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Thüringer Oberlandesgericht Jena Urteil19.11.2009

Thüringer OLG: Bagatellmangel eines neuen Fahrzeuges berechtigt nicht zum Rücktritt vom KaufvertragFür Mangel von unter 1 % des Kaufpreises muss kein Rücktrittsrecht eingeräumt werden

Das Thüringer Oberlan­des­gericht hat entschieden, dass das Fehlen der im Kaufvertrag vereinbarten Sonder­ausstattung „automatisch abblendbare Innen- und Außenspiegel“ bei einem knapp 70.000 Euro teuren Porsche Cayenne Tiptronic zwar einen Mangel darstellt, wegen seines Bagatell­cha­rakters aber dennoch nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

Im zugrunde liegenden Fall war in einem Kaufvertrag für einen Porsche Cayenne Tiptronic die Sonder­ausstattung „automatisch abblendbare Innen- und Außenspiegel“ schriftlich vereinbart worden. Da das knapp 70.000 Euro teure Fahrzeug diese Sonder­ausstattung jedoch gar nicht besaß, verlangte der Käufer wegen Pflicht­ver­letzung des Verkäufers vom Kaufvertrag zurücktreten zu können.

Pflicht­ver­letzung des Verkäufers nur unerheblich

Dies sah das Thüringer Oberlan­des­gericht jedoch nicht so. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass ein Mangel der Kaufsache dem Käufer ausnahmsweise dann kein Rücktrittsrecht einräume, wenn die Pflicht­ver­letzung des Verkäufers nur unerheblich sei. Bei einer nur geringfügigen Vertragsstörung überwiege das Verkäu­fe­r­in­teresse am Bestand des Vertrages das Rückab­wick­lungs­in­teresse des Käufers. Von einer in diesem Sinne unerheblichen Pflicht­ver­letzung (des Verkäufers) sei auszugehen, wenn sich der Mangel in einem merkantilen Minderwert des Fahrzeugs auswirke, der weniger als 1 % des Kaufpreises betrage. So läge der Fall hier; der Aufpreis für die im Nachhinein nicht nachrüstbare Spiegeltechnik betrage sogar weit weniger als 1 % des Kaufpreises.

Kaufvertrag hat weiterhin Bestand

Die Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung des Thüringer Oberlan­des­ge­richts, die Revision nicht zuzulassen, hat der BGH im Juni zurückgewiesen. Damit steht nun endgültig fest, dass sich der Kläger an dem Kaufvertrag festhalten lassen muss.

Quelle: Thüringer Oberlandesgericht/ra-online

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