstoffmehrverbrauch von mehr als 10 % berechtigt zum Rücktritt
Betrage der Kraftstoffmehrverbrauch mehr als zehn Prozent, stehe dem Käufer ein Rücktritt von seinem Kaufvertrag zu. Ob die Zehn-Prozent-Grenze erreicht bzw. überschritten sei, kommt auf die so genannte Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien an. Entscheidend dabei sei, auf welcher Grundlage die Kraftstoffverbrauchsangaben basieren.
Im Fall hatten die Vorinstanzen einen durchschnittlichen Mehrverbrauch von nur 6 % festgestellt. Der Wert des Neuwagens werde durch eine solche geringfügige Abweichung nur unerheblich gemindert, stellte der BGH klar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2008
Quelle: ra-online (pt)
der Leitsatz
BGB § 323 Abs. 5 Satz 2, § 434
Ein Sachmangel stellt eine unerhebliche Pflichtverletzung dar, die den Käufer gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn er im Sinne von § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF den Wert oder die Tauglichkeit der Kaufsache nur unerheblich mindert. Bei einer Abweichung des Kraftstoffverbrauchs eines verkauften Neufahrzeugs von den Herstellerangaben um weniger als 10 % ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag daher ausgeschlossen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 18. Juni 1997 - VIII ZR 52/96, BGH 136, 94).